Per 1. Januar 2026 sind in der Schweiz verschiedene steuerlich relevante Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft getreten. Weitere Bestimmungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Neuerungen stehen weitgehend im Zeichen einer erhöhten Transparenz sowie des Ausbaus des internationalen Informationsaustauschs in Steuersachen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Überblick dargestellt.
AUTOMATISCHER iNFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER kRYPTOWERTE (CARF) und Anpassungen des Common REporting Standards (CRS)
Die Schweiz hat per 1. Januar 2026 die innerstaatlichen Grundlagen zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte geschaffen. Hierzu wurden das Bundesgesetz sowie die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG / AIAV) angepasst. Der neue Melderahmen basiert auf dem Crypto Asset Reporting Framework (CARF) der OECD.
Die völkerrechtliche Grundlage [1] ist bislang noch nicht ratifiziert. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) hat die Beratung im November 2025, insbesondere aufgrund verzögerter Umsetzungen in wichtigen Schlüsselmärkten sowie offener Auslegungsfragen auf OECD-Ebene sistiert. Eine Wiederaufnahme der parlamentarischen Beratung ist für das Jahr 2026 vorgesehen. Bei Zustimmung des Parlaments könnte der Informationsaustausch ab 1. Januar 2027 greifen; der erste Datenaustausch würde voraussichtlich 2028 erfolgen.
Parallel dazu wurden auf OECD-Ebene Anpassungen des Common Reporting Standard (CRS) beschlossen, insbesondere:
- Einbezug digitaler Zahlungsmittel,
- Erweiterung der meldepflichtigen Vermögenswerte auf hybride und tokenisierte Instrumente,
- Präzisierungen bei Sorgfaltspflichten sowie technische Harmonisierung.
Der Bundesrat hat entschieden, dass die CRS-Anpassungen mit Bezug auf Kryptowerte ebenfalls erst ab 2027 Anwendung finden sollen.
Weiterführende Informationen hierzu sind unter diesem LINK
Internationaler automatischer Informationsaustausch von Lohndaten
Die Doppelbesteuerungsabkommen bzw. entsprechende Zusatzabkommen mit Italien und Frankreich enthalten besondere Regelungen zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie von Telearbeit. Diese Regelungen werden mit einem automatischen Informationsaustausch von Lohndaten flankiert.
Zur Umsetzung des darin vorgesehenen automatischen Informationsaustauschs sind neue gesetzliche Grundlagen im Schweizer Recht erforderlich. Mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) wird die nötige Grundlage im innerstaatlichen Recht geschaffen. Das Gesetz regelt insbesondere:
- Meldepflichten der Arbeitgeber,
- Aufgaben der kantonalen Steuerbehörden und der ESTV,
- Datenschutz- und Verfahrensfragen
Die Referendumsfrist für das AIALG ist am 15. Januar 2026 unbenutzt abgelaufen. Das AIALG soll frühestens am 1. Mai 2026 in Kraft treten.
Unter diesem LINK finden Sie weiterführende Informationen zu diesem Thema.
Transparenzregister und Änderungen des Geldwäschereigesetzes
Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verfolgt das Ziel, die Transparenz von Gesellschaftsstrukturen in der Schweiz zu erhöhen und den Missbrauch juristischer Personen wirksamer zu bekämpfen. Künftig müssen juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nur identifizieren, sondern auch einem eidgenössischen Transparenzregister melden. Das Transparenzregister ist grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt eine natürliche Person, die eine Gesellschaft direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit Dritten kontrolliert. Eine Kontrolle durch Beteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Eine Kontrolle auf andere Weise besteht, wenn eine Person rechtlich oder faktisch einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Die Meldepflicht gilt auch für bestimmte ausländische Gesellschaften mit Bezug zur Schweiz.
Ziel des Transparenzregisters ist es, den Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden gezielt Zugang zu verlässlichen Informationen zu verschaffen, um insbesondere Geldwäscherei, Vermögensverschleierung, Korruption sowie Steuerbetrug und Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. Hervorzuheben ist dabei, dass auch die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden Zugriff auf das Transparenzregister erhalten werden. Insbesondere in Ansässigkeits- und Steuerdomizilverfahren könnte die neue Transparenz die bisher bestehende Informationsasymmetrie zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden deutlich reduzieren.
Parallel dazu erfährt auch der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes (GwG) eine Erweiterung. Künftig sollen neben Finanzintermediären auch bestimmte Beraterinnen und Berater den Sorgfalts- und Meldepflichten des GwG unterstellt werden. Erfasst werden namentlich Personen, die berufsmässig bei Immobilientransaktionen oder bei der Strukturierung nicht operativer Rechtseinheiten mitwirken.
Die Referendumsfrist für das TJPG und die Änderungen des GwG ist am 15. Januar 2026 unbenutzt abgelaufen. Die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Unter diesem Verweis finden Sie mehr Informationen.
GloBE Information Return (GIR) und internationaler Informationsaustausch
Im Rahmen der OECD-Mindestbesteuerung (Pillar 2) wurde in der Schweiz der GloBE Information Return (GIR) eingeführt. Zur Vermeidung von Mehrfacheinreichungen ermöglicht eine internationale Vereinbarung den automatischen Austausch dieser Informationen zwischen den Staaten.
Per 1. Januar 2026 traten entsprechende Verordnungsanpassungen in Kraft. Diese regeln insbesondere:
- das Einreichungsverfahren bei der ESTV,
- den internationalen Informationsaustausch,
- die Verwendung der Daten durch die Kantone.
Zusätzlich hat der Ständerat am 16. Dezember 2025 der Genehmigung der multilateralen Vereinbarung über den Austausch von GloBE-Informationen zugestimmt. Das Inkrafttreten ist frühestens auf den 1. Juli 2026 vorgesehen.
Weitere Informationen hierzu sind unter diesem LINK abrufbar.
Verlängerung der Verlustvortragsperiode von 7 auf 10 Jahre voraussichtlich ab 2028
Am 19. Dezember 2025 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung verabschiedet. Mit dieser Gesetzesänderung wird die bisher geltende Verlustvortragsperiode für selbständig erwerbstätige Personen sowie juristische Personen von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt. Die neue Regelung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Die verlängerte Vortragsperiode findet auf steuerliche Verluste Anwendung, die ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind. Für Verluste aus früheren Steuerperioden gilt weiterhin die bisherige 7-jährige Vortragsfrist.
Da Verluste in der Regel erst im Zeitpunkt ihrer Verrechnung überprüft werden, empfiehlt es sich, die entsprechenden Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsbelege so lange aufzubewahren, bis die Veranlagung derjenigen Steuerperiode rechtskräftig ist, in der die Verlustverrechnung vorgenommen wird. Aufgrund der neu vorgesehenen 10-jährigen Vortragsperiode kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Verlustverrechnung die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher bereits abgelaufen ist. Eine freiwillige längere Aufbewahrung ist daher empfehlenswert.
Die Referendumsfrist läuft bis zum 17. April 2026. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2028 vorgesehen, sofern kein Referendum ergriffen wird.
Fazit
Die steuerlichen Neuerungen 2026 markieren einen weiteren Schritt hin zu erhöhter Transparenz und internationaler Koordination. Unternehmen, Finanzintermediäre und Berater sehen sich mit erweiterten Melde-, Sorgfalts- und Compliance-Pflichten konfrontiert. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen ist entscheidend, um rechtliche Risiken und administrativen Mehraufwand zu begrenzen.
[1] Addendum zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA nach dem Melderahmen für Kryptowerte.
