In unserem Blogbeitrag vom März 2025 haben wir das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024 (A-2765/2022) zur Qualifikation weitergeleiteter Fördergelder im Kulturbereich analysiert. Der Fall wurde ans Bundesgericht weitergezogen. In seinem Entscheid bestätigt das Bundesgericht im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, stützt sich jedoch teilweise auf abweichende Begründungen.
Refresher
Die A-GmbH ist im Bereich der Filmproduktion tätig und erhält dafür Fördermittel von einer privatrechtlichen Stiftung, welche mehrheitlich öffentliche Zwecke verfolgt. Diese Stiftung hat die zuvor von Stadt und Kanton Zürich selbst durchgeführte Filmförderung übernommen. Sie finanziert sich ihrerseits über Beiträge der Stadt und des Kantons Zürich. Im Zuge einer Kontrolle stufte die ESTV die von der Stiftung ausbezahlten Fördergelder als Subventionen ein. Die ESTV verlangte eine Steuernachzahlung wegen nicht vorgenommener Vorsteuerkürzung. Gegen diese Einschätzung wehrte sich die Stiftung.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die Stiftung die zuvor hoheitlich ausgeübte Filmförderung in privatrechtlicher Form fortsetzt. Daraus folge, dass die Zweckbindung der öffentlichen Subventionen auch für die von der Stiftung an Filmschaffende ausgerichteten Beiträge gilt. Diese Bindung zeigt sich im Stiftungszweck sowie in den Förderbedingungen, etwa der Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung.
Die daraus resultierende Einschränkung der Mittelverwendung spreche für die Qualifikation als weitergeleitete Subventionen und gegen die Annahme freiwilliger Zuwendungen (Spenden). Diese Einschätzung werde zusätzlich dadurch gestützt, dass die Stiftung zwar in der Auswahl der Empfänger frei sei, nicht aber in der Entscheidung, ob überhaupt Fördermittel vergeben werden. Unerheblich sei hingegen, dass bei Auszahlung an die Stiftung noch unklar ist, wer die Beiträge erhalten wird.
Zudem habe für die Empfänger stets erkennbar sein müssen, dass die Stiftung lediglich als Instrument von Kanton und Stadt Zürich zur Umsetzung der öffentlichen Filmförderung fungiert.
Entscheid des Bundesgerichts
9C_149/2024 vom 14. April 2025
In seinem Entscheid hat das Bundesgericht angemerkt, dass es sich bereits mit einer vergleichbaren Konstellation befasst hat, in der es um die Weiterleitung von Subventionen ging (siehe auch unseren Blogbeitrag vom November 2023 mit dem Urteil 9C_609/2022 vom 13. Juni 2023). Die privatrechtliche Institution, die die Mittel im Rahmen eines Ermessensentscheids erhielt, konnte nicht frei darüber verfügen – was gegen die Annahme einer vorsteuerneutralen Spende spricht. Vielmehr war sie verpflichtet, die Gelder gemäss einer klar definierten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweckbindung einzusetzen. Dass die Mittel über mehrere Stationen weitergeleitet wurden, änderte an ihrer Qualifikation als Subvention nichts. Für alle Beteiligten war erkennbar, dass die Gelder letztlich der privatrechtlichen Institution zufliessen sollten.
Entscheidend ist hier auch das erkennbare Muster: Die Filmstiftung erhält Fördermittel vom Kanton und der Stadt und leitet diese zweckgebunden an Gesuchstellende aus der Filmbranche weiter. Für alle Beteiligten war ersichtlich, dass die Stiftung einen klar umrissenen statutarischen Auftrag erfüllt – nämlich die Entgegennahme und Weiterleitung öffentlicher Mittel über eine eigenständige, ausserhalb der staatlichen Zentralverwaltung stehende Rechtseinheit. Dieses Modell unterstreicht den Subventionscharakter der Zahlungen – nicht nur formal, sondern auch funktional.
Das Bundesgericht stellte ausserdem fest, dass der Kanton und die Stadt ihre Verantwortung für die Filmförderung noch deutlicher als im früheren Fall an die Filmstiftung übertragen haben, da diese nun sämtliche Aufgaben – von der Entgegennahme der Fördergesuche bis zur finanziellen Abwicklung der Fördermittel übernimmt. Die Steuerpflichtige wies sogar selbst darauf hin, dass die Förderbeiträge im Erfolgsfall zurückzuzahlen seien. Bei Publikumserfolg liegt eine Rückzahlungspflicht vor; bei ausbleibendem Erfolg handelt es sich um à-fonds-perdu-Beiträge. Diese Zweckbindung steht einer Qualifikation als freiwillige Zuwendung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts entgegen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den Förderbeiträgen, welche die Filmstiftung an die Steuerpflichtige ausgerichtet hat, um Nichtentgelte mit Steuerfolgen handelt. Der Vorsteuerabzug ist daher entsprechend verhältnismässig zu kürzen. Die Weiterleitung öffentlich-rechtlicher Beiträge an die letztbegünstigten Empfänger führt unter den gegebenen Umständen nicht zu einer Umqualifizierung als Spende.
Fazit
Die an das Gemeinwohl orientierte Verhaltensbindung stellt bei der Subventionierung einen massgeblichen Aspekt dar, der zur rechtlichen Qualifizierung der Zuwendung als Fördermittel herangezogen werden kann. Dennoch treten in der steuerrechtlichen Praxis Fallkonstellationen auf, in denen die Ausgestaltung subventionsbezogener Strukturen zu abweichenden steuerlichen Qualifikationen führen kann. Wer Fördermittel erhält, ist daher gut beraten, die rechtliche Konstruktion und steuerlichen Folgen frühzeitig zu prüfen oder sich entsprechend beraten zu lassen.
