Erbringt ein Ausländer sog. elektronische Dienstleistungen an Konsumenten (b2c) im Inland, führt dies schnell dazu, dass sich der Ausländer im Inland mehrwertsteuerlich registrieren und Mehrwertsteuer auf seine Leistungen an Schweizer Kunden abrechnen muss. Leistungen, die nicht als elektronische Leistungen gelten, lösen hingegen regelmässig keine Registrierungspflicht aus, da hier allenfalls der Leistungsempfänger die Bezugsteuer schuldet (auch wenn er Konsument und kein Unternehmer ist). Die Frage dabei bleibt: Wann gilt eine Leistung eigentlich als „elektronische Dienstleistung“?
Elektronische Dienstleistungen folgen den allgemeinen Regeln zur Leistungsortsbestimmung für Zwecke der Mehrwertsteuer. Das heisst, im Regelfall sind sie dort zu besteuern, wo der Leistungsempfänger ansässig oder wohnhaft ist („Empfängerortsprinzip“). Was elektronische von anderen Dienstleistungen unterscheidet ist in erster Linie, dass sie zu einer Registrierungspflicht des ausländischen Leistungserbringers führen, wenn Kunden inländische Konsumenten sind (b2c). Erbringt ein Ausländer, der in der Schweiz nicht MWST-registriert ist, eine „normale“ Dienstleistung an einen inländischen Leistungsempfänger und unterliegt diese Leistung dem Empfängerortsprinzip, schuldet der Inländer hierauf die Bezugsteuer, wenn er entweder steuerpflichtig ist (b2b) oder für mehr als 10‘000 CHF im Jahr solche Leistungen bezieht (b2c). Der Ausländer wird aufgrund dieses Sachverhaltes nicht in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Etwas anderes gilt, wenn der Ausländer eine sog. elektronische Dienstleistung erbringt. Hier bleibt der Ausländer Steuerschuldner und muss sich in der Schweiz für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren, um die Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV abzurechnen.
Nach Praxis der ESTV gilt eine Dienstleistung als elektronische Dienstleistung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Dabei ergeben sich im Einzelfall Abgrenzungsfragen, ob eine Dienstleistung im konkreten Fall als elektronische Dienstleistung qualifiziert. Mit einer solchen Abgrenzungsfrage hatte sich das Bundesgericht jüngst auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. Oktober 2024, 9C_482/2024). Dabei stand vor allem die Frage der „minimalen menschlichen Beteiligung seitens des Leistungserbringers“ im Fokus.
9C_482/2024 BG
A mit Sitz in Ausland betreibt Online-Sportwetten. Die ESTV hat A rückwirkend in das MWST-Register eingetragen und eine Steuernachforderung festgesetzt, da A in der Schweiz elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringe, die Umsatzlimite erreiche und daher steuerpflichtig sei. A hat sowohl die Erbringung elektronischer Dienstleistungen als auch die Steuerpflicht bestritten.
Die strittige Frage in diesem Fall war, ob die von A erbrachte Dienstleistung automatisiert und nur mit einem Minimum an menschlicher Beteiligung erbracht wird.
ESTV und Bundesverwaltungsgericht gingen davon aus, dass die streitige Dienstleistung in der Einräumung einer bedingten Möglichkeit zur Erzielung eines vereinbarten Gewinns bestehe. Die menschliche Einflussnahme beschränke sich beim Angebot von A auf die Ermittlung der Wettquoten und andere Vorbereitungshandlungen, die auf den Abschluss künftiger Wetten abzielten, sei selbst aber nicht Teil der mehrwertsteuerlich relevanten Dienstleistung. Dem hielt A entgegen, dass im Rahmen der Leistungserbringung durchaus erhebliche Tätigkeiten der Mitarbeiter stattfänden: Bei Live-Wetten müssten die Wettquoten ständig manuell bearbeitet werden. Auch stehe den Kunden ein Support-Team zur Verfügung, das sie bei Fragen und Problemen kontaktieren können.
Das Bundesgericht verwies in seinem Entscheid auf den wesentlichen Kern des Leistungsverhältnisses und folgte darin der Argumentation der Vorinstanz. Die von A geltend gemachten menschlichen Interventionen seien zwar von erheblicher Bedeutung, beschränkten sich jedoch auf die Ausgestaltung eines Produkts, das Gegenstand des Angebots bilde (und nicht der Dienstleistung selbst). Menschliches Wirken im Rahmen von Vorbereitungs-, Entwicklungs- und Wartungsarbeiten bleiben nach der Verwaltungspraxis der ESTV unberücksichtigt
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung selbst sei menschliche Intervention stets dann als „minimal“ zu erachten, wenn sie nicht dazu dient, auf individuelle Kundenwünsche einzugehen. Das Gericht verweist auf den menschlichen Croupier im Online-Casino oder den Dozenten bei einem Online-Kurs, der den Teilnehmenden nicht die Möglichkeit zur Interaktion vor, während oder nach dem Seminar bietet. Obgleich Service und Support für das Angebot von A unverzichtbar seien, stellten sie keinen integralen Bestandteil der eigentlichen elektronischen Dienstleistung dar. Vielmehr handelte es sich dabei um Leistungen, die lediglich eine zugeordnete Funktion erfüllten. Dies unterscheide sie von Tätigkeiten mit nicht nur minimaler menschlicher Beteiligung, zu denen beispielsweise das Beraten, Bewerten, Abgeben von individuellem Feedback oder das Beantworten von Fragen zählten.
Das Urteil macht deutlich, dass Dienstleistungen aus Schweizer Sicht schneller als elektronische Dienstleistungen zu beurteilen sein können, als mancher Unternehmer wahrhaben mag. Dass eine reale Person vor während oder nach der Leistungserbringung involviert ist, hilft hier bisweilen wenig. Zu beachten ist dabei auch, dass elektronische Dienstleistungen im b2c Bereich auch im (europäischen) Ausland Sonderregelungen unterliegen, die es für Schweizer Unternehmen erforderlich machen können, ausländische Mehrwertsteuer abzurechnen. Wer seine Dienstleistungen daher nicht mehr nur mittels Brief seinen ausländischen Kunden zugänglich macht, ist daher gut beraten, seine Leistungen vom MWST-Experten qualifizieren zu lassen. Andernfalls können erheblich MWST-Risiken drohen.
Das UK Non-Dom-Regime wird definitiv abgeschafft und wird ab dem 6. April 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen, womit alternative Steuerstandorte in den Fokus betroffener Personen rücken. Die Schweiz bietet mit der Pauschalbesteuerung eine attraktive Alternative, mit welcher sich bei umsichtiger Planung erhebliche Steuervorteile generieren lassen. Zudem bietet die Schweiz gegenwärtig ein attraktives Erbschaftssteuersystem mit in den meisten Kantonen vollständiger Steuerbefreiung für Ehegatten und direkte Nachkommen.
Wie angekündigt, schafft das das Vereinigte Königreich das sog. «Non-Dom Regime» mit dem Haushaltsbudget 2025 definitiv ab. Dieses Regime wird ab dem 6. April 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen und durch ein reines Ansässigkeitssystem ersetzt, womit in den UK steuerpflichtige Personen auf ihren weltweit erzielten Einkünften besteuert werden. Hinzu kommt, dass auch ausserhalb der UK gehaltene Vermögenswerte inskünftig für die Bemessung der Erbschaftssteuern miteinzubeziehen sein werden.
Für Personen, die bis anhin das Non-Dom Regime in Anspruch genommen haben, ist eine kurze Übergangsfrist vorgesehen, welche die Steuerbelastung bei Repatriierung ausländischer Einkünfte schrittweise erhöht. Zudem ist eine temporäre Steuerentlastung für Neuzuzüger vorgesehen. Konkret sollen Personen, die erstmals in den UK steuerpflichtig werden, innert der ersten vier Jahren seit Zuzug keine Steuern auf ihr ausländisches Einkommen und ihre Kapitalgewinne zahlen müssen. Diese Bestimmung wird jedoch nur für eine begrenzte Anzahl von Personen verfügbar sein, die zuvor im Rahmen des Non-Dom-Systems besteuert wurden, da diese Option nur für erstmalige britische Steueransässige oder Neuansässige gilt, die nach einer zehnjährigen Abwesenheit im Vereinigten Königreich zurückgekehrt sind.
Durch die Abschaffung des Non-Dom-Regimes wird es für betroffene Personen erforderlich sein, Alternativen zu prüfen und die bisher verfolgte Steuerstrategie anzupassen. Diesbezüglich kann die Schweiz mit ihrer Pauschalbesteuerung und einem vorteilhaften Erbschaftssteuersystem eine attraktive Alternative bieten, die sich durch eine tiefe Steuerbelastung und eine hohe Stabilität auszeichnet.
Die Pauschalbesteuerung bzw. Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz bzw. den Kantonen, welche dieses Besteuerungssystem kennen, richtet sich an ausländische Staatsangehörige, die sich erstmals oder nach zehnjährige Landesabwesenheit in der Schweiz niederlassen möchten und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Verheirateten sind dies Bedingungen gegenwärtig von beiden Ehegatten zu erfüllen.
Ein wesentlicher Vorteil der Pauschalbesteuerung in der Schweiz besteht darin, dass sich durch eine gut abgestimmte Strukturierung der ertragsbringenden Vermögenswerte erhebliche Steuervorteile erzielen lassen und dabei gleichzeitig eine hohe Stabilität der jährlichen Steuerbelastung erzielt werden kann. Zudem müssen im System der Besteuerung nach dem Aufwand Erträge aus ausländischen Quellen und ausländische Vermögenswerte grundsätzlich nicht deklariert werden.
Konkret tritt die Pauschalbesteuerung an die Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer, indem das steuerbare Einkommen der betroffenen Person auf Basis ihrer jährlichen weltweiten Lebenshaltungskosten ermittelt wird. Zudem wird auch die auf kantonaler Ebene anfallende Vermögenssteuer durch eine Pauschale ersetzt. Dabei wird das steuerbare Vermögen grundsätzlich mit einem mittleren einstelligen Multiplikator der Einkommenssteuerbasis ermittelt. Damit ist die Basis der pauschalen Abgeltung der Vermögenssteuer oftmals ein Vielfaches geringer als das tatsächlich gehaltene Vermögen.
Da die Pauschalbesteuerung in einem Spannungsverhältnis zur ordentlichen Besteuerung steht, wurden Richtlinien definiert, um ein Mindestmass an Besteuerung und eine gewisse Kontrolle der Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten. So muss die pauschale Einkommenssteuer in jedem Fall mindestens dem Bruttoertrag der Einkünfte aus schweizerischen Quellen entsprechen (sog. Kontrollrechnung). Zudem sind für das pauschal festzusetzende steuerbare Einkommen auf Bundesstufe folgende Mindestgrössen zu beachten:
Auf kantonaler Ebene sind grundsätzlich dieselben Schwellen vorgesehen, wobei aber kantonale Unterschiede in Bezug auf die Höhe derselben zu beachten sind. So sieht z.B. der Kanton Wallis ein Minimaleinkommen von CHF 250’000 vor, während z.B. der Kanton Schwyz ein solches von CHF 600’000 gesetzlich definiert hat. Neben der unterschiedlich hohen Mindestbemessungsgrundlagen sind allerdings auch die kantonal – teils stark – unterschiedlichen Steuersätze zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des pauschal festgesetzten steuerbaren Vermögens ist die Steuerbelastung berechnet auf dem gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommen in z.B. Verbier, Kanton Wallis, und diejenige in z.B. Freienbach, Kanton Schwyz, mit etwas über CHF 100’000 in etwa gleich hoch (jeweils inkl. Bundessteuer). Hinzu kommen für Nichterwerbstätige, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, die in der Schweiz in allen Kantonen einheitlich erhobenen Sozialversicherungsbeiträge, welche sich ab einem Vermögen von CHF 8.74 Mio. auf maximal CHF 25’700 pro Person belaufen.
Annahmen: Zuzug eines Ehepaars mit UK-Staatsbürgerschaft nach Verbier, Kanton Wallis, mit eigenem Haushalt. Die jährlichen, weltweiten Lebenshaltungskosten belaufen sich auf CHF 300’000, wobei sich Bruttoerträge aus ausländischen Quellen auf CHF 750’000 und solche aus inländischen Quellen auf CHF 100’000 belaufen. Das Vermögen des Ehepaars beträgt CHF 30’000’000.
Da die Lebenshaltungskosten über dem im Kanton Wallis vorgesehen Mindesteinkommen liegen und die hochgerechneten Mietkosten die effektiven Lebenshaltungskosten nicht überschreiten, bilden diese auf kantonaler Stufe die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer. Auf Bundesstufe ist ein Einkommen von CHF 429’100 massgebend. Die Vermögenssteuer wird im Kanton Wallis auf das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer angesetzt; vorliegend also CHF 1’200’000. Daraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von rund CHF 108’000. Bei Anwendung der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern ergäbe sich eine Steuerbelastung von rund CHF 215’000.
Neben der Pauschalbesteuerung zeichnet sich die Schweiz auch durch ein attraktives Erbschaftssteuersystem aus, welches – je nach Kanton – eine vollständige Steuerbefreiungen der Ehegatten sowie der direkten Nachkommen vorsieht. Einzelne Kantone sehen alsdann überhaupt keine Erbschaftssteuer vor. Anzumerken ist, dass gegenwärtig eine Initiative zur Einführung einer neuen Erbschaftssteuer zur Abstimmung durch die Schweizer Bevölkerung pendent ist. Es besteht indes Einigkeit, dass diese Initiative mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden wird.
Mit der Pauschalbesteuerung bietet die Schweiz für Personen, die ausserhalb der Schweiz einer Erwerbstätigkeit oder keiner solchen nachgehen ein attraktives und stabiles Besteuerungssystem. In Kombination der vorteilhaften Ausgestaltung des Erbschafssteuersystems eignet sich die Schweiz nicht nur zur kurz- bis mittelfristigen Steuerplanung, sondern auch für die langfristige, generationenübergreifende Vermögensplanung.
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