April 2012
Gemäss der bis anhin gültigen Veranlagungspraxis der Kantone konnten die während der Zeit des Holdingstatus entstandenen Verluste nach dem Wegfall des Holdingprivilegs nicht mit steuerbaren Gewinnen verrechnet werden. Das Bundesgericht nun entschieden, dass sich eine solche Verlustverrechnung auch nach dem Übergang zu einer ordentlichen Besteuerung rechtfertigen kann.