Das Wichtigste in Kürze
WORUM ES GEHT Mit der Verordnung (EU) 2026/382 ist die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150 zum 1. Juli 2026 vollständig entfallen. An ihre Stelle tritt übergangsweise ein Pauschalzoll von EUR 3 – berechnet je angemeldeter Warenposition, nicht je Paket. Wird der Verkauf über den IOSS abgewickelt, fällt dieser Pauschalzoll auch auf Ware mit Schweizer Präferenzursprung an; der Präferenznullsatz bleibt nur bei Verzicht auf den IOSS und Anmeldung in H1 erhalten. Ab November 2026 soll zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr hinzukommen.
WER BETROFFEN IST Alle Schweizer Händler, die Waren direkt an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU versenden: Direct-to-Consumer-Shops, Dropshipper und Marktplatzverkäufer ohne EU-Warenlager. Nicht betroffen ist, wer aus einem bereits verzollten EU-Lager liefert.
WAS ZU TUN IST Rechnen Sie für Ihren typischen Warenkorb durch, ob der Weg über den Import One Stop Shop mit Pauschalzoll günstiger ist als die reguläre Verzollung unter dem Freihandelsabkommen. Klären Sie sodann, wer die Sendungen anmeldet, und stellen Sie sicher, dass Ihr Logistikdienstleister die Abgaben ordentlich abrechnen kann. Und behalten Sie im Auge, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zwei verschiedene Dinge sind: Die 150-Euro-Grenze des IOSS besteht unverändert fort.
I. Ausgangslage: was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
Bis zum 30. Juni 2026 konnten Warensendungen aus einem Drittland mit einem Gesamtwert bis EUR 150 zollfrei in die EU eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer fiel bereits seit dem 1. Juli 2021 auch auf Kleinsendungen an; zollfrei blieben sie jedoch. Diese Zollbefreiung ist mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates zum 1. Juli 2026 ersatzlos aufgehoben worden. Massgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Einfuhr, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.
Der politische Anlass zu dieser Massnahme: Das Volumen an Kleinsendungen aus Drittländern ist in den vergangenen Jahren derart gewachsen, dass die Zollverwaltungen an ihre Grenzen stiessen, und die Wertgrenze wurde durch Unterbewertung und die künstliche Aufteilung von Bestellungen systematisch ausgenutzt. Der Gesetzgeber adressiert damit vor allem die grossen, meist asiatischen Plattformen. Betroffen ist aber jeder, der aus einem Drittland direkt an Endkunden in der EU liefert – und damit auch der Schweizer Onlinehändler mit einem sauber geführten, vollständig deklarierten Sortiment.
II. Der Pauschalzoll von EUR 3: wann er gilt und wie er berechnet wird
Bis zum Inkrafttreten der umfassenden EU-Zollreform gilt eine Übergangsregelung. Für Sendungen mit einem Sachwert bis EUR 150 wird anstelle der tariflichen Zollsätze ein pauschaler Zoll von EUR 3 erhoben. Diese Pauschale greift allerdings nur unter zwei Voraussetzungen.
Erstens muss ein Fernverkauf vorliegen, also eine grenzüberschreitende Lieferung an einen Verbraucher. Reine B2B-Sendungen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Zweitens muss entweder die Einfuhr durch Nutzung des IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sein oder es muss sich um eine Postsendung handeln. Kurier-, Express- und Speditionssendungen ausserhalb des Universalpostdienstes fallen nicht darunter; für sie gilt der reguläre Zolltarif ab dem ersten Euro.
Berechnet wird nicht je Sendung, sondern je angemeldeter Position der Zollanmeldung, mithin je Warenkategorie. Die deutsche Zollverwaltung illustriert dies wie folgt: Enthält eine Sendung vier Paar Socken, wird einmal EUR 3 erhoben. Enthält dieselbe Sendung vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Ladekabel, sind es EUR 9. Auf die Stückzahl kommt es nicht an, auf die Zahl der Warenkategorien sehr wohl.
Beispiel: Ein Schweizer Onlineshop versendet ein Paket an eine Kundin in München. Inhalt: vier Paar Socken, ein Plüschtier, ein Ladekabel, sämtlich Ware mit Schweizer Präferenzursprung. Sachwert EUR 78. Der Versand erfolgt über den IOSS.
Lösung: Drei Warenkategorien, folglich EUR 9 Pauschalzoll – und zwar trotz des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Weil der Verkauf über den IOSS abgewickelt wird, lässt sich für die Ursprungsware kein Präferenznullsatz geltend machen – dazu sogleich. Die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % hat der Händler bereits im Zeitpunkt des Verkaufs über den IOSS erhoben; bei der Einfuhr fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an.
III. Der entscheidende Punkt: das Freihandelsabkommen hilft hier nicht
Genau hier liegt der Punkt, der in der bisherigen Diskussion praktisch keine Rolle spielt, für Schweizer Händler aber der wirtschaftlich wichtigste sein dürfte. Waren mit Schweizer Präferenzursprung sind bei der Einfuhr in die EU zollfrei, wenn ein ordnungsgemässer Ursprungsnachweis vorliegt – bei Sendungen bis EUR 6’000 genügt dafür die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Das Freihandelsabkommen beseitigt jedoch nur die tariflichen Zollsätze. Der Pauschalzoll ist kein tariflicher Zollsatz; er tritt an deren Stelle. Der Leitfaden der EU-Kommission zum EUR-3-Zoll stellt dies ausdrücklich klar: Wird der IOSS genutzt, unterliegen sämtliche Waren dem Pauschalzoll – unabhängig davon, in welchem Verfahren angemeldet wird und ob ein Präferenznullsatz bestanden hätte.
Für den Schweizer Händler mit Ursprungsware und einem mehrpositionigen Warenkorb kehrt sich die Vereinfachung damit in ihr Gegenteil um: Er zahlt neu einen Zoll, den er zuvor nicht schuldete, und er zahlt ihn pro Warenkategorie. Der Präferenznullsatz bleibt nur auf einem einzigen Weg erhalten: Die Ursprungsware muss in der vollständigen Zollanmeldung (Datensatz H1) mit einem Präferenzcode angemeldet werden – und das ist nur zulässig, solange die Mehrwertsteuer nicht über den IOSS erhoben wird. Wer den IOSS nutzt, verliert die Präferenz; wer die Präferenz behalten will, muss auf den IOSS verzichten.
Abwandlung: Derselbe Warenkorb, aber ohne IOSS abgewickelt und in H1 mit Präferenzcode angemeldet. Nun greift der Pauschalzoll nicht; es gelten die tariflichen Zollsätze, und diese betragen für Ursprungsware bei ordnungsgemässem Nachweis null. Der Preis dafür: Die Einfuhrumsatzsteuer fällt an der Grenze an, statt über den IOSS im Verkaufszeitpunkt abgerechnet zu werden, und die vollständige H1-Anmeldung ist aufwendiger als die vereinfachte Abfertigung im IOSS.
Ob sich dieser Weg rechnet, ist eine reine Rechenaufgabe: Die Verzollungspauschalen der Kurierdienste übersteigen EUR 9 pro Sendung regelmässig deutlich, sodass der IOSS trotz Pauschalzoll für kleine Warenkörbe meist die günstigere Variante bleibt. Umgekehrt kann bei Sendungen mit vielen Warenkategorien und hohem Sachwert die reguläre Verzollung mit Präferenz vorteilhaft sein. Hinzu kommt die Frage, wer die Einfuhrumsatzsteuer trägt und ob sie beim Händler als Vorsteuer abzugsfähig ist. Eine eigene Ausnahme gilt für den reinen Postweg: Postsendungen mit Präferenzursprung sind vom Pauschalzoll ausgenommen, solange die Mehrwertsteuer nicht über den IOSS erhoben wird. Wir empfehlen, diese Rechnung anhand der eigenen Bestelldaten aufzustellen, bevor Preise oder Versandwege angepasst werden; die massgeblichen Verfahren und Codes ergeben sich aus dem Leitfaden der EU-Kommission zum EUR-3-Zoll vom 2. Juni 2026.
IV. Was operativ zu regeln ist
Zollschuldner ist der Anmelder, und dieser muss in der EU ansässig sein. Ein Schweizer Händler ohne EU-Niederlassung kann diese Rolle nicht selbst ausfüllen; er benötigt einen indirekten Vertreter, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung anmeldet. Nutzt der Händler den IOSS, kann ausserdem nur er selbst oder sein indirekter Vertreter Anmelder sein – der Empfänger der Sendung ausdrücklich nicht. Die Rollenverteilung zwischen Händler, IOSS-Vermittler, Logistikdienstleister und Verzoller muss deshalb vertraglich und in den Systemdaten sauber abgebildet sein.
Praktisch unterschätzt wird sodann die Abgabenerhebung. Weil nun praktisch jede Sendung eine Abgabenfestsetzung auslöst, ist ein laufendes Aufschubkonto erforderlich, und die dafür hinterlegte Sicherheit muss dem stark gestiegenen Volumen angepasst werden. Wer bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügt, kann sie weiterverwenden; der hinterlegte Referenzbetrag ist jedoch zu überprüfen. Es empfiehlt sich, für die Pauschalzölle ein separates Aufschubkonto zu führen – das erleichtert die Abstimmung mit dem Logistikdienstleister erheblich.
V. Was ab November 2026 und ab 2028 kommt
Der Pauschalzoll ist nicht der Endzustand. Nach derzeitiger Planung wird ab dem 1. November 2026 zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben, die den Abfertigungsaufwand der Zollverwaltungen abdecken soll; ihre Höhe ist noch nicht abschliessend festgelegt. Die Übergangsregelung gilt, bis die umfassende Reform des EU-Zollrechts in Kraft tritt – nach derzeitiger Planung Mitte 2028. Ab dann sollen die regulären, warenindividuellen Zollsätze auf sämtliche Einfuhren angewandt werden, flankiert von einer EU-Zolldatenplattform, welche die Zolldaten des E-Commerce zentral erfasst. Die künstliche Aufteilung von Bestellungen wird damit deutlich schwerer zu verbergen sein.
VI. Häufige Irrtümer
- «Der IOSS ist damit erledigt.» Das Gegenteil ist der Fall. Aufgehoben wurde ausschliesslich die zollrechtliche Befreiung. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bis EUR 150 besteht unverändert – und ist ausserhalb des Postverkehrs sogar Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalzolls.
- «Es sind EUR 3 pro Paket.» Nach der Umsetzung der deutschen Zollverwaltung sind es EUR 3 je angemeldeter Position. Die Kommission hat dies anfänglich abweichend kommuniziert. Wer mehrere Artikelkategorien in eine Sendung packt, zahlt entsprechend mehrfach.
- «Für Schweizer Ursprungsware fällt ohnehin kein Zoll an.» Das Freihandelsabkommen beseitigt die tariflichen Zollsätze, nicht aber den Pauschalzoll. Wird der IOSS genutzt, fällt EUR 3 je Position trotz Ursprungs an. Den Präferenznullsatz behält nur, wer auf den IOSS verzichtet und in H1 mit Präferenzcode anmeldet.
- «Wir splitten die Bestellung auf mehrere Sendungen.» Da die Pauschale je Position und nicht je Sendung anfällt, bringt das nichts. Und für die Zeit nach 2028 ist die künstliche Aufteilung ausdrücklich Zielscheibe der Reform.
VII. Blick in die Gegenrichtung
Für Lieferungen aus der EU in die Schweiz hat sich nichts geändert. Hier gelten weiterhin die Versandhandelsregelung nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG und – seit dem 1. Januar 2025 – die Plattformbesteuerung nach Art. 20a ff. MWSTG. Die beiden Systeme folgen unterschiedlicher Logik und unterschiedlichen Schwellenwerten. Wer in beide Richtungen liefert, sollte sie getrennt beurteilen.
VIII. Fazit
Die Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze ist keine Detailanpassung, sondern eine Änderung der Kalkulationsgrundlage jedes Schweizer Direct-to-Consumer-Modells mit EU-Absatz. Die operative Umstellung ist mit überschaubarem Aufwand zu bewältigen, wenn man sie jetzt angeht. Die wirtschaftliche Frage – Pauschalzoll oder reguläre Verzollung mit Präferenzursprung – verdient dagegen eine eigene Rechnung; sie kann für Ihr Sortiment anders ausfallen als für dasjenige Ihres Nachbarn.
Wie schon bei der Einführung des One Stop Shop gilt: Wer wartet, bis das Geschäft eine kritische Grösse erreicht hat, läuft den eigenen Versäumnissen hinterher. Die Sendungen, die heute abgefertigt werden, sind diejenigen, die in einer späteren Zollprüfung aufgearbeitet werden. Der vorstehende Beitrag gibt einen ersten Überblick; die Regelungen sind komplex, werden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt und entwickeln sich rasch weiter. Für Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stand: 13. Juli 2026
