Das Wichtigste in Kürze
Worum es geht. Das Bundesgericht (Urteil 9C_503/2024 vom 23. April 2026) verwirft die bisherige Praxis der ESTV, wonach nur Anteile von mindestens 10 % als «qualifizierte» Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelten, deren Erwerb, Verwaltung oder Veräusserung zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die 10 %-Grenze ist keine absolute Untergrenze, sondern eine (unwiderlegbare) Vermutung. Auch Anteile unter 10 % können qualifizieren – vorausgesetzt, sie werden dauerhaft gehalten und vermitteln einen massgeblichen Einfluss. Wie dieser Einfluss unter 10 % nachzuweisen ist, lässt das Gericht jedoch offen.
Wer betroffen ist. Holding- und Beteiligungsgesellschaften, die Minderheitsbeteiligungen von weniger als 10 % halten und daraus eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit ableiten – insbesondere solche mit ausschliesslich oder überwiegend nicht-operativer Tätigkeit.
Was zu beachten ist. Bei Beteiligungen unter 10 % sollte man zumindest Versuchen, den massgeblichen Einfluss laufend und beweistauglich zu dokumentieren (Statuten, Aktionärbindungsverträge, Gremienrechte, gelebte Einflussnahme) – auch wenn das Urteil hierzu vage bleibt. Der Nachweis muss im Verfahren konkret und substanziiert angeboten werden – geschwärzte Unterlagen ohne ausdrückliche Beweisofferte genügen nicht. Darlehen begründen keine Beteiligung.
In unserem Blogbeitrag zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-903/2023 haben wir uns mit der Frage befasst, wann eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG vorliegt. Im Zentrum stand die 10 %-Grenze: Können auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital eines anderen Unternehmens als «qualifizierte» Beteiligung gelten, wenn sie mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln? Die ESTV hat dies in ihrer publizierten Praxis (MWST-Info 09, Ziff. 9.1) bislang verneint. Das Bundesgericht hat diese Frage nun im Urteil 9C_503/2024 vom 23. April 2026 entschieden – und der restriktiven Praxis der ESTV eine klare Absage erteilt.
Ausgangslage
Dem Entscheid lag der Fall einer Gesellschaft zugrunde, die eine Beteiligung von 9 % an einer anderen Gesellschaft hielt und einer dritten Gesellschaft umfangreiche Darlehen gewährt hatte. Sie war seit 2015 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und bis Ende 2019 in ihrem Sitzkanton als Holdinggesellschaft registriert.
Nach dem Wegfall des kantonalen Holdingprivilegs ersuchte die Gesellschaft die ESTV um Bestätigung, dass sowohl die 9 %-Beteiligung als auch die gewährten Darlehen als Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG qualifizieren. Die ESTV verneinte dies: Nach ihrer Praxis konnten Anteile von weniger als 10 % von vornherein nicht als Beteiligung gelten, und Darlehen ohnehin nicht. In der Folge machte sie die für die Steuerperioden 2018 bis 2020 geltend gemachten Vorsteuern von insgesamt rund CHF 691’000 rückgängig – mit der Begründung, die Gesellschaft übe keine unternehmerische Tätigkeit aus und sei deshalb nicht steuerpflichtig.
Warum der Beteiligungsbegriff zählt
Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG gilt gemäss Art. 10 Abs. 1ter MWSTG als unternehmerische Tätigkeit. Für Holding- und Beteiligungsgesellschaften, die neben dem Halten von Beteiligungen keine oder nur beschränkte operative Tätigkeiten ausüben, entscheidet diese Qualifikation darüber, ob überhaupt eine subjektive Steuerpflicht und damit ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Art. 29 Abs. 3 MWSTG definiert Beteiligungen als «Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln». Der zweite Satz lautet: «Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung.» Strittig war das Verhältnis der beiden Sätze. Die ESTV las den zweiten Satz als zwingende Schwelle («unter 10 % keine Beteiligung»); die Steuerpflichtige als blosse Safe-Haven-Regel («ab 10 % jedenfalls Beteiligung, darunter Einzelfallprüfung»).
Was das Bundesgericht entschieden hat
Das Bundesgericht folgt der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts und damit der Sichtweise der Steuerpflichtigen. Der Wortlaut beantworte nicht eindeutig, ob eine Beteiligung mindestens 10 % voraussetze; auch der französische und der italienische Text führten nicht weiter.
Den Ausschlag geben für das Gericht die Entstehungsgeschichte und die systematische Auslegung. Die Bestimmung geht auf einen Antrag von Ständerat Germann (2009) zurück, der sich ausdrücklich an den obligationenrechtlichen Beteiligungsbegriff (Art. 665a Abs. 2 aOR, heute Art. 960d Abs. 3 OR) anlehnt. Dort gilt: Eine prozentuale Schwelle begründet eine Vermutung des massgeblichen Einflusses, schliesst aber eine Beteiligung unterhalb der Schwelle nicht aus. Übertragen auf das Mehrwertsteuerrecht bedeutet das: Bei Anteilen von mindestens 10 % wird das Vorliegen einer Beteiligung (unwiderlegbar) vermutet; bei Anteilen unter 10 % steht der Nachweis offen, dass die Anteile mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.
Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür. Ziel war die Gleichbehandlung von Asset Deals und Share Deals sowie die Anerkennung qualifizierter – aus betrieblichen Gründen gehaltener – Beteiligungen. Die bisherige Praxis der ESTV, wonach Anteile unter 10 % nie als Beteiligung qualifizieren, ist damit nicht haltbar.
Die «offene Flanke»: der Nachweis des massgeblichen Einflusses
So klar die Absage an die 10 %-Hürde ausfällt, so offen lässt das Bundesgericht die eigentlich entscheidende Frage: Wie ist der massgebliche Einfluss bei Anteilen unter 10 % konkret nachzuweisen? Das Urteil ist gerade kein Freipass für Minderheitsbeteiligungen. Im konkreten Fall scheiterte die Beschwerdeführerin genau an diesem Nachweis.
Das Gericht nennt zwar mögliche Anhaltspunkte für einen massgeblichen Einfluss: Einflussmöglichkeiten auf Verwaltungs- und Leitungsorgane, auf wesentliche Investitions- oder Personalentscheide oder auf Grundsatzfragen der Finanz- und Geschäftspolitik; ferner Rechte aus Statuten oder vertraglichen Vereinbarungen. Abschliessende Kriterien formuliert es jedoch nicht. Massgebend ist das Zusammenspiel sämtlicher Umstände des Einzelfalls – und genau darin liegt die fortbestehende Rechtsunsicherheit.
Entscheidend für die Praxis ist, woran der Nachweis im konkreten Fall scheiterte: Die Beschwerdeführerin reichte den Aktionärbindungsvertrag undatiert und in weiten Teilen geschwärzt ein. Damit war weder erkennbar, ob die geltend gemachten Rechte anderweitig eingeschränkt sind, noch wie die Stimmrechte verteilt waren. Bereits die ESTV hatte auf diese Schwärzungen hingewiesen. Dennoch unterliess es die Steuerpflichtige, eine ausdrückliche und spezifische Beweisofferte zu machen (etwa: Einreichung der ungeschwärzten Fassung, falls das Gericht die geschwärzte als ungenügend erachte). Der blosse allgemeine Hinweis, man offeriere «den rechtsgenüglichen Beweis», genügt den Substanziierungsanforderungen nicht. Erst vor Bundesgericht nachgereichte Unterlagen (u.a. ein LinkedIn-Auszug und ein nachträgliches Schreiben) blieben als unzulässige Noven unbeachtet.
Die Botschaft für die Praxis ist einfach: Zwar muss die Steuerbehörde den Sachverhalt grundsätzlich selbst abklären. Wer sich aber auf einen massgeblichen Einfluss beruft, muss ihn auch belegen – und die Unterlagen so einreichen, dass sich das Gericht darauf stützen kann. Geheimhaltungsinteressen sind nachvollziehbar, ersetzen den Nachweis aber nicht.
Darlehen sind keine Beteiligungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass Darlehen keine Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG sind. Unter den Beteiligungsbegriff fallen nur Anteile am Kapital, d.h. am Eigenkapital. Forderungen – selbst wenn sie wirtschaftlich erheblich sind oder als Mezzanine- bzw. Funding-Gap-Finanzierungen über mehrere hundert Millionen gewährt werden – begründen keine Beteiligung. Auch die mit dem OR-Beteiligungsbegriff bezweckte Gleichbehandlung von Asset und Share Deals betrifft das Eigen-, nicht das Fremdkapital.
Bedeutung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften
Das Urteil wirkt in zwei Richtungen. Einerseits erweitert es den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 3 MWSTG, weil Beteiligungen unter 10 % nicht mehr von vornherein ausgeschlossen sind – das eröffnet betroffenen Gesellschaften neue Argumentationsmöglichkeiten. Andererseits steigen die Anforderungen an die Dokumentation: Ohne belastbaren Nachweis des massgeblichen Einflusses nützt die neue Rechtslage wenig.
Der massgebliche Einfluss sollte deshalb nicht erst im Streitfall rekonstruiert, sondern bereits laufend dokumentiert werden. In der Praxis relevant sind insbesondere:
- Statuten und Aktionärbindungsverträge – vollständig und datiert
- Rechte zur Ernennung von Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitgliedern
- Mitwirkungs- und Vetorechte in Ausschüssen, Beiräten oder bei Grundsatzentscheiden
- überproportionale Stimmrechte gegenüber dem Kapitalanteil
- Protokolle von Verwaltungsrats-, Ausschuss- oder Gesellschafterbeschlüssen
- Dokumentation der tatsächlich ausgeübten Einflussnahme sowie Korrespondenz zu strategischen, finanziellen oder personellen Grundsatzfragen
Werden solche Unterlagen aus Vertraulichkeitsgründen nur teilweise offengelegt, ist im Verfahren zwingend eine ausdrückliche Beweisofferte für die vollständige Fassung anzubringen. Genau dieser Schritt hat im entschiedenen Fall gefehlt.
Fazit
Das Bundesgericht korrigiert die Verwaltungspraxis in einem zentralen Punkt: Die 10 %-Grenze in Art. 29 Abs. 3 MWSTG ist keine absolute Schwelle. Beteiligungen unter 10 % können mehrwertsteuerlich qualifizieren, sofern sie dauerhaft gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.
Für die Praxis bleibt das Ergebnis gleichwohl zweischneidig. Eine Beteiligung unter 10 % ist nun grundsätzlich möglich, doch wann der massgebliche Einfluss als nachgewiesen gilt, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Klar ist nur: Der Nachweis muss konkret, substanziiert und beweistauglich dokumentiert sein. Holding- und Beteiligungsgesellschaften mit Beteiligungen unter 10 % sollten ihre Strukturen daher frühzeitig prüfen und belegen können, weshalb die Beteiligung nicht bloss eine Finanzanlage ist, sondern tatsächlich massgeblichen Einfluss vermittelt.
