Interkantonale Doppelbesteuerung: Wer den Eventualantrag vergisst, zahlt unter Umständen doppelt

Das Wichtigste in Kürze

WORUM ES GEHT Wer vor Bundesgericht die Steuerhoheit eines Kantons anficht, ohne zugleich erkennbar auch die bereits rechtskräftige Veranlagung des anderen Kantons mitanzufechten, riskiert eine definitive Doppelbesteuerung. Im Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 beanspruchte der Kanton Zürich die Steuerhoheit über eine GmbH mit statutarischem Sitz im Kanton Zug ab der Steuerperiode 2016, weil der Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Kanton Zürich wohnte und die Geschäftstätigkeit im Ausland (ohne Geschäftseinrichtung) erfolgte. Die Gesellschaft stellte vor Bundesgericht innert der Beschwerdefrist nur einen Antrag gegen den Kanton Zürich und widersetzte sich offenbar nur der Feststellung, dass sich der Sitz der Gesellschaft in Zürich befunden haben soll. Den Eventualantrag auf Aufhebung der rechtskräftigen Zuger Veranlagungen 2016 bis 2019 und Rückerstattung der dort bezahlten Steuern von CHF 143’922 schob sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach. Das Bundesgericht trat auf diesen Antrag nicht ein. Es gibt in Fünferbesetzung (zur Publikation vorgesehen) die Vermutung ausdrücklich auf, ein Eventualantrag gegen den anderen Kanton sei bei einem Domizilverfahren stillschweigend mitgestellt. Ein fehlender Eventualantrag liess sich im beurteilten Fall weder hineininterpretieren noch nach Fristablauf nachschieben. Das Bundesrecht erinnerte auch daran, dass kein Rechtsanspruch auf Revision der rechtskräftigen Veranlagung im anderen Kanton bestehe.

WER BETROFFEN IST Gesellschaften mit statutarischem Sitz in einem steuergünstigen Kanton, deren Geschäftsleitung faktisch andernorts erfolgt, sowie deren Berater. Betroffen sind auch alle laufenden und künftigen interkantonalen Domizilstreitigkeiten, in denen ein Kanton die Steuerhoheit rückwirkend beansprucht, während der Sitzkanton bereits rechtskräftig veranlagt hat.

KEINE STILLSCHWEIGENDE MITANFECHTUNG MEHR

Nach einer verbreiteten Linie der bisherigen Rechtsprechung galten für die Mitanfechtung der Veranlagungen des erstveranlagenden Kantons grundsätzlich «keine hohen Anforderungen». Das Bundesgericht liess es teilweise genügen, dass wer eine Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, erfahrungsgemäss nicht in zwei Kantonen Steuern bezahlen will. Diese grosszügige Linie gibt das Bundesgericht nun ausdrücklich auf.
Neu gelten die allgemeinen Auslegungsregeln für Rechtsbegehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG ohne doppelbesteuerungsrechtliche Sonderbehandlung. Das Vertrauensprinzip bleibt aber bestehen:
Verschafft der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit, ist der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei unter Heranziehung der Beschwerdebegründung zu ermitteln. Was nicht mehr trägt, ist die natürliche Vermutung, ein Eventualantrag gegen den anderen Kanton sei stillschweigend mitgestellt. Fehlen in der fristgerechten Beschwerde klare Hinweise auf die Mitanfechtung der Verfügungen des erst veranlagenden Kantons, lässt sich ein entsprechender Wille weder hineininterpretieren noch nach Fristablauf nachschieben.

KEIN RECHTSANSPRUCH AUF REVISION IM ANDEREN KANTON

Wer den Eventualantrag versäumt, kann den Fehler nachträglich nicht heilen. Das Bundesgericht hält fest: Weder aus Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG noch direkt aus Art. 127 Abs. 3 BV lässt sich ein Rechtsanspruch auf Revision im «vergessenen» Kanton ableiten. Vorliegend ist die Gesellschaft damit auf das Entgegenkommen des Kantons Zug angewiesen. Dieser hatte in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt, die Doppelbesteuerung über die sistierten Revisions- und Einspracheverfahren selbst beheben zu können. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht. Das prozessuale Versäumnis vor Bundesgericht kann je nach Kanton und Vorgeschichte des Verfahrens für die steuerpflichtige Gesellschaft in einer definitiven Doppelbesteuerung enden.

BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS

Das Urteil verdeutlicht die prozessualen Risiken in Doppelbesteuerungsfällen. Wir empfehlen, die Rechtsbegehren vor Bundesgericht ausdrücklich «bidirektional» zu formulieren. Konkret sollte die Beschwerde einen Hauptantrag gegen den Kanton, der die Steuerhoheit neu beansprucht, und einen Eventualantrag gegen den bereits veranlagenden Kanton mit Rückerstattungs- und Verzinsungsantrag enthalten. Damit besteht für eine Auslegung der Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip kein Anlass. Wer aktuell eine Doppelbesteuerungsbeschwerde vor Bundesgericht hängig hat, sollte das Rechtsbegehren umgehend auf seine Bidirektionalität prüfen und nötigenfalls innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ergänzen.

ÜBERLAGERUNG DES MATERIELLEN ANSPRUCHS

Das Urteil ist im Lichte des Schutzzwecks von Art. 127 Abs. 3 BV kritisch. Das Bundesgericht wendet das Doppelbesteuerungsverbot nach eigener Aussage von Amtes wegen und mit voller Kognition an. Gleichzeitig lässt es die Dispositionsmaxime über die Reichweite dieses Schutzes entscheiden. Wer den Eventualantrag versäumt und sich die Mitanfechtung der rechtskräftigen Veranlagungen auch nicht durch Auslegung der Rechtsbegehren ergibt, verliert den verfassungsrechtlichen Schutz aus rein formellen Gründen, obwohl die Doppelbesteuerung materiell feststeht. Immerhin bleibt ein fristgerecht gestelltes, im Wortlaut unklares Begehren nach dem Vertrauensprinzip auslegbar. Das entschärft die Strenge, beseitigt das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Verbot aber nicht.

FAZIT

Mit dem Urteil 9C_652/2025 beendet das Bundesgericht die prozessuale Sonderbehandlung von Doppelbesteuerungsbeschwerden in Bezug auf die Auslegung der Rechtsbegehren. Der Schutz von Art. 127 Abs. 3 BV wirkt nur für jene, die ihn rechtzeitig und klar erkennbar einfordern. Für die Beratungspraxis empfiehlt sich daher der ausdrückliche Eventualantrag mit Rückerstattungs- und Verzinsungsbegehren (bidirektionale Rechtsbegehren mit Rückerstattungsantrag) als Standard jeder Doppelbesteuerungsbeschwerde.

Kontaktperson

Luka Schadegg

MLaw Universität Bern, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Manager
luka.schadegg@primetax.ch Erfahren Sie mehr

Laura Zehnder

MLaw UZH, LLM Maastricht University
Consultant
laura.zehnder@primetax.ch Erfahren Sie mehr