Überblick über steuerliche Änderungen im Steuerrecht ab dem Jahr 2025

Am 1. Januar 2025 traten diverse steuerliche Bestimmungen in Kraft. Diese reichen von der Einführung der internationalen Ergänzungssteuer (IIR) über die Teilrevision der Mehrwertsteuer zur Plattformbesteuerung hin zur Reduktion der Einfuhrgrenze im Reiseverkehr auf CHF 150. Im Folgenden werden die wesentlichsten Punkte der neu in Kraft tretenden Änderungen im Sinne eines Überblicks zusammengefasst.

Einführung der Income Inclusion Rule (IRR)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. September 2024 beschlossen, die internationale Ergänzungssteuer, d.h. die sog Income Inclusion Rule (IRR) per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Die IIR soll sicherstellen, dass Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmensgruppen und von Zwischenholdings ausländischer Unternehmensgruppen mit mindestens 15 Prozent besteuert werden. Dies gilt für Unternehmensgruppen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erzielen.

Ohne die Einführung der IRR hätten andere Staaten gemäss den OECD/G20-Regeln zur Mindestbesteuerung das Recht, diese ausländischen Gewinne im Rahmen der sogenannten Undertaxed Profits Rule (UTPR) zu besteuern. Die Schweiz verzichtet bis auf Weiteres darauf, die UTPR in Kraft zu setzen.

Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesem LINK abrufbar.

Teilrevision Mehrwertsteuer

Ab dem 1. Januar 2025 treten ebenfalls das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Hervorzuheben sind dabei namentlich die Änderungen im Zusammenhang mit der Plattformbesteuerung. Betreiber von elektronischen Plattformen, die eine Lieferung als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer und einen diesbezüglichen Vertragsabschluss auf ihrer Plattform ermöglichen, gelten gegenüber dem Käufer neu ausdrücklich als Leistungserbringer. Konkret wird die Lieferung in zwei fiktive Lieferungen aufgeteilt wobei die erste Lieferung zwischen dem Verkäufer und dem Plattformbetreiber steuerbefreit ist und die zweite Lieferung zwischen dem Plattformbetreiber und dem Käufer besteuert wird.

Weitere Informationen hierzu und zu den weiteren mehrwertsteuerlichen Änderungen sind unter diesem LINK abrufbar.

Meldepflicht der Steuerverwaltungen bei nicht fristgerechtem Einreichen der Jahresrechnung

Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, geht unter anderem die Einführung von Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) einher. Nach dieser Bestimmung werden die Steuerbehörden verpflichtet, dem Handelsregisteramt Meldung zu erstatten, falls innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen keine unterzeichnete Jahresrechnung durch die Gesellschaft eingereicht wird. Zudem müssen öffentlich-rechtliche Gläubiger, wie z.B. die Steuerverwaltungen, zwingend auf Konkurs betreiben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.

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Leibrenten werden ab 2025 flexibel besteuert

Ab 2025 wird die Besteuerung von Leibrenten in der Säule 3b in Erfüllung der Motion „Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b» flexibel an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasst. Damit wird die bisherige systematische Überbesteuerung bei Rentenleistungen beseitigt und bei Rückgewähr und bei Rückkauf von Leibrentenversicherungen deutlich gemildert. Bis anhin wurde ein pauschaler Ertragsanteil von 40 Prozent der Rentenleistungen besteuert und die übrigen 60 Prozent als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt. Ab 1. Januar 2025 richtet sich der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes nach dem Höchstzinssatz der FINMA. Überschussleistungen, die über die garantierten Renten hinausgehen, werden zu 70 Prozent besteuert. Der steuerbare Ertragsanteil von laufenden Leibrenten unterliegt der Verrechnungssteuer und ist von den Versicherungsgesellschaften jährlich an die ESTV zu melden. Diese Meldungen werden zu Kontrollzwecken an die kantonalen Steuerverwaltungen weitergeleitet.

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Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2025 wird es zudem möglich sein, versäumte Beiträge in die Säule 3a steuerbegünstigt nachträglich einzuzahlen. Wer ab dem 1. Januar 2025 keine oder nur teilweise Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) geleistet hat, kann diese künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend nachholen und vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Konkret wird zusätzlich zu den regulären Beiträgen pro Jahr ein Einkauf maximal in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrags» möglich sein. Für einen nachträglichen Einkauf gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die berechtigte Person muss im Jahr des Einkaufs sowie im Jahr, für das nachträglich eingezahlt wird, über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen.
  • Der ordentliche Jahresbeitrag für das betreffende Jahr muss vollständig eingezahlt sein, bevor ein Einkauf vorgenommen werden kann.

Anzumerken ist, dass die vorgenannten Änderungen nur für Beitragslücken ab dem Jahr 2025 gelten, womit Einkäufe erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für das Jahr 2025 getätigt werden können. Einzahlungen für versäumte Einkäufe vor 2025 sind daher nicht möglich.

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Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

Das Besteuerungsrecht von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit richtet sich in Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich danach, wo die Arbeit physisch ausgeübt wird. Im Falle von Telearbeit würde das Besteuerungsrecht daher vom Sitzstaat der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in den Wohnsitzstaat der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wechseln.

Mit der Gesetzesänderung wird nun eine binnenrechtliche Grundlage für die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz geschaffen, die für einen Schweizer Arbeitgeber aus einem Nachbarstaat im Homeoffice tätig sind.

Diese Regelung steht im engen Zusammenhang mit den internationalen Abkommen zur Zuteilung des Besteuerungsrechts zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten. Die Zusatzvereinbarungen mit Frankreich und Italien schaffen die Möglichkeit, dass Telearbeit für einen Schweizer Arbeitgeber bis zu einem bestimmten Umfang weiterhin in der Schweiz besteuert wird, auch wenn die Arbeit nicht vor Ort erfolgt. Konkret erlaubt das Zusatzabkommen mit Frankreich eine Besteuerung durch die Schweiz, wenn bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit ausserhalb der Schweiz geleistet wird. Beim Protokoll mit Italien gilt eine Obergrenze von 25 Prozent der Arbeitszeit.

Die neue Besteuerungsgrundlage dient der Umsetzung dieser staatsvertraglichen Regelungen und gewährleistet, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht entsprechend ausüben kann.

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Senkung der Wertfreigrenze im Reiseverkehr auf CHF 150 pro Person

Mit der Anpassung der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder geringfügigem Steuerbetrag dürfen Waren zum privaten Gebrauch von Reisenden nur noch bis zu einem Gesamtwert von CHF 150 (bis anhin: CHF 300) pro Person und Tag steuerfrei eingeführt werden. Überschreitet der Gesamtwert diese Grenze, muss auf den eingeführten Waren die Schweizer Mehrwertsteuer entrichtet werden.

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Kontaktperson

Patrick Scherrer - PrimeTax AG

Patrick Scherrer

Dr. iur., M.A. HSG, dipl. Steuerexperte
Partner
patrick.scherrer@primetax.ch Erfahren Sie mehr

Christian Attenhofer

M.A. HSG Law & Economics,
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Senior Manager
christian.attenhofer@primetax.ch Erfahren Sie mehr