Die Mehrwertsteuerforderung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungsstellung, mit Teilrechnungen oder Teilzahlungen und spätestens mit der Vereinnahmung des gesamten Entgelts.
In der Praxis kann es jedoch – insbesondere bei bedingten Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen – zu Abgrenzungsproblemen kommen. Schwierigkeiten entstehen insbesondere dann, wenn nach Vertragsschluss keine separate Rechnung gestellt wird und daher unklar ist, ob der Zeitpunkt der Rechnungsstellung mit der Zahlung oder bereits mit dem Vertragsschluss zusammenfällt.
Mit dieser Problematik befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-6633/2024 vom 22. Januar 2026. Streitpunkt war die Frage, ob ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossener Kaufvertrag bereits mit Vertragsschluss eine Mehrwertsteuerforderung auslösen kann.
I. Zeitpunkt der Steuerentstehung beim bedingten Grundstückkauf
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob eine Mehrwertsteuerforderung bereits mit Abschluss eines bedingten Grundstückkaufvertrags entsteht oder erst mit Eintritt bzw. Ausbleiben der Bedingung.
Im konkreten Fall hatten die Parteien einer Drittpartei ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Kaufvertrag stand damit unter einer Suspensivbedingung.
Während die Parteien die Mehrwertsteuer erst nach Ausbleiben der Bedingung abrechnen wollten, vertrat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Auffassung, dass bereits die Unterzeichnung des Kaufvertrags als «Rechnung» im Sinne des MWSTG zu qualifizieren sei – selbst wenn der Vertrag ein bedingtes Vorkaufsrecht vorsieht und somit noch nicht feststeht, ob der Vertrag tatsächlich vollzogen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Auffassung der ESTV. Das Urteil zeigt, dass eine Mehrwertsteuerforderung bereits entstehen kann, obwohl noch nicht feststeht, ob der Vertrag tatsächlich vollzogen wird.
In seinen Erwägungen behandelte das Gericht nicht nur bedingte Verträge, sondern erwähnte auch Dauerschuldverhältnisse – etwa Miet-, Lizenz- oder Serviceverträge – als potenziell risikobehaftet. Klare Regeln für die Vertragsgestaltung formulierte das Gericht jedoch nicht, sondern deutete lediglich mögliche risikomindernde Faktoren an.
II. Dauerschuldverhältnis vs. befristeter vertrag – der Knackpunkt
Ein Dauerschuldverhältnis zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass Leistungen über einen unbestimmten Zeitraum erbracht werden, etwa bei Mietverhältnissen ohne feste Endzeit.
In solchen Fällen ist es häufig nicht möglich, bereits bei Vertragsabschluss über sämtlichen künftigen Zahlungen abzurechnen, weil die Laufzeit offen ist und damit das geschuldete Entgelt nicht abschliessend feststeht. In solchen Konstellationen entsteht die Mehrwertsteuerforderung erst dann, wenn Leistungen tatsächlich abgerechnet oder erbracht werden.
Steuern entstehen grundsätzlich nur, wenn ein Entgelt bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
Das Gericht hält entsprechend fest, dass bei Dauerschuldverhältnissen mit offener Laufzeit – etwa bei Mietverträgen ohne Maximallaufzeit – die Mehrwertsteuer für zukünftige Mietzahlungen nicht bereits mit Vertragsabschluss entsteht. Diese Sichtweise entspricht auch der Praxis der ESTV.
Anders kann die Situation bei befristeten Verträgen mit festem Entgelt sein. Ist die Laufzeit klar bestimmt und der Gesamtmietzins für die gesamte Vertragsdauer festgelegt, ist das Entgelt bereits bei Vertragsabschluss bestimmbar. In solchen Fällen kann die Mehrwertsteuer für das gesamte Entgelt bereits mit Vertragsabschluss entstehen, sofern nach vereinbarten Entgelten abgerechnet wird.
III. Eine juristische Grauzone mit praktischen Risiken
Das Urteil lässt jedoch offen, wie offene Dauerschuldverhältnisse in der Praxis konkret zu behandeln sind. Eine allgemein gültige Regel zur Bestimmung der Steuerentstehung existiert nicht.
Für Unternehmen und Berater bedeutet dies: Bei der Gestaltung von Miet- und anderen Dauerverträgen ist besondere Vorsicht geboten. Die Abgrenzung zwischen einem offenen Dauerschuldverhältnis und einem befristeten Vertrag mit festem Entgelt kann mehrwertsteuerlich entscheidend sein.
IV. Vertragsgestaltung: Fallen, Chancen und Denkansätze
Ein zentraler Punkt ist, dass keine separate Rechnungsstellung erforderlich ist, wenn bereits im Vertrag ein abrechenbares Entgelt festgelegt wird.
Daraus können sich praktische Probleme ergeben.
1. Vorfinanzierung von Steuern:
Entsteht die Steuer bereits mit Vertragsabschluss, obwohl Zahlungen erst später fällig werden, kann eine Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer erforderlich werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass eine Steuerforderung auch entstehen kann, bevor der wirtschaftliche Vorgang vollständig abgeschlossen ist. Daraus können erhebliche Liquiditätsbelastungen entstehen.
2. Ausgestaltung des Vertrags als Präventivmassnahme:
Wenn ein Vertrag so ausgestaltet ist, dass eine komplette Abrechnung bereits bei Vertragsabschluss möglich ist, entsteht die Mehrwertsteuerforderung unmittelbar. Im Hinblick auf die Ausgestaltung von Verträgen tun sich damit verschiedene Gestaltungsspielräume auf. Beispielsweise durch zeitlich gestaffelte Rechnungsstellungen oder eindeutige Festlegung, dass Abrechnungen periodisch zu erfolgen haben. Namentlich sind unter anderem die folgenden Kriterien hilfreich, um ein mögliches Risiko zu identifizieren:
- Liegt ein Dauerschuldverhältnis vor?
- Steht der Vertrag unter einer Suspensivbedingung?
- Ist die Laufzeit des Vertrags bestimmt oder bestimmbar?
- Erfüllt die vertragliche Vereinbarung alle Voraussetzung einer Rechnung nach MWSTG?
- Wird im Vertrag eine separate Rechnungsstellung vereinbart?
Mögliche Ansätze, um ein allfälliges Risiko auszuschliessen, könnten allenfalls folgende Massnahmen sein:
- Regelungen, dass eine separate Rechnung gestellt wird
- Regelungen dazu, wie zu verfahren ist, wenn die Steuer bereits vorgängig entsteht (d.h. vor Abschluss des steuerlich massgeblichen Sachverhalts)
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob es zulässig ist, Verträge so zu gestalten, dass Mehrwertsteuern nicht entstehen oder zumindest zeitlich verschoben werden. Entsprechende Vertragsgestaltungen müssen sorgfältig geprüft werden, da eine rein steuerlich motivierte Verschiebung der Steuerentstehung Risiken bergen kann.
