Änderungen für das Steuerjahr 2024

Der Beginn des neuen Steuerjahres 2024 geht mit vielen Änderungen einher. Gerne verschaffen wir Ihnen einen Überblick über wichtige Änderungen.

Mehrwertsteuer

Wir erinnern Sie an dieser Stelle zunächst daran, dass das Schweizer Volk Ende 2022 einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024 zugestimmt hat. Hintergrund der Erhöhung bildet die Finanzierung der AHV.

Demzufolge gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende MWST-Sätze:

 

Bisher

Neu

Normalsatz

7.70%

8.10%

Reduzierter Satz

2.50%

2.60%

Sondersatz für Beherbergungsleistungen

3.70%

3.80%

Falls Sie weitere Details und Erläuterungen über die Änderungen im Bereich MWST benötigen, verweisen wir Sie gerne auf unseren im August 2023 veröffentlichten Blogbeitrag. Weitere Informationen und Musterformulare zur Abrechnung ab 2024 finden Sie auch auf der ESTV-Homepage.

Individualsteuern im Bereich direkte Bundessteuer

Auf das Jahr 2024 hin gibt es bei den Steuern für Privatpersonen keine wesentlichen Änderungen. Verschiedene Abzüge werden aufgrund der Teuerung leicht nach oben angepasst:

Abzug

2023

2024

Aus- und Weiterbildung

12’700

12’900

Doppelverdienerabzug

13’600

13’900

Kinderabzug

6’600

6’700

Unterstützungsabzug

6’600

6’700

Verheiratetenabzug

2’700

2’800

Abzug vom Steuerbetrag pro Kind

255

259

Säule 3a (mit Pensionskasse)

7’056

7’056

Säule 3a (ohne Pensionskasse)

35’280

35’280

Kinderbetreuungsabzug

25’000

25’500

Höhere Verzugs- und Vergütungszinsen

Wer die direkte Bundessteuer vorauszahlt, erhält neu einen Vergütungszins von 1.25% (2023: 0%). Wer die Zahlungsfrist jedoch verpasst, muss neu 4.75% Verzugszins zahlen (2023: 4%).

Einführung von Ausgleichs- und Vergütungszinsen auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern

Gerne weisen wir sie auch darauf hin, dass gewisse Kantone per 2024 wieder Ausgleichszinsen einführen. So führt der Kanton Zug beispielsweise einen Ausgleichszins von 2% ein. Im Grundsatz findet der Ausgleichszins auf alle per 1.1.2024 offenen Forderungen gegenüber dem entsprechenden Steueramt Anwendung. Abweichende Regelungen unterhalb der Kantone bleiben vorbehalten. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Kontakt mit Ihrer Steuerbehörde aufzunehmen, um Ihre Situation in Bezug auf noch nicht beglichene Steuerschulden per 1.1.2024 zu klären.

Von Ausgleichszinsen sind sowohl natürliche, als auch juristische Personen betroffen.

Aufgrund der erneuten Einführung von Ausgleichszinsen werden die Kantone als Gegenstück Vergütungszinsen einführen.

Veränderungen im Kanton Zürich

Seit 2016 hat der Kanton Zürich im Vergleich zu anderen Kantonen insgesamt 13 Plätze in Bezug auf Gewinnsteuersätze eingebüsst. Aktuelle Steuerbelastungsdaten zeigen, dass der Kanton Zürich heute die höchsten ordentlichen Gewinn- und Kapitalbelastungen im Land hat. Als Reaktion darauf hat die Finanzdirektion Massnahmen ergriffen, um den Kanton wieder attraktiver zu machen. Es ist geplant, Unternehmen leicht zu entlasten, während Aktionäre stärker zur Kasse gebeten werden sollen. Konkret ist eine Senkung des einfachen Gewinnsteuersatzes von 7 auf 6 Prozent geplant. Dadurch würde die Gesamtbelastung von 19,7% auf 18,2% (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern in der Stadt Zürich, berechnet auf den Gewinn vor Steuern) reduziert. Ausserdem soll die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen von 50 auf 60% erhöht werden.

Obwohl diese Änderungen geplant sind, ist ihre Umsetzung erst für das Jahr 2025 vorgesehen.