Die Erledigung der Zollformalitäten löst bei den wenigsten Begeisterungsstürme aus. Zu formalistisch, zu aufwändig- und gerade, wenn man die Ware nur kurz in das jeweilige Lang bringt (z.B. im Rahmen einer Messe), ist die Versuchung gross, auf die lästigen Formalitäten zu verzichten. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die ordnungsgemässe Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten den Anmeldepflichtigen viel Ärger ersparen kann – und Geld. So, wie in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht jüngst zu entscheiden hatte (Urteil vom 19. November 2024, A-4028/2022). Gegenstand dieses Urteils war die unterlassene Eröffnung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungsstücke an einer Messe in der Schweiz.
Hintergrund zum verfahren der „vorübergehenden Verwendung“
Die Zollanmeldung bildet dem Selbstdeklarationsprinzip folgend die Grundlage der Zollveranlagung. An die Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Zollpflichtige haben sich vorab über die Zollpflicht und die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Sie sind für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer Warenbewegungen verantwortlich und müssen die Veranlagung anmelden.
Wird die Ware zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht, ist die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) auszustellen. Hierbei handelt es sich um ein schweizerisches Zolldokument, das keine Auswirkungen auf die Zollformalitäten im Ausland hat. Für das Verfahren mit der ZAVV verlangt die Zollstelle eine Sicherheitsleistung. Das ist der Betrag, der bei der definitiven Verzollung zu bezahlen wäre.
Damit das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen werden kann, müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
- Die Identität der Waren muss festgehalten werden können.
- Die Waren werden in unverändertem Zustand wieder ausgeführt. Massnahmen zur Warenerhaltung sind während der vorübergehenden Verwendung erlaubt.
Der Verwendungszweck der Waren bestimmt die Zulässigkeit des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung und die erforderlichen Formalitäten. Häufige Verwendungszwecke sind beispielsweise Ausstellungen, Tests, Erprobungen, Sportveranstaltungen oder Unternehmermaterial. Sollte sich der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren während der vorübergehenden Verwendung ändern, ist eine neue Zollanmeldung erforderlich.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Einfuhr- und Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt. Bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung werden die veranlagten Abgaben fällig, es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte zwei selbst entworfene und montierte Wohnfahrzeuge ohne Zollanmeldung in die Schweiz gebracht, um sie auf einer Messe ausstellen zu lassen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute und im Folgenden als Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG, bezeichnet) beschlagnahmte die Fahrzeuge und leitete in der Folge eine Zollstrafuntersuchung aufgrund unterlassener Zollanmeldung gegen die Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a., dass die Wohnwagen unter das Istanbuler Übereinkommen fielen und daher formlos abgabenfrei vorübergehend eingeführt werden konnten. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung im Sinne des Art. 56 Abs. 3 ZG erfüllt, da die nämlichen Wohnfahrzeuge das Inland wieder verlassen hätten.
Entscheid des bundesverwaltungsgerichts
Das Gericht verweist zunächst darauf, dass die einschlägigen Vorschriften des Istanbuler Übereinkommens nicht nur auf den Gegenstand der Einfuhr selbst („Beförderungsmittel“), sondern auch auf dessen Verwendungszweck im konkreten Fall abstellen („zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch“). Dabei umfasse die „gewerbliche Verwendung“ ausschliesslich Mittel zur «Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt». Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Verwendungszweck in der Ausstellung an einer Messe bestünde. Die Wohnaufbauten fielen damit unter eine andere Regelung des Istanbuler Übereinkommens – die aber gerade keine formlose Anmeldung vorsähe.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften der Abgabenbefreiung sei ebenfalls nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei zunächst, dass ein Zollverfahren ordnungsgemäss eröffnet worden ist. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht damit fest, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld rechtmässig gegen die Steuerpflichtige festgesetzt wurde.
Fazit
Das Unterlassen der Zollanmeldung kam die Beschwerdeführerin im Ergebnis teuer zu stehen. Die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung lagen im entschiedenen Fall wohl vor. Mit wenig Aufwand hätte der Messebesuch in der Schweiz zollrechtlich abgewickelt werden können, ohne dass es zu einer effektiven Belastung mit Mehrwertsteuer und Zollabgaben gekommen wäre.