Unselbständig erwerbende Personen unterliegen in der Schweiz dem Schweizer Sozialversicherungsrecht und leisten u.a. Beiträge in die 2. Säule. Das angesparte Alterskapital ist in der Regel bis zur Erreichung des Rentenalters gebunden. Ein vorzeitiger Bezug in Form einer Kapitalauszahlung ist bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, beim Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum oder bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz möglich. Letzteres ist insbesondere bei Expatriates häufig anzutreffen, da deren Einsatz in der Schweiz meist zeitlich beschränkt ist. Im Beratungsalltag wird immer wieder festgestellt, dass Expatriates, aber auch deren Arbeitgebern, nicht bewusst ist, dass bei der definitiven Ausreise ins Ausland mit wenig Aufwand und ohne Risiken erheblich Steuern eingespart werden können.

Follow up des gleichnamigen EXPERT-FOCUS-Artikels vom Dezember 2017

Wird im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Vorsorgekapital bezogen, hat die Steuerbehörde die «Aufnahme» basierend auf den Gesamtumständen zu würdigen. Dabei sind die verschiedenen Qualifikationsmerkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen – wobei der zeitlichen Dauer der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Beachtung zukommt.

Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird durch die Sozialversicherungs- und Steuerbehörden oft verschieden interpretiert. So gibt es nicht wenige Fälle, in denen die Sozialversicherungsbehörden bei der Auszahlung das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bejahten, die Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren eine solche aber verneinten.

Die Bedeutung von Kryptowährungen hat im Zuge des durch die  COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Digitalisierungsschubs sowie der damit einhergehenden neuen Höchststände, wie z.B. beim Bitcoin oder Ether nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für juristische Personen an Bedeutung gewonnen. Die Verbreitung der Kryptowährungen wirft bei natürlichen, aber auch juristischen Personen verschiedene steuerliche Fragen auf, auf welche im Nachfolgenden näher eingegangen werden soll.

Alle Jahre wieder steht die Steuererklärung ins Haus. Am 31. März endet im Kanton Zürich die Frist, um sie einzureichen – wobei sich diese zumeist problemlos verlängern lässt. Eine Steuerexpertin und zwei Steuerexperten beantworten Fragen und geben Tipps für die Steuererklärung. Die Angaben beziehen sich auf den Kanton Zürich.

Die steuerliche Behandlung eines Kryptowährungsbestands, welcher von einem Unternehmen gehalten wird, ist nicht eindeutig, hängt aber grundsätzlich von der Beschaffenheit der virtuellen Währung sowie von den anwendbaren handelsrechtlichen Bestimmungen ab.