Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1477/2024 vom 4. Juli 2025 erstmals zur Verwaltungspraxis der ESTV betreffend den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen Stellung genommen. Im Zentrum stand die Auslegung von Artikel 29 Absatz 2 MWSTG. Strittig war, ob diese Bestimmung lediglich den allgemeinen Grundsatz von Artikel 28 Absatz 1 MWSTG wiederholt – wonach sämtliche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit bezogenen Vorleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigen – oder ob sie, wie die ESTV annimmt, eine Einschränkung vorsieht und den Vorsteuerabzug im Bereich der Beteiligungen an die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten der Gesellschaft knüpft.
Entschiedener Sachverhalt
Dem Verfahren lag der Fall einer Beteiligungsgesellschaft zugrunde, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen erhebliche Vorsteuern geltend gemacht hatte. Die Gesellschaft ordnete diese Aufwendungen im Rahmen der sog. 3-Topf-Methode direkt dem sogenannten «Topf A» zu, also dem Bereich mit vollem Vorsteuerabzug. Die ESTV war hingegen ihrer Praxis folgend (vgl. MWST-Info 09, Ziff. 9.3.1) der Auffassung, dass die Vorsteuern zwingend «Topf C» zuzuordnen seien, welcher einer Korrektur nach einem Schlüssel unterliegt. Zur Anwendung brachte die ESTV den Umsatzschlüssel, der im Ergebnis dazu führte, dass die Gesellschaft nur einen Bruchteil der angefallenen Vorsteuern abziehen konnte.
Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht
A-1477/2024 vom 4. Juli 2025
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Grundsatz die Sichtweise der ESTV. Es stellte klar, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung «im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit» in Artikel 29 Absatz 2 MWSTG tatsächlich eine Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts beabsichtigte. Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen kann somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist stets im Kontext der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen. Eine direkte und uneingeschränkte Zuweisung solcher Kosten zu «Topf A» im Rahmen der 3-Topf-Methode ist ausgeschlossen.
Im zweiten Schritt befasste sich das Gericht jedoch mit der Frage, nach welcher Methode die Vorsteuerkorrektur sachgerecht vorzunehmen ist. Hier widersprach es der ESTV deutlich: Der Umsatzschlüssel führe im konkreten Fall nicht zu einem sachgerechten Ergebnis, da er nur solche Bereiche berücksichtige, aus denen Umsätze aus Leistungen resultieren. Das Erwerben und Halten von Beteiligungen führt jedoch typischerweise zu Dividenden und Beteiligungserträgen, die mehrwertsteuerlich nicht als Umsätze qualifiziert werden. Damit werde ein wesentlicher Teil der unternehmerischen Tätigkeit ausgeblendet, was zu einer sachlich nicht vertretbaren Verzerrung führe.
Die Sache wurde deshalb an die ESTV zurückgewiesen, damit sie einen sachgerechteren Schlüssel bestimmt. Das Gericht verwies dabei insbesondere auf die Möglichkeit, die Bilanzstruktur als Grundlage heranzuziehen, also die Gewichtung der Beteiligungen im Verhältnis zu den übrigen Aktiven der Gesellschaft.
Fazit
Für die Praxis bedeutet der Entscheid zweierlei. Einerseits bestätigt er die restriktive Linie der ESTV, wonach Aufwände im Zusammenhang mit Beteiligungen nicht direkt dem vollen Vorsteuerabzug zugeordnet werden können. Andererseits eröffnet er Spielraum bei der Wahl der Korrekturmethode: Steuerpflichtige können darlegen, weshalb im konkreten Fall alternative Schlüssel sachgerechter sind als der Umsatzschlüssel. Für gemischte Holdinggesellschaften bleibt die Herausforderung bestehen, die Vorsteuer sachgerecht zu kürzen, während reine Holdings weiterhin privilegiert sind.
Im Ergebnis bringt das Urteil somit Klarheit über die Grundsatzfrage des Anwendungsbereichs von Artikel 29 Absatz 2 MWSTG, korrigiert aber die von der ESTV gewählte Methodik. Für betroffene Unternehmen lohnt es sich daher, die Vorsteuerkorrektur kritisch zu prüfen und allenfalls eigene, wirtschaftlich begründete Korrekturschlüssel ins Feld zu führen.
