Das UK Non-Dom-Regime wird definitiv abgeschafft und wird ab dem 6. April 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen, womit alternative Steuerstandorte in den Fokus betroffener Personen rücken. Die Schweiz bietet mit der Pauschalbesteuerung eine attraktive Alternative, mit welcher sich bei umsichtiger Planung erhebliche Steuervorteile generieren lassen. Zudem bietet die Schweiz gegenwärtig ein attraktives Erbschaftssteuersystem mit in den meisten Kantonen vollständiger Steuerbefreiung für Ehegatten und direkte Nachkommen.

Definive abschaffung uk non-dom-regime

Wie angekündigt, schafft das das Vereinigte Königreich das sog. «Non-Dom Regime» mit dem Haushaltsbudget 2025 definitiv ab. Dieses Regime wird ab dem 6. April 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen und durch ein reines Ansässigkeitssystem ersetzt, womit in den UK steuerpflichtige Personen auf ihren weltweit erzielten Einkünften besteuert werden. Hinzu kommt, dass auch ausserhalb der UK gehaltene Vermögenswerte inskünftig für die Bemessung der Erbschaftssteuern miteinzubeziehen sein werden.

Für Personen, die bis anhin das Non-Dom Regime in Anspruch genommen haben, ist eine kurze Übergangsfrist vorgesehen, welche die Steuerbelastung bei Repatriierung ausländischer Einkünfte schrittweise erhöht. Zudem ist eine temporäre Steuerentlastung für Neuzuzüger vorgesehen. Konkret sollen Personen, die erstmals in den UK steuerpflichtig werden, innert der ersten vier Jahren seit Zuzug keine Steuern auf ihr ausländisches Einkommen und ihre Kapitalgewinne zahlen müssen. Diese Bestimmung wird jedoch nur für eine begrenzte Anzahl von Personen verfügbar sein, die zuvor im Rahmen des Non-Dom-Systems besteuert wurden, da diese Option nur für erstmalige britische Steueransässige oder Neuansässige gilt, die nach einer zehnjährigen Abwesenheit im Vereinigten Königreich zurückgekehrt sind.

Durch die Abschaffung des Non-Dom-Regimes wird es für betroffene Personen erforderlich sein, Alternativen zu prüfen und die bisher verfolgte Steuerstrategie anzupassen. Diesbezüglich kann die Schweiz mit ihrer Pauschalbesteuerung und einem vorteilhaften Erbschaftssteuersystem eine attraktive Alternative bieten, die sich durch eine tiefe Steuerbelastung und eine hohe Stabilität auszeichnet.

die pauschalbesteuerung in der schweiz

Die Pauschalbesteuerung bzw. Besteuerung nach dem Aufwand in der Schweiz bzw. den Kantonen, welche dieses Besteuerungssystem kennen, richtet sich an ausländische Staatsangehörige, die sich erstmals oder nach zehnjährige Landesabwesenheit in der Schweiz niederlassen möchten und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Verheirateten sind dies Bedingungen gegenwärtig von beiden Ehegatten zu erfüllen.

Ein wesentlicher Vorteil der Pauschalbesteuerung in der Schweiz besteht darin, dass sich durch eine gut abgestimmte Strukturierung der ertragsbringenden Vermögenswerte erhebliche Steuervorteile erzielen lassen und dabei gleichzeitig eine hohe Stabilität der jährlichen Steuerbelastung erzielt werden kann. Zudem müssen im System der Besteuerung nach dem Aufwand Erträge aus ausländischen Quellen und ausländische Vermögenswerte grundsätzlich nicht deklariert werden.

Konkret tritt die Pauschalbesteuerung an die Stelle der ordentlichen Einkommenssteuer, indem das steuerbare Einkommen der betroffenen Person auf Basis ihrer jährlichen weltweiten Lebenshaltungskosten ermittelt wird. Zudem wird auch die auf kantonaler Ebene anfallende Vermögenssteuer durch eine Pauschale ersetzt. Dabei wird das steuerbare Vermögen grundsätzlich mit einem mittleren einstelligen Multiplikator der Einkommenssteuerbasis ermittelt. Damit ist die Basis der pauschalen Abgeltung der Vermögenssteuer oftmals ein Vielfaches geringer als das tatsächlich gehaltene Vermögen.

Da die Pauschalbesteuerung in einem Spannungsverhältnis zur ordentlichen Besteuerung steht, wurden Richtlinien definiert, um ein Mindestmass an Besteuerung und eine gewisse Kontrolle der Besteuerungsgrundlagen zu gewährleisten. So muss die pauschale Einkommenssteuer in jedem Fall mindestens dem Bruttoertrag der Einkünfte aus schweizerischen Quellen entsprechen (sog. Kontrollrechnung). Zudem sind für das pauschal festzusetzende steuerbare Einkommen auf Bundesstufe folgende Mindestgrössen zu beachten:

  • Gesetzlich definiertes Mindesteinkommen von CHF 429’100;
  • Für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: siebenfacher Mietzins oder (bei Eigentum) das Siebenfache des Eigenmietwerts:
  • Für Steuerpflichtige ohne eigenen Haushalt: Dreifaches des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts.

Auf kantonaler Ebene sind grundsätzlich dieselben Schwellen vorgesehen, wobei aber kantonale Unterschiede in Bezug auf die Höhe derselben zu beachten sind. So sieht z.B. der Kanton Wallis ein Minimaleinkommen von CHF 250’000 vor, während z.B. der Kanton Schwyz ein solches von CHF 600’000 gesetzlich definiert hat. Neben der unterschiedlich hohen Mindestbemessungsgrundlagen sind allerdings auch die kantonal – teils stark – unterschiedlichen Steuersätze zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des pauschal festgesetzten steuerbaren Vermögens ist die Steuerbelastung berechnet auf dem gesetzlich vorgegebenen Mindesteinkommen in z.B. Verbier, Kanton Wallis, und diejenige in z.B. Freienbach, Kanton Schwyz, mit etwas über CHF 100’000 in etwa gleich hoch (jeweils inkl. Bundessteuer). Hinzu kommen für Nichterwerbstätige, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, die in der Schweiz in allen Kantonen einheitlich erhobenen Sozialversicherungsbeiträge, welche sich ab einem Vermögen von CHF 8.74 Mio. auf maximal CHF 25’700 pro Person belaufen.

Beispiel

Annahmen: Zuzug eines Ehepaars mit UK-Staatsbürgerschaft nach Verbier, Kanton Wallis, mit eigenem Haushalt. Die jährlichen, weltweiten Lebenshaltungskosten belaufen sich auf CHF 300’000, wobei sich Bruttoerträge aus ausländischen Quellen auf CHF 750’000 und solche aus inländischen Quellen auf CHF 100’000 belaufen. Das Vermögen des Ehepaars beträgt CHF 30’000’000.

Da die Lebenshaltungskosten über dem im Kanton Wallis vorgesehen Mindesteinkommen liegen und die hochgerechneten Mietkosten die effektiven Lebenshaltungskosten nicht überschreiten, bilden diese auf kantonaler Stufe die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer. Auf Bundesstufe ist ein Einkommen von CHF 429’100 massgebend. Die Vermögenssteuer wird im Kanton Wallis auf das Vierfache der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer angesetzt; vorliegend also CHF 1’200’000. Daraus ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von rund CHF 108’000. Bei Anwendung der ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern ergäbe sich eine Steuerbelastung von rund CHF 215’000.

Erbschaftssteuern 

Neben der Pauschalbesteuerung zeichnet sich die Schweiz auch durch ein attraktives Erbschaftssteuersystem aus, welches – je nach Kanton – eine vollständige Steuerbefreiungen der Ehegatten sowie der direkten Nachkommen vorsieht. Einzelne Kantone sehen alsdann überhaupt keine Erbschaftssteuer vor. Anzumerken ist, dass gegenwärtig eine Initiative zur Einführung einer neuen Erbschaftssteuer zur Abstimmung durch die Schweizer Bevölkerung pendent ist. Es besteht indes Einigkeit, dass diese Initiative mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden wird.

Fazit

Mit der Pauschalbesteuerung bietet die Schweiz für Personen, die ausserhalb der Schweiz einer Erwerbstätigkeit oder keiner solchen nachgehen ein attraktives und stabiles Besteuerungssystem. In Kombination der vorteilhaften Ausgestaltung des Erbschafssteuersystems eignet sich die Schweiz nicht nur zur kurz- bis mittelfristigen Steuerplanung, sondern auch für die langfristige, generationenübergreifende Vermögensplanung.