Umsatzabgabe: Ausländische Einanlegerfonds sind befreite Anleger – Bundesgericht korrigiert ESTV und Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 9C_697/2024 vom 2. Juni 2026 wichtige Rechtssicherheit zur umsatzabgaberechtlichen Behandlung ausländischer Einanlegerfonds geschaffen. Unser oberstes Gericht stellt klar, dass auch ein ausländischer Einanlegerfonds als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger qualifizieren kann. Entscheidend ist, dass er im Ausland als kollektive Kapitalanlage anerkannt wird. Die strengeren Schweizer Voraussetzungen für Einanlegerfonds sind nicht zusätzlich zu erfüllen.

Das Urteil betrifft Schweizer Effektenhändler, die mit ausländischen Fonds handeln oder in solche investieren. Damit die Befreiung künftig nicht an der Dokumentation scheitert, muss der Befreiungsstatus im Umsatzregister dokumentiert und nachweisbar sein. Wer in vergleichbaren Fällen Umsatzabgabe bezahlt hat oder sich in einer laufenden ESTV-Kontrolle befindet, sollte eine Rückforderung prüfen.

AUSGANGSLAGE

Eine Schweizer Aktiengesellschaft, als Effektenhändlerin nach Art. 13 Abs. 3 lit. d StG abgabepflichtig, investierte als einzige Anlegerin in einen alternativen Investmentfonds nach liechtensteinischem Recht in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft. Verwaltet wurde der Fonds durch eine Managerin mit Sitz in Liechtenstein, die Portfolioverwaltung war an eine Schweizer Gesellschaft delegiert.

Kraft Zollanschlussvertrag gilt Liechtenstein für die Zwecke der Umsatzabgabe als Inland.[1] Finanzmarktrechtlich bleibt der Fonds mit Sitz und Hauptverwaltung in Liechtenstein aber ein ausländisches Gebilde. Für die Befreiung kam deshalb nur die Qualifikation als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG in Frage.

Nach einer Kontrolle rechnete die ESTV die Wertschriftentransaktionen des Fonds für die Abgabeperioden 2016 bis 2020 direkt der Anlegerin zu. Ihre Begründung: Der Fonds sei kein befreiter Anleger, weil ihm als Einanlegerfonds die Kollektivität fehle. Die Gesellschaft bezahlte die Umsatzabgabe von CHF 369’681.18 samt Verzugszins unter Vorbehalt und focht die Verfügung an. Sowohl Einsprache als auch Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.

DER STREITPUNKT: KOLLEKTIVITÄT BEIM EINANLEGERFONDS

Nach der vom Bundesverwaltungsgericht geschützten Ansicht der ESTV müssen ausländische Gebilde eine Entsprechung im schweizerischen Recht finden. Die Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage nach Art. 119 KAG müsse auf Art. 7 KAG aufbauen. Für inländische Einanlegerfonds lässt das Schweizer Recht nur einen engen Kreis qualifizierter Anleger zu: beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie.[2] Die Anlegerin gehörte nicht dazu. Ihr wäre es verwehrt gewesen, in einen schweizerischen Einanlegerfonds zu investieren. Also könne auch der liechtensteinische Fonds kein befreiter Anleger sein.

DIE AUSLEGUNG DES BUNDESGERICHTS: ART. 119 KAG STEHT FÜR SICH

Das Bundesgericht folgt dieser Konstruktion nicht. Der Wortlaut von Art. 17a Abs. 1 lit. c StG verweist ohne jede Einschränkung auf Art. 119 KAG. Nur die Parallelbestimmung für inländische kollektive Kapitalanlagen verweist auf Art. 7 KAG und dessen einschränkenden Abs. 3 für Einanlegerfonds. Art. 119 KAG selbst kennt keine vergleichbare Einschränkung. Auch die Systematik des KAG trennt die beiden Begriffe: Art. 7 KAG steht bei den allgemeinen Bestimmungen für inländische Anlagen, Art. 119 KAG in einem eigenen Titel für ausländische.

Den Ausschlag geben die Materialien. Der Gesetzgeber war sich der Vielfalt ausländischer Anlagegebilde bewusst und hat, gerade mit Blick auf Einanlegerfonds aus Liechtenstein und Luxemburg, ausländischen kollektiven Kapitalanlagen ausdrücklich ein weiter gefasstes Begriffsverständnis zugrunde gelegt. Sieht eine ausländische Rechtsordnung für Einanlegerfonds eine grosszügigere Regelung vor als die inländische, qualifiziert das Gebilde gleichwohl als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG.

Eine Grenze zieht das Gericht allerdings: Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, allein die Praxis der FINMA sei massgebend, übernimmt es nicht. Die Qualifikation bestimmt sich nach Art. 119 KAG selbst, nicht nach einer behördlichen Anerkennungspraxis.

DIE ESTV AN IHREM EIGENEN KREISSCHREIBEN BEHAFTET

Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht seine Auslegung zusätzlich mit dem Kreisschreiben der ESTV selbst stützt. Das KS Nr. 24 hält in Ziff. 3.1.1.1 fest, dass Einanlegerfonds auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert werden, wenn die ausländische Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen sie akzeptiert. Liechtenstein figuriert auf der Liste der von der ESTV anerkannten ausländischen Aufsichten in Anhang V des Kreisschreibens.[3] Die ESTV hatte im konkreten Fall also eine Position vertreten, die ihrer eigenen publizierten Praxis widersprach. Der Fonds qualifiziert als ausländische kollektive Kapitalanlage und damit als befreiter Anleger.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde vollständig gut. Die ESTV muss die Umsatzabgabe von CHF 369’681.18 samt Verzugszins zurückerstatten.[4]

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS

Das Urteil beseitigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Umsatzabgaberecht.

Ein doppelter Test kann künftig entfallen. Ausländische Fonds müssen für die Befreiung von der Umsatzabgabe nicht zusätzlich zu ihren heimischen regulatorischen Anforderungen auch noch die schweizerischen Voraussetzungen von Art. 7 KAG und Art. 5 KKV erfüllen. Ausländische Einanlegerfonds qualifizieren als befreite Anleger, wenn die zuständige ausländische Aufsicht sie als kollektive Kapitalanlagen akzeptiert. Das gilt auch dann, wenn der dahinterstehende Alleinanleger in der Schweiz nicht in einen Einanlegerfonds investieren dürfte. Effektenhändler können sich dabei auf KS Nr. 24 Ziff. 3.1.1.1 und die Länderliste in Anhang V stützen. Für Effektenhändler wird die Prüfung der Gegenpartei damit deutlich praktikabler.

Nichtsdestotrotz bleibt die Dokumentation entscheidend. Die Umsatzabgabe ist eine Selbstveranlagungssteuer. Der Befreiungsstatus der Gegenpartei muss im Umsatzregister ausgewiesen und belegbar sein, sonst scheitert die Befreiung in der nächsten Kontrolle am Nachweis statt am Recht.[5] Effektenhändler sollten pro ausländischem Fonds dokumentieren, dass ein Gebilde nach Art. 119 KAG vorliegt und die zuständige ausländische Aufsicht es als kollektive Kapitalanlage akzeptiert.

Wer in vergleichbaren Konstellationen die Umsatzabgabe entrichtet hat, unter Vorbehalt oder aufgrund einer ESTV-Kontrolle, sollte die Rückerstattung prüfen. Der Vergütungszins, der je nach Kalenderjahr zwischen 4 und 4,75 Prozent liegt, macht die Rückforderung auch wirtschaftlich attraktiv. Bei laufenden Kontrollen und offenen Verfahren liefert das Urteil die Argumentationsgrundlage.

FAZIT

Mit dem Urteil 9C_697/2024 stellt das Bundesgericht klar, dass die Befreiung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen von der Umsatzabgabe eigenständig nach Art. 119 KAG zu beurteilen ist. Der Versuch der ESTV, die für inländische Fonds geltenden Einschränkungen auf ausländische Gebilde zu übertragen, scheitert an Wortlaut, Systematik und Materialien und nicht zuletzt an ihrem eigenen Kreisschreiben. Für den Fondsplatz und für Schweizer Effektenhändler ist das Urteil ein Gewinn an Rechtssicherheit. Wer als Effektenhändler mit ausländischen Einanlegerfonds kontrahiert, kann sich auf die Anerkennung durch die ausländische Aufsicht verlassen, muss den Status aber sauber dokumentieren. Wer in der Vergangenheit zu viel abgeliefert hat, sollte prüfen, ob das Geld verzinst zurückgeholt werden kann.

[1] Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514).
[2] KAG Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV, SR 951.311) und Art. 4 Abs. 3 lit. b, e und f FIDLEG (SR 950.1).
[3] Kreisschreiben Nr. 24 der ESTV vom 20. November 2017, Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben, Ziff. 3.1.1.1 und Anhang V.
[4] Verordnung des EFD vom 9. September 2025 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben, Steuern und Sanktionen (Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014), Art. 1 lit. j und Art. 4. Vergütungszinssätze: 2022 und 2023 je 4 Prozent, 2024 4,75 Prozent, 2025 4,5 Prozent, ab 2026 4 Prozent.
[5] Urteile des Bundesgerichts 2C_749/2017 und 2C_753/2017 vom 20. März 2019 (Nachweis der Befreiung nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG im Selbstveranlagungsverfahren, Umsatzregister nach Art. 21 der Stempelabgabenverordnung).