Am 29. und 30. Januar 2026 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die neuen Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für konzerninterne Vorschüsse und Darlehen in Schweizer Franken sowie in Fremdwährungen veröffentlicht. [1] Wie in den Vorjahren bleibt die Systematik unverändert, die ESTV hat die Zinssätze jedoch punktuell angepasst.
Bei Vorschüssen an Beteiligte oder nahestehende Dritte unterscheiden die Zinsrundschreiben der ESTV zwischen eigen- und fremdfinanzierten Darlehen sowie zwischen Darlehen in Schweizer Franken und Fremdwährungen.
Die minimal zu erzielende Marge bei CHF-Darlehen, welche aus Fremdkapital finanziert werden, beträgt 0.5% (Darlehensbetrag bis CHF 10 Mio.) bzw. 0.25% (Darlehensbetrag ab CHF 10 Mio.). Bei Darlehen in fremden Währungen ist eine Marge von mindestens 0.5% einzuhalten, jedoch darf der Minimalzins der jeweiligen Währung gemäss Rundschreiben nicht unterschritten werden.
Gestützt auf die aktualisierten Zinssätze zeigt sich im Vergleich zum Vorjahr folgendes Bild:
Bei Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Dritten gelten unterschiedliche Höchstzinssätze je nach Art des Kredits. So gelten für Darlehen in Schweizer Franken folgende Zinssätze:
Für Betriebskredite in fremder Währung kann derselbe Spread analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken angewendet werden (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.75% resp. 2.25%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% resp. 0.5%).
Damit ist die Differenz zwischen dem maximal zulässigen Höchstzinssatz in Schweizer Franken für den jeweiligen Kredit und der minimal zu erzielenden Marge auf Darlehen an Beteiligte oder Nahestehende gemeint. Aus der Summe des definierten Fremdwährungszinses und des Spreads ergeben sich die folgenden Höchstzinssätze für Vorschüsse von Beteiligten oder nahestehenden Dritten:
Im Bereich der Zinsen auf konzerninternen Darlehen im schweizerischen Steuerrecht können die Zinsenrundschreiben der ESTV als «Safe Haven» herangezogen werden. Wer sich innerhalb dieser Bandbreiten bewegt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Steuerbehörden den Zins ohne Weiteres als geschäftsmässig begründet akzeptieren. Eine steuerpflichtige Person ist jedoch nicht an die publizierten Zinssätze gebunden und kann von diesen auch abweichen, wobei nachgewiesen werden muss, dass der angewandte Zinssatz dem Drittvergleich standhält. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Sommer 2024 ein umstrittenes Urteil gefällt, wonach die «Safe Haven»-Funktion der ESTV-Zinssätze nicht mehr zum Tragen kommt, wenn eine steuerpflichtige Person von diesen abweicht und auf den Drittvergleich abstellt. [2] Diesfalls sollen die Steuerbehörden auch einen tieferen oder höheren Zinssatz anwenden, sofern dieser dem Drittvergleich entspricht, wobei die Nachweispflicht bei der Steuerbehörde liegt. Ob diesem Urteil des Bundesgerichts in der Veranlagungspraxis strikte nachgelebt wird, muss sich noch zeigen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörden den Aufwand zur Ermittlung des tatsächlich drittvergleichskonformen Zinssatzes nur in besonders gewichtigen Fällen auf sich nehmen und im Regelfall weiterhin auf die «Safe Haven»-Sätze als Korrekturgrösse zurückgreifen werden.
Wie erwähnt, ist es möglich, von den in den Rundschreiben publizierten Zinssätzen abzuweichen, sofern der gewählte Zinssatz dem Drittvergleich entspricht. Hierbei ist zu empfehlen, die Drittvergleichskonformität sauber zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass eine Offerte von Banken oder anderen Finanzinstituten regelmässig nicht genügt.
Sofern die vereinbarten Zinssätze von den publizierten Zinssätzen abweichen und der Drittvergleichsnachweis misslingt, stellt die Differenz zu den massgeblichen Zinssätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt bei der leistenden Gesellschaft zu einer Aufrechnung bei der Gewinnsteuer (teilweise Verweigerung der Abzugsfähigkeit von Zinsen). Sie schuldet auf der verdeckten Gewinnausschüttung ausserdem die Verrechnungssteuer von 35%. Diese muss auch nachträglich auf den Leistungsempfänger überwälzt werden. Ein Unterlassen dieser Überwälzung führt zu einer sog. Aufrechnung ins Hundert, womit die Verrechnungssteuer rund 54% betragen kann. Aus der Optik des Leistungsempfängers spricht man von der geldwerten Leistung. Die Verrechnungssteuer kann im Falle der geldwerten Leistung regelmässig eine definitive Belastung darstellen, wenn die Rückerstattung aufgrund der unterlassenen Verbuchung teilweise oder vollständig verweigert wird.
Steuerpflichtige sollten für Darlehen unter Nahestehenden im Allgemeinen und für konzerninterne Darlehensbeziehungen im Besonderen die bestehenden Finanzierungsverhältnisse im Lichte der neuen Zinssätze überprüfen. Dies betrifft nicht nur Neufinanzierungen, sondern auch laufende Darlehen. Sind die Darlehensverträge schon so ausgestaltet, dass sich der anwendbare Zinssatz nach den «Safe Haven»-Sätzen richtet, sind die Zinszahlungen entsprechend anzupassen. Ist der Zinssatz nicht an die ESTV-Zinssätze gekoppelt, ist eine vertragliche Anpassung der Zinssätze in Betracht zu ziehen oder – ohne Anpassung – der Nachweis, dass der von den ESTV-Zinssätzen abweichende Satz dem Drittvergleich entspricht, bereit zu halten.
Gerade bei grenzüberschreitenden Finanzierungen, bei grösseren Kreditvolumina oder bei Darlehen in Fremdwährungen ist eine vertiefte Analyse angezeigt, um unerwünschte steuerliche Korrekturen – insbesondere in Form verdeckter Gewinnausschüttungen mit Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen – zu vermeiden.
Die Rundschreiben Zinssätze 2026 bringen erwartungsgemäss keine grundlegende Neuordnung. Wer die «Safe Haven»-Sätze bewusst nutzt, profitiert weiterhin von administrativer Vereinfachung. Wer davon abweicht oder komplexe Finanzierungsstrukturen unterhält, sollte die Angemessenheit der Zinssätze sorgfältig prüfen und dokumentieren.
[1] Die Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen sind unter diesem LINK abrufbar.
[2] Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 23. August 2024.
Per 1. Januar 2026 sind in der Schweiz verschiedene steuerlich relevante Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft getreten. Weitere Bestimmungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Neuerungen stehen weitgehend im Zeichen einer erhöhten Transparenz sowie des Ausbaus des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt.
Die Schweiz hat per 1. Januar 2026 die innerstaatlichen Grundlagen zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte geschaffen. Hierzu wurden das Bundesgesetz sowie die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG / AIAV) angepasst. Der neue Melderahmen basiert auf dem Crypto Asset Reporting Framework (CARF) der OECD.
Die völkerrechtliche Grundlage [1] ist bislang noch nicht ratifiziert. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) hat die Beratung im November 2025, insbesondere aufgrund verzögerter Umsetzungen in wichtigen Schlüsselmärkten sowie offener Auslegungsfragen auf OECD-Ebene sistiert. Eine Wiederaufnahme der parlamentarischen Beratung ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Bei Zustimmung des Parlaments könnte der Informationsaustausch ab 1. Januar 2027 greifen; der erste Datenaustausch würde voraussichtlich 2028 erfolgen.
Parallel dazu wurden auf OECD-Ebene Anpassungen des Common Reporting Standard (CRS) beschlossen, insbesondere:
Der Bundesrat hat entschieden, dass die CRS-Anpassungen mit Bezug auf Kryptowerte ebenfalls erst ab 2027 Anwendung finden sollen.
Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesem LINK
Die Doppelbesteuerungsabkommen bzw. entsprechende Zusatzabkommen mit Italien und Frankreich enthalten besondere Regelungen zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie von Telearbeit. Diese Regelungen werden mit einem automatischen Informationsaustausch von Lohndaten flankiert.
Zur Umsetzung des darin vorgesehenen automatischen Informationsaustauschs sind neue gesetzliche Grundlagen im Schweizer Recht erforderlich. Mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) wird die nötige Grundlage im innerstaatlichen Recht geschaffen. Das Gesetz regelt insbesondere:
Die Referendumsfrist für das AIALG ist am 15. Januar 2026 unbenutzt abgelaufen. Das AIALG soll frühestens am 1. Mai 2026 in Kraft treten.
Unter diesem LINK finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.
Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verfolgt das Ziel, die Transparenz von Gesellschaftsstrukturen in der Schweiz zu erhöhen und den Missbrauch juristischer Personen wirksamer zu bekämpfen. Künftig müssen juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nur identifizieren, sondern auch einem eidgenössischen Transparenzregister melden. Das Transparenzregister ist grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt eine natürliche Person, die eine Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten kontrolliert. Eine Kontrolle durch Beteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Eine Kontrolle auf andere Weise besteht, wenn eine Person rechtlich oder faktisch einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Die Meldepflicht gilt auch für bestimmte ausländische Gesellschaften mit Bezug zur Schweiz.
Ziel des Transparenzregisters ist es, den Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden gezielt Zugang zu verlässlichen Informationen zu verschaffen, um insbesondere Geldwäscherei, Vermögensverschleierung, Korruption sowie Steuerbetrug und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. Hervorzuheben ist dabei, dass auch die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden Zugriff auf das Transparenzregister erhalten werden. Insbesondere in Ansässigkeits- und Steuerdomizilverfahren könnte die neue Transparenz die bisher bestehende Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden deutlich reduzieren.
Parallel dazu erfährt auch der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) eine Erweiterung. Künftig sollen neben Finanzintermediären auch bestimmte Beraterinnen und Berater den Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG unterstellt werden. Erfasst werden namentlich Personen, die berufsmässig bei Immobilientransaktionen oder bei der Strukturierung nicht operativer Rechtseinheiten mitwirken.
Die Referendumsfrist für das TJPG und die Änderungen des GwG ist am 15. Januar 2026 unbenutzt abgelaufen. Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Unter diesem Verweis finden Sie mehr Informationen.
Im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerung (Pillar 2) wurde in der Schweiz der GloBE Information Return (GIR) eingeführt. Zur Vermeidung von Mehrfacheinreichungen ermöglicht eine internationale Vereinbarung den automatischen Austausch dieser Informationen zwischen den Staaten.
Per 1. Januar 2026 traten entsprechende Verordnungsanpassungen in Kraft. Diese regeln insbesondere:
Zusätzlich hat der Ständerat am 16. Dezember 2025 der Genehmigung der multilateralen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen zugestimmt. Das Inkrafttreten ist frühestens auf den 1. Juli 2026 vorgesehen.
Weitere Informationen hierzu sind unter diesem LINK abrufbar.
Am 19. Dezember 2025 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung verabschiedet. Mit dieser Gesetzesänderung wird die bisher geltende Verlustvortragsperiode für selbständig erwerbstätige Personen sowie juristische Personen von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt. Die neue Regelung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Die verlängerte Vortragsperiode findet auf steuerliche Verluste Anwendung, die ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind. Für Verluste aus früheren Steuerperioden gilt weiterhin die bisherige 7-jährige Vortragsfrist.
Da Verluste in der Regel erst im Zeitpunkt ihrer Verrechnung überprüft werden, empfiehlt es sich, die entsprechenden Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsbelege so lange aufzubewahren, bis die Veranlagung derjenigen Steuerperiode rechtskräftig ist, in der die Verlustverrechnung vorgenommen wird. Aufgrund der neu vorgesehenen 10-jährigen Vortragsperiode kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Verlustverrechnung die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher bereits abgelaufen ist. Eine freiwillige längere Aufbewahrung ist daher empfehlenswert.
Die Referendumsfrist läuft bis zum 17. April 2026. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2028 vorgesehen, sofern kein Referendum ergriffen wird.
Die steuerlichen Neuerungen 2026 markieren einen weiteren Schritt hin zu erhöhter Transparenz und internationaler Koordination. Unternehmen, Finanzintermediäre und Berater sehen sich mit erweiterten Melde-, Sorgfalts- und Compliance-Pflichten konfrontiert. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen ist entscheidend, um rechtliche Risiken und administrativen Mehraufwand zu begrenzen.
[1] Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA nach dem Melderahmen für Kryptowerte.
Der steuerfreie Kapitalgewinn ist für Investoren und Unternehmer in der Schweiz attraktiv. Doch was auf den ersten Blick als Vorteil erscheint, kann sich als steuerliche Falle entpuppen. Denn unter bestimmten Umständen werden Veräusserungsgewinne als Einkommen qualifiziert – mit erheblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Beteiligungsinhaber achten sollten.
Private Kapitalgewinne sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei – ein bedeutender Vorteil für Investoren und Unternehmer. Wie ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts[1] erneut aufzeigt, ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen in der Praxis jedoch nicht immer eindeutig, was unter Umständen zu unvorhergesehenen Steuerfolgen führen kann. Besonders heikel wird es, wenn der gewerbsmässige Wertschriftenhandel oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vermutet wird. Wird ein Kapitalgewinn als steuerpflichtiges Einkommen qualifiziert, können hohe Einkommenssteuern sowie Sozialversicherungsabgaben anfallen. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Stolpersteine.
Die Realisation eines steuerfreien Kapitalgewinns setzt die (gewinnbringende) Veräusserung von Vermögenswerten des Privatvermögens voraus. Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen sind demgegenüber einkommenssteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Annahme von Geschäftsvermögen setzt die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraus. Sofern keine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, kann gegen den Willen des Steuerpflichtigen grundsätzlich kein Geschäftsvermögen angenommen werden. Alle Vermögenswerte die gehalten werden, sind demnach Privatvermögen, woraus steuerfreie Kapitalgewinne generiert werden können. Übt eine steuerpflichtige Person – bewusst oder auch unbewusst – eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Vermögenswert dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hängt von den individuellen Umständen ab, wobei die sogenannte technisch-wirtschaftliche Funktion des betroffenen Vermögenswerts eine zentrale Rolle spielt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade das Halten und Verwalten von Vermögenswerten selbst – seien es Wertschriften, Liegenschaften oder sonstige Wertaufbewahrungsmittel – unter bestimmten Umständen eine (nebenberufliche) selbständige Erwerbstätigkeit begründen könnten. Der Wille, tatsächlich selbständig erwerbstätig zu sein, ist diesbezüglich nicht entscheidend.
Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, einem freien Beruf oder einer anderen selbständigen Tätigkeit steuerpflichtig. In der Praxis wird der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit weit ausgelegt. Demnach sind alle Gewinne aus Tätigkeiten, die über die einfache Verwaltung von Privatvermögen hinausgehen, als steuerbares Einkommen zu betrachten. Dies umfasst auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder der Nutzung von Geschäftsvermögen.
Die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, erfolgt anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei folgende Indizien:
Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die im Einzelfall nicht erfüllt sind, können durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf den Erwerb ausgerichtet ist.
Die Würdigung der Gesamtheit der Umstände ohne klare Vorgabe einer Rangordnung der aufgeführten Indizien erschwert die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Da bereits ein einzelnes besonders ausgeprägtes Indiz genügen kann, zeigt, dass die Stufe zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sehr tief gesetzt ist. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Tätigkeit gewinnbringend erfolgt.
Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Vermögenswerts. Dies bezieht sich auf den Zusammenhang des Vermögenswerts mit einer möglichen selbständigen Erwerbstätigkeit.
Ein hinreichend enger Zusammenhang ist in der Regel zu bejahen, wenn ein Vermögenswert objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird oder tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Mithin ist danach zu fragen, ob ein Vermögenswert (z.B. eine Beteiligung) der Einnahmensteigerung oder der Aufwandverminderung der selbständigen Geschäftstätigkeit dient. Vermittelt eine Beteiligung massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft in derselben oder verwandten Branche wie der eigenen, ist dies als Indiz für die Qualifikation als Geschäftsvermögen zu betrachten. Werden zudem eigene Aufträge aus einer solchen Beteiligung generiert, führt dies im Grundsatz zur Bestätigung dieser Vermutung. Dies ist z.B. bei einem Architekten der Fall, der an Immobiliengesellschaften beteiligt ist und aus diesen Architekturaufträge für die eigene Architekturgesellschaft akquiriert.[2]
Zu beachten ist indes, dass nicht nur Beteiligungen in derselben Branche als Geschäftsvermögen qualifizieren können. Auch branchenfremde Beteiligungen können als Geschäftsvermögen betrachtet werden, wenn diese geeignet sind, das Betätigungsfeld der Stammfirma sinnvoll auszuweiten oder zu ergänzen bzw. um die Geschäftstätigkeit zu diversifizieren. Entscheidend ist in jedem Fall der Wille der betroffenen Person, die Beteiligung konkret dafür zu nutzen, das operative Ergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Chancen auf dem Markt zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten [3], dass es selbständigen Anwälten nicht verwehrt ist, Wertpapiere ihrer Mandanten im Privatvermögen zu halten. Das Bundesgericht hat damit die Position des Steuerpflichtigen geschützt und dessen Beschwerde gutgeheissen. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass die Anwaltstätigkeit, die wiederholte Beratung, die Investitionstätigkeit sowie die Einsitznahme in den Verwaltungsrat per se noch keine hinreichenden Indizien sind, um die Beteiligung der (selbständigen) Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Solange mit der Beteiligung keine Einnahmesteigerung oder Aufwandminderung im Rahmen der angestammten Erwerbstätigkeit (vorliegend der Anwaltstätigkeit) bezweckt wird, bestehe kein Raum, von Geschäftsvermögen auszugehen bzw. die Beteiligung der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen. Damit ist die Qualifikation als Geschäftsvermögen gleichwohl nicht ausgeschlossen, da die Beteiligung auch Teil eines Wertschriftenhandels im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit bilden könnte. Hierzu was folgt:
In der (gewinnbringenden) Veräusserung von Aktien kann unter Umständen ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit erblickt werden. Hierzu werden praxisgemäss folgende Kriterien herangezogen [4]:
In diesem Kontext ist auf ein Urteil des Bundesgerichts hinzuweisen [5], in welchem es sich mit dem Verkauf einer Beteiligung befasste, welche von den Vorinstanzen als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel qualifiziert wurde. Konkret erwarb eine anfänglich noch als selbständiger Unternehmensberater tätige Person eine Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft, welche zwei Tochtergesellschaften hielt, die in der Verpackungsindustrie tätig waren. Diese Gesellschaften waren wirtschaftlich angeschlagen, weshalb Sanierungsmassnahmen erforderlich waren. Gemeinsam mit einem weiteren Geschäftspartner gelang es der betroffenen Person, die Gesellschaften zu sanieren und alsdann gewinnbringend zu veräussern. Das zuständige Steueramt sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung waren der Ansicht, dass bei diesem Vorgehen der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gesprengt sei, womit die realisierte Wertsteigerung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (nachträgliches) Entgelt für die intensiven Sanierungsbemühungen und damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass es Beteiligungsinhabern steuerlich nicht verwehrt ist, zu versuchen, den Wert der Beteiligung durch Mitwirkung in der Gesellschaft zu steigern.[6] Für eine nachträgliche Umqualifikation des Veräusserungsgewinns in ein Entgelt für geleistete Arbeit bestand im konkreten Fall mithin keine Grundlage, womit der Gewinn als steuerfreier Kapitalgewinn vereinnahmt werden konnte.
Obwohl der Begriff «Händler» oft mit wiederholten Käufen und Verkäufen verbunden wird, kann auch der einmalige Verkauf eines Vermögenswerts unter bestimmten Umständen als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden. Fraglich ist aus steuerlicher Sicht, ob schon der einmalige Verkauf eines Vermögenswerts zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler führen kann.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der bloss einmalige Verkauf eines Vermögenswerts grundsätzlich nicht vor der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. So kann der Verkauf einer einzigen Liegenschaft oder der (Teil)Verkauf einer Beteiligung zur Annahme einer selbständigen (Neben)Erwerbstätigkeit führen. Dies erfordert jedoch, dass der entsprechende Vermögenswert im Rahmen einer planmässigen, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit angeschafft und mit Blick auf einen künftigen gewinnbringenden Verkauf bewirtschaftet wurde. Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines einzelnen Vermögenswerts ist nur möglich, wenn der Verkauf der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn lediglich eine sich bietende Gelegenheit genutzt wird, wobei die Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt. Solange die Grenze zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überschritten wird, dürfte eine gewisse vermögensverwaltende Tätigkeit in Bezug auf den zu veräussernden Vermögenswert nicht schädlich sein. Dabei sind jedoch immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.
Wird hauptberuflich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist nach bundegerichtlicher Rechtsprechung nur in besonderen Fällen, eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Als Indizien fallen diesbezüglich eine allfällige Fremdfinanzierung, eingegangene Risiken oder ein besonders systematisches oder planmässiges Vorgehen besonders ins Gewicht. Die Berufsnähe und eingesetzte Spezialkenntnisse sind ebenfalls als Indizien zu berücksichtigen. Die Höhe des erzielten Gewinns spielt gemäss Bundesgericht hingegen nur eine untergeordnete Rolle.[7]
Ein aktuelles Beispiel liefert das Bundesgericht[8]: In diesem Fall wurde der Gewinn aus einem einmaligen Verkauf einer Beteiligung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Entscheidend war, dass der Steuerpflichtige über längere Zeit hinweg systematisch und unternehmerisch in das Projekt involviert war, erhebliche finanzielle Mittel investierte, unternehmerische Risiken einging und mit einem erfahrenen Geschäftspartner kooperierte. Trotz fehlender Wiederholung dieser Tätigkeit reichten diese Umstände zur Annahme einer steuerbaren Erwerbstätigkeit aus.
Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerpflichtigem Einkommen ist in vielen Fällen komplex und von verschiedenen Indizien abhängig. Um einen steuerfreien Kapitalgewinn zu realisieren, ist es wichtig, die relevanten Kriterien genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung ist angesichts der Steuerfolgen bei Verweigerung der steuerfreien Behandlung von Kapitalgewinnen unerlässlich. Dies gilt umso mehr als auf dem Veräusserungsgewinn neben den Einkommenssteuern auch Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind.
[1] Vgl. Urteil BGer 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024.
[2] Vgl. Urteil BGer 2A.547/2004 vom 22. April 2005.
[3] Vgl. Urteil BGer 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024.
[4] Vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 36, Ziff. 4.3.2.
[5] Vgl. Urteil BGer 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012.
[6] Vgl. Urteil BGer 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012 E. 2.5.3.
[7] Vgl. insb. Urteil BGer 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.5.
[8] Vgl. insb. Urteil BGer 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024.
