Ja zur Individualbesteuerung: Neue Regeln für Ehepaare

Mit der Abstimmung vom 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk Übergang zur Individualbesteuerung beschlossen. Der Systemwechsel soll insbesondere die vielfach kritisierte «Heiratsstrafe» beseitigen, bringt jedoch zugleich neue steuerliche Abgrenzungsfragen mit sich. Besonders an Bedeutung gewinnen künftig die Zurechnung von Einkommen und Vermögen zwischen Ehepartnern sowie mögliche steuerliche Gestaltungen innerhalb von Ehepaaren. Der Beitrag ordnet die Reform ein und beleuchtet die wichtigsten praktischen Auswirkungen.

 

I.  Individualbesteuerung in der Schweiz – Auswirkungen der Volksabstimmung vom 8. März 2026

Mit der Volksabstimmung vom 8. März 2026 hat die Schweizer Stimmbevölkerung mit rund 54% Ja-Stimmen die Einführung der Individualbesteuerung angenommen. Damit wird die bisherige gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften aufgehoben.

Die Reform zielt insbesondere auf die Beseitigung der sogenannten «Heiratsstrafe» bei der direkten Bundessteuer ab – also jener Progressionswirkung, die bei Ehepaaren mit vergleichbaren Einkommen zu einer höheren Steuerbelastung führen konnte als bei unverheirateten Paaren. Die Individualbesteuerung soll spätestens ab dem Steuerjahr 2032 eingeführt werden. Bis dahin müssen Bund und Kantone ihre gesetzlichen Grundlagen sowie ihre Tarifsysteme entsprechend anpassen.

Der Systemwechsel wirft eine Reihe praktischer Fragen auf – insbesondere hinsichtlich der Zurechnung von Einkommen und Vermögen innerhalb von Ehepaaren, der Anwendung des Drittvergleichs bei Vermögensverschiebungen sowie der Auswirkungen auf bestehende Steuerregime, etwa die Besteuerung nach Aufwand.

II.  Internationaler Kontext

Auch im internationalen Vergleich ist die Individualbesteuerung keineswegs ungewöhnlich. In vielen OECD-Staaten – darunter das Vereinigte Königreich, die nordischen Länder, Kanada oder Australien – werden Ehegatten bereits seit längerem separat besteuert.

Modelle der gemeinsamen Besteuerung bestehen hingegen vor allem noch in einzelnen kontinentaleuropäischen Ländern. Deutschland kennt etwa das Ehegattensplitting, während Frankreich ein Haushaltsbesteuerungssystem («quotient familial») anwendet. Auch in den USA besteht weiterhin die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung.

Mit der Einführung der Individualbesteuerung nähert sich die Schweiz somit stärker den in vielen OECD-Staaten verbreiteten Besteuerungssystemen an.

III.  Zurechnung von Einkommen und Vermögen

Mit der Individualbesteuerung wird künftig jede natürliche Person unabhängig vom Zivilstand individuell besteuert. Massgeblich sind damit grundsätzlich das persönliche Einkommen und das persönliche Vermögen. Die Gesetzesrevision führt insbesondere einen neuen Art. 8a DBG ein, der die Zurechnung von Einkünften und Abzügen ausdrücklich regelt. Grundsätzlich erfolgt die Zurechnung nach der zivilrechtlichen Berechtigung. Erwerbseinkommen, Vermögenserträge sowie Schuldzinsen werden somit jener Person zugerechnet, die rechtlich Anspruch darauf hat oder die entsprechende Verpflichtung trägt. Bestehen Unklarheiten, kann ergänzend auch die wirtschaftliche Berechtigung berücksichtigt werden.

Auch bei der Vermögensbesteuerung ergeben sich entsprechende Anpassungen. Vermögenswerte und Schulden müssen künftig einzelnen Steuerpflichtigen klar zugeordnet werden. Entsprechend werden auch die daraus resultierenden Vermögenserträge der jeweiligen Person zugerechnet.

Gerade bei Ehepaaren mit komplexeren Vermögensverhältnissen – etwa bei Immobilien, Beteiligungen oder internationalen Vermögensstrukturen – kann diese Zurechnung in der Praxis zu neuen steuerlichen Abgrenzungsfragen führen.

IV.  Drittvergleich und Gestaltungen innerhalb der Ehe

Mit der Individualbesteuerung gewinnt auch der Drittvergleichsgrundsatz im Privatbereich an Bedeutung. Leistungen zwischen nahestehenden Personen müssen steuerlich grundsätzlich so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen unabhängigen Dritten vereinbart würden. Dies betrifft insbesondere:

  • Darlehensbeziehungen zwischen Ehegatten
  • Nutzungsüberlassungen von Vermögenswerten
  • Vermögensübertragungen oder Unterhaltsleistungen

Die Individualbesteuerung kann einen gewissen Anreiz schaffen, Vermögen oder Einkünfte auf den jeweils tiefer besteuerten Ehegatten zu übertragen. Solche Gestaltungen bleiben jedoch den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen unterstellt. Vereinbarungen müssen wirtschaftlich nachvollziehbar sein und dem Drittvergleich standhalten. Andernfalls können steuerliche Korrekturen erfolgen.

V.  Auswirkungen auf verschiedene Steuerpflichtige

Die steuerlichen Auswirkungen der Reform hängen stark von der Einkommensstruktur der Haushalte ab. Ehepaare mit vergleichbaren Einkommen profitieren in der Regel von der Individualbesteuerung, da der Progressionseffekt der bisherigen Zusammenveranlagung entfällt. Damit wird die seit Jahrzehnten kritisierte und vom Bundesgericht als verfassungswidrig bezeichnete «Heiratsstrafe» beseitigt.

Ehepaare mit stark unterschiedlichen Einkommen könnten hingegen teilweise stärker belastet werden, da der bisherige Progressionsausgleich durch die gemeinsame Veranlagung zum Verheirateten-Tarif entfällt. Hinzu kommt, dass künftig auch Kinderabzüge sowie Abzüge für Drittbetreuungskosten zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind. Dadurch kann sich der Effekt zusätzlich verstärken, da ein Abzug beim tieferen Einkommen aufgrund der geringeren Progression steuerlich weniger stark ins Gewicht fällt. Besonders ausgeprägt ist der steuerliche Nachteil bei Einverdiener-Ehen. In solchen Fällen können hälftig zugewiesene Abzüge teilweise ins Leere fallen. Dieser Effekt ist politisch gewollt und soll zusätzliche Erwerbsanreize schaffen, insbesondere für das tiefere Zweiteinkommen. Ziel ist es, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und gleichzeitig die Gleichstellung der Ehepartner im Erwerbsleben zu fördern.

Ein wesentlicher Teil der praktischen Auswirkungen der Reform – und damit auch der Wirkung der neu geschaffenen Arbeitsanreize – wird sich auf kantonaler Ebene zeigen. Zwar müssen alle Kantone die Individualbesteuerung einführen, sie behalten jedoch weiterhin ihre Tarifhoheit. Es bleibt daher den Kantonen überlassen, ob und in welchem Ausmass sie Ehepaare mit stark unterschiedlichen Einkommen künftig stärker belasten und damit dem Modell der direkten Bundessteuer folgen wollen.

VI.  Auswirkungen auf die Besteuerung nach Aufwand

Die Einführung der Individualbesteuerung hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung). So können nach geltendem Recht Ehegatten die Pauschalbesteuerung nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Erfüllt einer der Ehegatten die Voraussetzungen zur Besteuerung nach dem Aufwand nicht (z.B. Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Schweizer Staatsbürgerschaft, Landesabwesenheit von weniger als zehn Jahren), entfällt für beide das Recht, diese Besteuerungsweise in Anspruch zu nehmen.

Mit Annahme der Initiative und Abschaffung der gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten wird es künftig möglich sein, dass ein Ehegatte ordentlich besteuert wird, während der andere nach Aufwand besteuert wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von diesem – und nur diesem – erfüllt sind. Damit erweitert sich der potentielle Anwendungsbereich der Besteuerung nach dem Aufwand. Gerade für international mobile vermögende Personen kann diese Anpassung von erheblicher Bedeutung sein.

VII.  Fazit

Die Einführung der Individualbesteuerung stellt eine der bedeutendsten Reformen des schweizerischen Steuersystems der letzten Jahrzehnte dar. Während Ehepaare mit vergleichbaren Einkommen tendenziell profitieren dürften, könnten Haushalte mit stark unterschiedlichen Einkommen teilweise stärker belastet werden.

In der Praxis wird insbesondere die steuerliche Zurechnung von Einkommen und Vermögen zwischen Ehepartnern an Bedeutung gewinnen. Auch Fragen im Zusammenhang mit dem Drittvergleichsgrundsatz sowie mögliche Anpassungen bei bestehenden Steuerregimen – etwa bei der Besteuerung nach Aufwand – dürften künftig vermehrt zu prüfen sein.

Anzumerken ist, dass die Mitte-Partei nach aktuellem Kenntnisstand an ihrer Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» festhält. Die Initiative will die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten beibehalten aber eine alternative Steuerberechnung für Ehegatten einführen. Die Initiative wird frühestens im Herbst 2026 zur Abstimmung kommen.

Für Steuerpflichtige mit komplexeren Vermögens- und Einkommensstrukturen kann es sich daher empfehlen, bestehende Vermögens-, Finanzierungs- und Beteiligungsstrukturen frühzeitig zu überprüfen.