Das Wichtigste in Kürze
Worum es geht. Der Bundesrat hält an einer befristeten Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung von Rüstungsausgaben fest, reduziert den Aufschlag nach der Vernehmlassung aber von 0,8 auf 0,5 Prozentpunkte beim Normalsatz (Sondersatz Beherbergung +0,3 Prozentpunkte; der reduzierte Satz für Lebensmittel und Medikamente bleibt unverändert). Die Erhebung ist neu auf 12 statt 10 Jahre befristet.
Wer betroffen ist. Grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen, die zum Normal- oder Sondersatz abrechnen – über höhere Umsatz- und Bezugsteuer, Stammdaten und Kassen-/ERP-Systeme, Preisauszeichnung sowie Verträge mit Laufzeit über den Stichtag hinaus. Leistungen zum reduzierten Satz bleiben unberührt.
Was zu beachten ist. Derzeit noch nichts Verbindliches – die Vorlage steht erst am Anfang des Gesetzgebungsprozesses und bedarf einer Volksabstimmung. Mit einem Inkrafttreten der Steuersatzerhöhung ist nicht vor 2028 zu rechnen.
Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 entschieden, die Mehrwertsteuer zur Finanzierung von Rüstungsausgaben befristet zu erhöhen – allerdings weniger stark als ursprünglich geplant. Nach kritischer Vernehmlassung reduziert er den Aufschlag auf den Normalsatz von 0,8 auf 0,5 Prozentpunkte.
Was der Bundesrat beschlossen hat
Der Normalsatz soll neu befristet um 0,5 Prozentpunkte (statt 0,8) und der Sondersatz für die Beherbergung um 0,3 Prozentpunkte steigen. Auf eine Erhöhung des reduzierten Satzes – etwa für Lebensmittel und Medikamente – wird verzichtet, womit insbesondere Haushalte mit tieferem Einkommen entlastet werden. Die Mehreinnahmen von rund CHF 24 Mrd. sind vollständig für Rüstungsausgaben vorgesehen und neu auf 12 statt 10 Jahre befristet.
Die Erhöhung zugunsten der 13. AHV-Rente hat das Parlament bereits am 19. Juni 2026 beschlossen: Der Normalsatz stüge ab 2028 um 0,4 Prozentpunkte, der Sondersatz für die Beherbergung um 0,2 Prozentpunkte – dies allerdings unbefristet. Auch diese Vorlage steht aber noch unter dem Vorbehalt der obligatorischen Volksabstimmung (voraussichtlich am 29. November 2026). Die hier behandelte Armee-Vorlage käme mit 0,5 (Normalsatz) bzw. 0,3 Prozentpunkten (Sondersatz) hinzu. Werden beide an der Urne angenommen, stüge der Normalsatz von heute 8,1 % auf 9,0 % und der Beherbergungs-Sondersatz von 3,8 % auf 4,3 % – je ein Höchststand. Der reduzierte Satz von 2,6 % für Güter des täglichen Bedarfs bliebe in beiden Fällen unverändert.
Daneben hält der Bundesrat am verschuldungsfähigen Rüstungsfonds fest, der in der Vernehmlassung weitgehend unbestritten war. Die vom Parlament beschlossene Erhöhung des Armeebudgets auf 1 % des BIP sowie der Mehrbedarf ziviler Bundesstellen werden – dank verbesserter Finanzlage – neu über den Bundeshaushalt und nicht mehr über die Mehrwertsteuer finanziert.
Zeithorizont: Wann würde die Erhöhung gelten?
Der Bundesrat will dem Parlament die Botschaft an seiner Sitzung vom 12. August 2026 vorlegen; die parlamentarische Beratung beginnt anschliessend. Weil eine Anpassung der Mehrwertsteuersätze eine Änderung der Bundesverfassung erfordert, ist zudem eine obligatorische Volksabstimmung (Volk und Stände) nötig. Verteidigungsminister Pfister stellte diese für 2027 in Aussicht.
Ein verbindliches Inkrafttreten steht damit noch nicht fest. Realistisch – Zustimmung von Parlament und Stimmvolk vorausgesetzt – ist ein Wirksamwerden nicht vor 2028; die Erhebung wäre auf 12 Jahre befristet. Kurzfristig ändert sich somit nichts: Unternehmen haben Vorlaufzeit, sollten die Vorlage aber im Auge behalten.
Was das für Unternehmen bedeutet
Eine Satzerhöhung betrifft sämtliche zum Normal- oder Sondersatz steuerbaren Leistungen. In der Praxis relevant sind insbesondere:
- Anpassung von ERP-, Fakturierungs- und Kassensystemen sowie der Steuersatz-Stammdaten
- Preisauszeichnung und Offerten mit Wirkung über den Stichtag hinaus
- Abgrenzung periodenübergreifender Leistungen und Vorauszahlungen – massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, nicht jener der Rechnungsstellung oder Zahlung
- Verträge mit langer Laufzeit: klare Regelung, wer eine spätere Steuererhöhung trägt (MWST-Klausel)
Leistungen zum reduzierten Satz (u.a. Lebensmittel, Medikamente) sind nicht betroffen. Da die Erhöhung befristet ist, wäre am Ende der Geltungsdauer eine erneute Rückkehr zu den tieferen Sätzen einzuplanen.
Fazit
Die Erhöhung kommt – wenn überhaupt – moderater und später als zunächst befürchtet: 0,5 statt 0,8 Prozentpunkte, frühestens ab 2028 und nur mit Zustimmung von Volk und Ständen. Sobald die Botschaft vorliegt und der Abstimmungstermin feststeht, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung der betroffenen Systeme und Verträge – wir unterstützen Sie dabei gerne.
