Im Bereich der Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme kann bei einer wesentlichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat innerhalb der EU/EFTA/CH die Versicherungsunterstellung vom Arbeitgeberstaat in den Wohnsitzstaat wechseln, sofern in letzterem eine wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dies tritt vorwiegend in grenzüberschreitenden Konstellationen auf, wo neben einer Arbeitstätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers einer Homeoffice Tätigkeit im Wohnsitzstaat nachgekommen wird.
Bis vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie bzw. des Lockdowns am 11.03.2020 galt als wesentliche Tätigkeit ein Arbeitspensum von durchschnittlich 25% der gesamten Tätigkeit. Somit konnte bis maximal 24.9% der gesamten Tätigkeit ohne Wechsel der Versicherungsunterstellung im Homeoffice geleistet werden.
Aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurde innerhalb der EU/EFTA sowie im Verhältnis zur Schweiz eine flexible Anwendung der Unterstellungsregelungen vereinbart, wonach die Versicherungsunterstellung nicht aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ändern sollte. Somit wird eine Person auch dann als im Arbeitgeberstaat erwerbstätig (und somit dem dortigen Sozialversicherungssystem unterstellt) betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit dort physisch nicht ausüben kann und 100% der Arbeitstage im Wohnsitzstaat im Homeoffice wahrnehmen muss. Eine Bescheinigung A1 war grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich. Diese flexible Regelung wurde im Verhältnis EU/EFTA/CH bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Nach alter Regelung würde bei einem 100%-Arbeitspensum eine Homeoffice-Tätigkeit von 2 Tagen (40%) zu einem Wechsel der Sozialversicherungsunterstellung in den Wohnsitzstaat führen und der Arbeitgeber wäre in der Folge im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers sozialversicherungs-abgabepflichtig und für die Abführung der entsprechenden Beträge haftbar. Ebenfalls müsste eine Bescheinigung A1 beantragt werden, welche die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bestätigt. Unter der flexiblen Anwendungsregelung während der COVID-19 Pandemie hingegen, würde kein Wechsel der Sozialversicherungsunterstellung erfolgen, trotz erfüllen einer wesentlichen Tätigkeit von mehr als 25% im Wohnsitzstaat und es müsste auch kein Formular A1 beantragt werden.
Damit nach dem 30. Juni 2023 eine Erleichterung der Versicherungsunterstellung fortgeführt werden konnte, haben die Schweiz und bestimmte EU- und EFTA-Staaten eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, ohne dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen vom Staat des Arbeitgebersitzes in den Wohnsitzstaat wechselt.
Damit die Vereinbarung für ihre Arbeitnehmenden gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei ihrer AHV-Ausgleichskasse via die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine Bescheinigung A1 (maximale Gültigkeit 3 Jahre, verlängerbar) beantragen. Gleiches gilt für ausländische Arbeitgeber deren Schweizer Mitarbeiter vom Homeoffice aus arbeiten möchten. Diese müssen bei der zuständigen ausländischen Stelle eine Bescheinigung A1 beantragen.
Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Bei Homeoffice in einem Staat, der die multilaterale Ausnahmevereinbarung nicht unterzeichnet hat, oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem Staat, der der Vereinbarung nicht beigetreten ist, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln und Verfahren (Wesentlichkeitsschwelle der Tätigkeit von 25%, Notwendigkeit der Beantragung einer Bescheinigung A1). Ebenso nicht anwendbar ist die Vereinbarung, falls der Arbeitnehmer neben der Telearbeit im Wohnsitzstaat dort weitere Tätigkeiten wie z.B. Kundenbesuche ausübt oder in einem weiteren EU. Bzw. EFTA-Staat eine gewöhnliche Tätigkeit ausübt.
Zu beachten ist, dass die obigen Reglungen nur für den Bereich der Sozialversicherungen gelten. Die steuerliche Sichtweise muss separat und basierend auf den jeweilig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, den Zusatzabkommen bzw. Verständigungsvereinbarungen, sowie den separaten kantonalen Sonderabkommen mit den Grenzstaaten überprüft werden. Eine vertiefte Diskussion der steuerlichen Betrachtungswese wird im nächsten Blogbeitrag thematisiert. Hier sei bereits erwähnt, dass im Verhältnis zu Frankreich seit dem 1. Januar 2023 eine neue Verständigungsvereinbarung gilt. Auch mit Italien ist per 17. Juli 2023 ein neues Grenzgängerabkommen sowie ein Änderungsprotokoll in Kraft getreten. Im Verhältnis zu Deutschland gilt es, die neue Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 betreffend «leitenden Angestellten» zu beachten.