Subvention oder Spende? Die (mehrwertsteuerliche) Gretchenfrage bei der Kulturförderung

Die Kultur ist ein essenzieller Bestandteil unserer Gesellschaft – förderungswürdig, aber auch förderungsbedürftig. Aus diesem Spannungsfeld heraus ergibt sich die Notwendigkeit von finanzieller Unterstützung in Form von Spenden und Subventionen. Beide gelten als Nicht-Entgelte im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes, unterscheiden sich jedoch in ihrer steuerlichen Behandlung: Während Subventionen eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG), bleiben Spenden in dieser Hinsicht ohne Wirkung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Die genaue Abgrenzung ist daher von erheblicher praktischer Relevanz. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-2765/2022, Entscheid angefochten beim Bundesgericht) behandelt die Frage, ob Gelder, die eine Stiftung aus zuvor erhaltenen Subventionen weitergibt, ihrerseits als Subvention oder als Spende zu qualifizieren sind.

Hintergrund

Die A-GmbH ist in der Filmproduktion tätig und erhält dafür Fördermittel von einer privatrechtlichen Stiftung, die jedoch überwiegend öffentliche Zwecke verfolgt. Die Stiftung hat insofern die von Stadt und Kanton Zürich selbst betriebene Filmförderung abgelöst. Die Stiftung erhält ihrerseits Förderbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich. Im Rahmen einer Kontrolle hatte die ESTV von der Stiftung ausbezahlten Förderbeiträge als Subventionen qualifiziert und setzte eine Steuernachforderung aufgrund der nicht getätigten Vorsteuerkürzung fest. Hiergegen wandte sich die Stiftung.

Fragestellung 

Subventionen und Spenden unterscheiden sich in mehrerlei Hinsicht voneinander. Die begünstigte Person erbringt zwar sowohl bei der Subvention wie auch bei der Spende keine konkrete Gegenleistung.

Im Unterschied zur Spende geht die Subvention jedoch mit einer «Verhaltensbindung» einher, die einem Zweck im öffentlichen Interesse dient.

Eine Spende erfolgt auf freiwilliger Basis, wohingegen die Ausrichtung einer Subvention aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt. Bei einer Weiterleitung von Subventionen ist der Zwischenempfänger zudem zur Weiterleitung verpflichtet bzw. der Endbegünstigte hat einen Rechtsanspruch zumindest auf einen Teil der Subvention.

Vorliegend war demnach aus Sicht des Gerichts die Frage zu klären, ob die Stiftung die Mittel mit einer blossen Begünstigungsabsicht weiterleitete, mit dem Recht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich nach Gutdünken über die Mittel zu verfügen (Spende) – oder mit einer über die blosse Begünstigungsabsicht hinausgehenden klaren Zwecksetzung, womit von einer Subvention auszugehen sei.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

A-2765/2022
In seiner Entscheidung stellt das Urteil wesentlich darauf ab, dass die Stiftung die ehemals hoheitliche Aufgabe der Filmförderung in privatrechtlicher Form fortsetzen sollte. Daraus ergebe sich, dass die Zweckbindung, welcher die Subventionen des Gemeinwesens an die Stiftung unterliegen, sich auch auf die Förderbeiträge erstrecken, welche die Stiftung an Filmschaffende ausrichtet. Diese Zweckbindung für die Beitragsempfangenden widerspiegelte sich einerseits im Stiftungszweck, andererseits aber auch in den Grundsätzen der Beitragsgewährung der Stiftung, die mit bedingter Rückzahlungspflicht erfolgte. Hieraus leitet das Gericht im Ergebnis ab, dass diese Zweckbindung bei den Beitragsempfangenden ihrerseits zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit bzw. Freiheit der Mittelverwendung durch die Stiftung führe – was für eine Qualifikation, als (im Ergebnis: an die Beitragsempfangenden weitergeleitete) Subvention und gegen die Annahme einer Spende spräche. Diese Ansicht werde gestützt durch den Umstand, dass die Stiftung zwar in der Auswahl der Beitragsempfangenden frei sei, nicht aber in der Entscheidung, ob Fördergelder vergeben werden. Gänzlich unschädlich sei hingegen, dass bei Vergabe der Gelder an die Stiftung unbekannt ist, welchen Beitragsempfangenden die Stiftung diese Gelder letztlich zuspricht.

Daneben betont das Gericht, dass den Beitragsempfangenden aufgrund der konkreten Umstände stets erkennbar gewesen sei, dass die Stiftung lediglich ein Vehikel von Kanton und Stadt sei, um deren Förderung des Filmschaffens umzusetzen – und die Stiftung mithin Subventionen weiterleite.

Fazit

Seit dem 1. Januar 2025 gelten von Gemeinwesen ausgerichtete Mittel als Subvention im Sinne des Art. 18 Abs. 2 MWSTG, wenn sie gegenüber den Empfängern ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts scheint der Subventionsbegriff eine Ausweitung auf Zahlungen durch privatrechtlich Organisierte zu erfahren – solange es nur für den Zahlungsempfänger «erkennbar» hätte sein müssen, dass die Gelder letztlich von der öffentlichen Hand stammen und auch sonst als Subvention qualifizieren. Kunstschaffende werden in Zukunft also sehr genau prüfen müssen, von wem sie Förderung erhalten – und ob diese allenfalls eine Vorsteuerkorrektur auslöst. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil vor dem Bundesgericht Bestand haben wird.