Das Steueramt Zürich hat am 16. Dezember 2025 zwei neue Praxishinweise zur indirekten Teilliquidation veröffentlicht. Sie betreffen den massgebenden Bilanzstichtag sowie den Einbezug von Konzerngesellschaften bei der Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven. Beide Hinweise zur indirekten Teilliquidation haben nach der hier vertretenen Auffassung deklaratorischen Charakter — sie verdeutlichen geltendes Recht, schaffen aber keine eigentliche Praxisneuerung. Gleichwohl haben sie Bedeutung für die Praxis.
I. Grundtatbestand der indirekten Teilliquidation
Die sog. indirekte Teilliquidation erfasst Konstellationen, in denen ein Anteilsinhaber seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft veräussert oder in das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person und die Zielgesellschaft in der Folge Substanz ausschüttet, die wirtschaftlich dem Verkäufer zugutegekommen wäre. Der Gesetzgeber will verhindern, dass handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven — die beim Verkäufer als Einkommens- oder Gewinnsteuer auslösende Dividende steuerbar wären — durch einen zwischengeschalteten Unternehmenskauf steuerfrei realisiert werden.
Der Tatbestand setzt kumulativ voraus:
(1) Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 20% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
(2) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Käufergesellschaft),
(3) Ausschüttung von handelsrechtlich ausschüttungsfähiger, nicht betriebsnotwendiger Substanz der Zielgesellschaft innert einer Sperrfrist von fünf Jahren nach dem Verkauf,
(4) soweit diese Ausschüttung die seit dem Erwerb ordentlich erzielten Gewinne übersteigt, und
(5) Mitwirkung des Verkäufers an der Ausschüttung.
Rechtsfolge ist, dass der entsprechende Vermögensertrag beim Verkäufer als Einkommen aus beweglichem Vermögen erfasst wird — der steuerfreie Kapitalgewinn wird also insoweit in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert.
Zwei Grössen sind für die Berechnung des -Steuerrisikos der indirketen Teilliquidation zentral: einerseits die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs, andererseits die nicht betriebsnotwendige Substanz. Massgebend ist jeweils der kleinere der beiden Beträge. Genau diese Berechnungsgrundlagen — insbesondere der massgebende Zeitpunkt und der Kreis der einzubeziehenden Gesellschaften — präzisiert das Steueramt Zürich mit seinen neuen Praxishinweisen vom 16. Dezember 2025.
II. Massgebender Bilanzstichtag (ZStB Nr. 20a.2)[1]
Für die Bestimmung der ausschüttungsfähigen Reserven ist grundsätzlich auf die letzte, vor dem Verkauf liegende und von der Generalversammlung (hiernach «GV») genehmigte Jahresrechnung (oder auch auf den letzten Zwischenabschluss) der Zielgesellschaft abzustellen. Das Steueramt Zürich bestätigt mit der Praxismitteilung zur Bestimmung des Zeitpunktes der ausschüttungsfähigen Reserven die Verwaltungspraxis des Kreisschreibens Nr. 14 der ESTV sowie das Bundesgerichtsurteil 2C_135/2021 vom 2. März 2022.[2]
Praktisch bedeutsam ist die ergänzende Klarstellung zur Sechsmonatsfrist: Findet der Verkauf nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Bilanzstichtag statt, gilt der Gewinn des vergangenen Geschäftsjahres als ausschüttungsfähige Substanz — unabhängig davon, ob die GV im Zeitpunkt des Verkaufs bereits stattgefunden hat oder nicht.[3] Dies ist vor dem zivilrechtlichen Hintergrund zu sehen, dass die GV innert sechs Monaten seit Stichtag durchzuführen ist. Findet entgegen dieser Bestimmung innert dieses Zeitraums keine GV statt, ist auch ohne Abnahme der Jahresrechnung durch die GV auf den letzten Bilanzstichtag abzustellen.
Der Praxishinweis illustriert dies mit drei Szenarien:
- Verkauf innert 6 Monaten in Jahr N, vor der GV → massgebend: Bilanz des Vorjahres
(Jahr N-2) - Verkauf innert 6 Monaten in Jahr N, nach der GV → massgebend: Bilanz des laufenden Jahres (Jahr N-1)
- Verkauf nach Ablauf von 6 Monaten in Jahr N → massgebend: Bilanz Jahr N-1, GV-Zeitpunkt irrelevant
Der Grundsatz, auf die letzte genehmigte Jahresrechnung abzustellen, gilt nicht uneingeschränkt. Tritt zwischen Bilanzstichtag und Verkauf eine wesentliche Veränderung der Vermögenslage der Zielgesellschaft ein — etwa durch ausserordentliche Ausschüttungen, die Veräusserung wesentlicher Aktiven oder erhebliche Verluste — kann es sich rechtfertigen, eine aktuellere Grundlage heranzuziehen oder von der letzten von der GV abgenommenen Jahresrechnung abzuweichen.[4] Dies gilt freilich insbesondere dann, wenn nach der GV aber vor dem Verkauf die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven tatsächlich an die Verkäufer ausgeschüttet werden.
Einschätzung: Materiell neu ist dieser Praxishinweis nicht. Er schafft aber Klarheit für Situationen, in denen Closing und GV zeitlich nahe beieinanderliegen — ein häufiger Praxisfall. Für Transaktionsparteien, die ihr Closing-Datum aktiv steuern können, bleibt der Bilanzstichtag ein relevanter Planungsparameter, wobei aber bei künstlicher Verschiebung der GV eine Steuerumgehung angenommen werden könnte.
III. Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven (ZStB Nr. 20a.3)[5]
Inhaltlich bedeutsamer erscheint auf den ersten Blick der zweite Praxishinweis. Das Steueramt Zürich hält fest, dass bei der Bestimmung der ausschüttungsfähigen Reserven nicht nur die Zielgesellschaft, sondern auch Tochter- und Enkelgesellschaften unter einheitlicher Leitung einzubeziehen sind.[6] Die Betrachtung erfolgt dabei für jede Gesellschaft einzeln (Einzelabschluss, keine Konsolidierung). Verluste einzelner Gruppengesellschaften können damit nicht mit ausschüttungsfähigen Reserven anderer Gesellschaften verrechnet werden.
Konkret heisst das: Massgebend ist jeweils der kleinere Betrag aus nicht betriebsnotwendiger Substanz und handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven — pro Gesellschaft, anteilig nach Beteiligungsquote. Minderheitsbeteiligungen (ohne Stimmenmehrheit) bleiben ausserhalb der Berechnung. Das potenzielle Steuersubstrat aus einer indirekten Teilliquidation kann folglich nicht künstlich reduziert werden, indem die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven der Zielgesellschaft tief gehalten und die Reserven stattdessen in Tochtergesellschaften thesauriert werden.
Einschätzung: Zwar äusserten sich weder das Kreisschreiben Nr. 14 noch die bisherige kantonale Praxis in dieser Deutlichkeit zur konzernweiten Einzelbetrachtung. Nach hier vertretener Auffassung konkretisiert der Praxishinweis jedoch einen bereits zuvor geltenden Grundsatz der konzernweiten Betrachtung und führt keine materielle Praxisänderung herbei. Ungeachtet dessen schafft er in diesem Punkt willkommene Klarheit.
IV. Auswirkungen auf bestehende Rulings und bereits vollzogene Transaktionen
Die neuen Praxishinweise haben nach der hier vertretenen Auffassung deklaratorischen Charakter: Sie verdeutlichen und illustrieren Grundsätze, die sich bereits aus dem geltenden Recht und der bestehenden Literatur ergaben. Dies hat Konsequenzen für die Beurteilung bestehender Rulings und bereits vollzogener Transaktionen.
Für bestehende Rulings bedeutet dies: Sofern die Berechnung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven Gegenstand des Rulings war und diese — einschliesslich der Konzernebene — konkret festgelegt wurden, besteht offensichtlich Vertrauensschutz. Selbiges muss auch gelten, wenn die Höhe der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven – aus welchen Gründen auch immer – ohne Berücksichtigung direkter oder indirekter Tochtergesellschaften festgesetzt wurde. Sind die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt — namentlich vollständige und richtige Sachverhaltsdarstellung sowie keine wesentliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts — bleibt ein solches materiell unrichtiges Ruling für die Behörde bindend.
Bei bereits vollzogenen Transaktionen ohne Ruling gilt entsprechend: Da die konzernweite Einzelbetrachtung nach der hier vertretenen Auffassung bereits vor Publikation des Praxishinweises galt, können offene Veranlagungen grundsätzlich nach diesen Grundsätzen beurteilt werden. Steuerpflichtige, die die Tochtergesellschaften bisher weder in die Berechnung der nicht betriebsnotwendigen Substanz noch der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Mitteleinbezogen haben, tragen das Risiko einer Nachberechnung, sofern die Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
V. BEDEUTUNG FÜR DIE TRANSAKTIONSPRAXIS
Bei laufenden und geplanten Transaktionen ist die ITL-Analyse von Beginn an auf Ebene aller Tochter- und Enkelgesellschaften unter einheitlicher Leitung zu führen — unabhängig davon, wo die ausschüttungsfähigen Reserven im Konzern thesauriert sind. Bestehende Berechnungen, die sich auf die Zielgesellschaft beschränkten, sind zu überprüfen.
Der Verkaufszeitpunkt relativ zum Bilanzstichtag und zur GV bleibt ein relevanter Planungsparameter. Insbesondere bei Transaktionen im zweiten Halbjahr sind die Auswirkungen der Sechsmonatsfrist frühzeitig zu analysieren. Eine künstliche Verzögerung der GV zur Reduktion der ausschüttungsfähigen Substanz birgt das Risiko der Steuerumgehung. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, das GV-Datum unabhängig von einem allfälligen Verkauf konsistent im zweiten Quartal anzusetzen. Eine ad-hoc Verschiebung der GV lässt sich nur schwer verteidigen; eine zeitlich konsistente Praxis bietet demgegenüber hinreichenden Schutz gegen den Vorwurf der Steuerumgehung.
[1] https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-20a-2.html
[2] Vgl. zur selben Praxis im Kanton Aargau Attenhofer/Schwarb/Baumer, in: Klöti-Weber/Schudel/Schwarb (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., Bern 2023, § 29a N 63a
[3] Vgl. so auch Attenhofer/Schwarb/Baumer, a.a.O., § 29a N 63a in fine
[4] Vgl. hierzu Attenhofer/Schwarb/Baumer, a.a.O., § 29a N 63
[5] https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-nr-20a-3.html
[6] Vgl. hierzu auch Attenhofer/Schwarb/Baumer, a.a.O., § 29a N 60
