Rundschreiben Zinssätze 2026 der ESTV und was es zu beachten gilt

Am 29. und 30. Januar 2026 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die neuen Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für konzerninterne Vorschüsse und Darlehen in Schweizer Franken sowie in Fremdwährungen veröffentlicht. [1]  Wie in den Vorjahren bleibt die Systematik unverändert, die ESTV hat die Zinssätze jedoch punktuell angepasst.

 

Mindestzinssätze für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte

Bei Vorschüssen an Beteiligte oder nahestehende Dritte unterscheiden die Zinsrundschreiben der ESTV zwischen eigen- und fremdfinanzierten Darlehen sowie zwischen Darlehen in Schweizer Franken und Fremdwährungen.

Die minimal zu erzielende Marge bei CHF-Darlehen, welche aus Fremdkapital finanziert werden, beträgt 0.5% (Darlehensbetrag bis CHF 10 Mio.) bzw. 0.25% (Darlehensbetrag ab CHF 10 Mio.). Bei Darlehen in fremden Währungen ist eine Marge von mindestens 0.5% einzuhalten, jedoch darf der Minimalzins der jeweiligen Währung gemäss Rundschreiben nicht unterschritten werden.

Gestützt auf die aktualisierten Zinssätze zeigt sich im Vergleich zum Vorjahr folgendes Bild:

 

Höchstzinssätze für Vorschüsse von Beteiligten oder nahestehenden Dritten

Bei Darlehen von Beteiligten oder nahestehenden Dritten gelten unterschiedliche Höchstzinssätze je nach Art des Kredits. So gelten für Darlehen in Schweizer Franken folgende Zinssätze:

Für Betriebskredite in fremder Währung kann derselbe Spread analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend die steuerlich anerkannten Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken angewendet werden (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.75% resp. 2.25%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% resp. 0.5%).

Damit ist die Differenz zwischen dem maximal zulässigen Höchstzinssatz in Schweizer Franken für den jeweiligen Kredit und der minimal zu erzielenden Marge auf Darlehen an Beteiligte oder Nahestehende gemeint. Aus der Summe des definierten Fremdwährungszinses und des Spreads ergeben sich die folgenden Höchstzinssätze für Vorschüsse von Beteiligten oder nahestehenden Dritten:

 

Steuerlich anerkannte Zinssätze als «Safe Haven»-Sätze

Im Bereich der Zinsen auf konzerninternen Darlehen im schweizerischen Steuerrecht können die Zinsenrundschreiben der ESTV als «Safe Haven» herangezogen werden. Wer sich innerhalb dieser Bandbreiten bewegt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Steuerbehörden den Zins ohne Weiteres als geschäftsmässig begründet akzeptieren. Eine steuerpflichtige Person ist jedoch nicht an die publizierten Zinssätze gebunden und kann von diesen auch abweichen, wobei nachgewiesen werden muss, dass der angewandte Zinssatz dem Drittvergleich standhält. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im Sommer 2024 ein umstrittenes Urteil gefällt, wonach die «Safe Haven»-Funktion der ESTV-Zinssätze nicht mehr zum Tragen kommt, wenn eine steuerpflichtige Person von diesen abweicht und auf den Drittvergleich abstellt. [2]  Diesfalls sollen die Steuerbehörden auch einen tieferen oder höheren Zinssatz anwenden, sofern dieser dem Drittvergleich entspricht, wobei die Nachweispflicht bei der Steuerbehörde liegt. Ob diesem Urteil des Bundesgerichts in der Veranlagungspraxis strikte nachgelebt wird, muss sich noch zeigen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörden den Aufwand zur Ermittlung des tatsächlich drittvergleichskonformen Zinssatzes nur in besonders gewichtigen Fällen auf sich nehmen und im Regelfall weiterhin auf die «Safe Haven»-Sätze als Korrekturgrösse zurückgreifen werden.

Wie erwähnt, ist es möglich, von den in den Rundschreiben publizierten Zinssätzen abzuweichen, sofern der gewählte Zinssatz dem Drittvergleich entspricht. Hierbei ist zu empfehlen, die Drittvergleichskonformität sauber zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass eine Offerte von Banken oder anderen Finanzinstituten regelmässig nicht genügt.

Folgen bei Korrekturen durch die Steuerbehörden

Sofern die vereinbarten Zinssätze von den publizierten Zinssätzen abweichen und der Drittvergleichsnachweis misslingt, stellt die Differenz zu den massgeblichen Zinssätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt bei der leistenden Gesellschaft zu einer Aufrechnung bei der Gewinnsteuer (teilweise Verweigerung der Abzugsfähigkeit von Zinsen). Sie schuldet auf der verdeckten Gewinnausschüttung ausserdem die Verrechnungssteuer von 35%. Diese muss auch nachträglich auf den Leistungsempfänger überwälzt werden. Ein Unterlassen dieser Überwälzung führt zu einer sog. Aufrechnung ins Hundert, womit die Verrechnungssteuer rund 54% betragen kann. Aus der Optik des Leistungsempfängers spricht man von der geldwerten Leistung. Die Verrechnungssteuer kann im Falle der geldwerten Leistung regelmässig eine definitive Belastung darstellen, wenn die Rückerstattung aufgrund der unterlassenen Verbuchung teilweise oder vollständig verweigert wird.

Praktische Konsequenzen für Steuerpflichtige und Fazit

Steuerpflichtige sollten für Darlehen unter Nahestehenden im Allgemeinen und für konzerninterne Darlehensbeziehungen im Besonderen die bestehenden Finanzierungsverhältnisse im Lichte der neuen Zinssätze überprüfen. Dies betrifft nicht nur Neufinanzierungen, sondern auch laufende Darlehen. Sind die Darlehensverträge schon so ausgestaltet, dass sich der anwendbare Zinssatz nach den «Safe Haven»-Sätzen richtet, sind die Zinszahlungen entsprechend anzupassen. Ist der Zinssatz nicht an die ESTV-Zinssätze gekoppelt, ist eine vertragliche Anpassung der Zinssätze in Betracht zu ziehen oder – ohne Anpassung – der Nachweis, dass der von den ESTV-Zinssätzen abweichende Satz dem Drittvergleich entspricht, bereit zu halten.

Gerade bei grenzüberschreitenden Finanzierungen, bei grösseren Kreditvolumina oder bei Darlehen in Fremdwährungen ist eine vertiefte Analyse angezeigt, um unerwünschte steuerliche Korrekturen – insbesondere in Form verdeckter Gewinnausschüttungen mit Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen – zu vermeiden.

Die Rundschreiben Zinssätze 2026 bringen erwartungsgemäss keine grundlegende Neuordnung. Wer die «Safe Haven»-Sätze bewusst nutzt, profitiert weiterhin von administrativer Vereinfachung. Wer davon abweicht oder komplexe Finanzierungsstrukturen unterhält, sollte die Angemessenheit der Zinssätze sorgfältig prüfen und dokumentieren.

[1] Die Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen sind unter diesem LINK abrufbar.
[2] Siehe hierzu auch unseren Blogbeitrag vom 23. August 2024.