Der steuerfreie Kapitalgewinn ist für Investoren und Unternehmer in der Schweiz attraktiv. Doch was auf den ersten Blick als Vorteil erscheint, kann sich als steuerliche Falle entpuppen. Denn unter bestimmten Umständen werden Veräusserungsgewinne als Einkommen qualifiziert – mit erheblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Beteiligungsinhaber achten sollten.

Steuerfreier Kapitalgewinn: Wann wird es problematisch?

Private Kapitalgewinne sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei – ein bedeutender Vorteil für Investoren und Unternehmer. Wie ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichts[1] erneut aufzeigt, ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen in der Praxis jedoch nicht immer eindeutig, was unter Umständen zu unvorhergesehenen Steuerfolgen führen kann. Besonders heikel wird es, wenn der gewerbsmässige Wertschriftenhandel oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vermutet wird. Wird ein Kapitalgewinn als steuerpflichtiges Einkommen qualifiziert, können hohe Einkommenssteuern sowie Sozialversicherungsabgaben anfallen. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Stolpersteine.

Privatvermögen vs. Geschäftsvermögen

Die Realisation eines steuerfreien Kapitalgewinns setzt die (gewinnbringende) Veräusserung von Vermögenswerten des Privatvermögens voraus. Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen sind demgegenüber einkommenssteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Annahme von Geschäftsvermögen setzt die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit voraus. Sofern keine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, kann gegen den Willen des Steuerpflichtigen grundsätzlich kein Geschäftsvermögen angenommen werden. Alle Vermögenswerte die gehalten werden, sind demnach Privatvermögen, woraus steuerfreie Kapitalgewinne generiert werden können. Übt eine steuerpflichtige Person – bewusst oder auch unbewusst – eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Vermögenswert dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hängt von den individuellen Umständen ab, wobei die sogenannte technisch-wirtschaftliche Funktion des betroffenen Vermögenswerts eine zentrale Rolle spielt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade das Halten und Verwalten von Vermögenswerten selbst – seien es Wertschriften, Liegenschaften oder sonstige Wertaufbewahrungsmittel – unter bestimmten Umständen eine (nebenberufliche) selbständige Erwerbstätigkeit begründen könnten. Der Wille, tatsächlich selbständig erwerbstätig zu sein, ist diesbezüglich nicht entscheidend.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, einem freien Beruf oder einer anderen selbständigen Tätigkeit steuerpflichtig. In der Praxis wird der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit weit ausgelegt. Demnach sind alle Gewinne aus Tätigkeiten, die über die einfache Verwaltung von Privatvermögen hinausgehen, als steuerbares Einkommen zu betrachten. Dies umfasst auch Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder der Nutzung von Geschäftsvermögen.

Die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, erfolgt anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei folgende Indizien:

  • Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
  • Häufigkeit der Transaktionen
  • Kurze Besitzdauer
  • Enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
  • Spezielle Fachkenntnisse
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • Reinvestition der erzielten Gewinns

Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die im Einzelfall nicht erfüllt sind, können durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf den Erwerb ausgerichtet ist.

Die Würdigung der Gesamtheit der Umstände ohne klare Vorgabe einer Rangordnung der aufgeführten Indizien erschwert die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht. Da bereits ein einzelnes besonders ausgeprägtes Indiz genügen kann, zeigt, dass die Stufe zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sehr tief gesetzt ist. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Tätigkeit gewinnbringend erfolgt.

Technisch-wirtschaftliche Funktion

Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Vermögenswerts. Dies bezieht sich auf den Zusammenhang des Vermögenswerts mit einer möglichen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Ein hinreichend enger Zusammenhang ist in der Regel zu bejahen, wenn ein Vermögenswert objektiv erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird oder tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Mithin ist danach zu fragen, ob ein Vermögenswert (z.B. eine Beteiligung) der Einnahmensteigerung oder der Aufwandverminderung der selbständigen Geschäftstätigkeit dient. Vermittelt eine Beteiligung massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft in derselben oder verwandten Branche wie der eigenen, ist dies als Indiz für die Qualifikation als Geschäftsvermögen zu betrachten. Werden zudem eigene Aufträge aus einer solchen Beteiligung generiert, führt dies im Grundsatz zur Bestätigung dieser Vermutung. Dies ist z.B. bei einem Architekten der Fall, der an Immobiliengesellschaften beteiligt ist und aus diesen Architekturaufträge für die eigene Architekturgesellschaft akquiriert.[2]

Zu beachten ist indes, dass nicht nur Beteiligungen in derselben Branche als Geschäftsvermögen qualifizieren können. Auch branchenfremde Beteiligungen können als Geschäftsvermögen betrachtet werden, wenn diese geeignet sind, das Betätigungsfeld der Stammfirma sinnvoll auszuweiten oder zu ergänzen bzw. um die Geschäftstätigkeit zu diversifizieren. Entscheidend ist in jedem Fall der Wille der betroffenen Person, die Beteiligung konkret dafür zu nutzen, das operative Ergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Chancen auf dem Markt zu verbessern.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten [3], dass es selbständigen Anwälten nicht verwehrt ist, Wertpapiere ihrer Mandanten im Privatvermögen zu halten. Das Bundesgericht hat damit die Position des Steuerpflichtigen geschützt und dessen Beschwerde gutgeheissen. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass die Anwaltstätigkeit, die wiederholte Beratung, die Investitionstätigkeit sowie die Einsitznahme in den Verwaltungsrat per se noch keine hinreichenden Indizien sind, um die Beteiligung der (selbständigen) Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Solange mit der Beteiligung keine Einnahmesteigerung oder Aufwandminderung im Rahmen der angestammten Erwerbstätigkeit (vorliegend der Anwaltstätigkeit) bezweckt wird, bestehe kein Raum, von Geschäftsvermögen auszugehen bzw. die Beteiligung der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzuordnen. Damit ist die Qualifikation als Geschäftsvermögen gleichwohl nicht ausgeschlossen, da die Beteiligung auch Teil eines Wertschriftenhandels im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit bilden könnte. Hierzu was folgt:

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

In der (gewinnbringenden) Veräusserung von Aktien kann unter Umständen ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit erblickt werden. Hierzu werden praxisgemäss folgende Kriterien herangezogen [4]:

  • Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
  • Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
  • Einsatz von Derivaten
  • Systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
  • Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse

In diesem Kontext ist auf ein Urteil des Bundesgerichts hinzuweisen [5], in welchem es sich mit dem Verkauf einer Beteiligung befasste, welche von den Vorinstanzen als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel qualifiziert wurde. Konkret erwarb eine anfänglich noch als selbständiger Unternehmensberater tätige Person eine Beteiligung an einer Holding-Gesellschaft, welche zwei Tochtergesellschaften hielt, die in der Verpackungsindustrie tätig waren. Diese Gesellschaften waren wirtschaftlich angeschlagen, weshalb Sanierungsmassnahmen erforderlich waren. Gemeinsam mit einem weiteren Geschäftspartner gelang es der betroffenen Person, die Gesellschaften zu sanieren und alsdann gewinnbringend zu veräussern. Das zuständige Steueramt sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung waren der Ansicht, dass bei diesem Vorgehen der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gesprengt sei, womit die realisierte Wertsteigerung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (nachträgliches) Entgelt für die intensiven Sanierungsbemühungen und damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass es Beteiligungsinhabern steuerlich nicht verwehrt ist, zu versuchen, den Wert der Beteiligung durch Mitwirkung in der Gesellschaft zu steigern.[6] Für eine nachträgliche Umqualifikation des Veräusserungsgewinns in ein Entgelt für geleistete Arbeit bestand im konkreten Fall mithin keine Grundlage, womit der Gewinn als steuerfreier Kapitalgewinn vereinnahmt werden konnte.

Ausnützen einer zufällig sich bietenden Gelegenheit

Obwohl der Begriff «Händler» oft mit wiederholten Käufen und Verkäufen verbunden wird, kann auch der einmalige Verkauf eines Vermögenswerts unter bestimmten Umständen als selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden. Fraglich ist aus steuerlicher Sicht, ob schon der einmalige Verkauf eines Vermögenswerts zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Händler führen kann.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der bloss einmalige Verkauf eines Vermögenswerts grundsätzlich nicht vor der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. So kann der Verkauf einer einzigen Liegenschaft oder der (Teil)Verkauf einer Beteiligung zur Annahme einer selbständigen (Neben)Erwerbstätigkeit führen. Dies erfordert jedoch, dass der entsprechende Vermögenswert im Rahmen einer planmässigen, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit angeschafft und mit Blick auf einen künftigen gewinnbringenden Verkauf bewirtschaftet wurde. Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus dem Verkauf eines einzelnen Vermögenswerts ist nur möglich, wenn der Verkauf der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn lediglich eine sich bietende Gelegenheit genutzt wird, wobei die Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt. Solange die Grenze zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überschritten wird, dürfte eine gewisse vermögensverwaltende Tätigkeit in Bezug auf den zu veräussernden Vermögenswert nicht schädlich sein. Dabei sind jedoch immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.

Wird hauptberuflich eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist nach bundegerichtlicher Rechtsprechung nur in besonderen Fällen, eine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. Als Indizien fallen diesbezüglich eine allfällige Fremdfinanzierung, eingegangene Risiken oder ein besonders systematisches oder planmässiges Vorgehen besonders ins Gewicht. Die Berufsnähe und eingesetzte Spezialkenntnisse sind ebenfalls als Indizien zu berücksichtigen. Die Höhe des erzielten Gewinns spielt gemäss Bundesgericht hingegen nur eine untergeordnete Rolle.[7]

Ein aktuelles Beispiel liefert das Bundesgericht[8]: In diesem Fall wurde der Gewinn aus einem einmaligen Verkauf einer Beteiligung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert. Entscheidend war, dass der Steuerpflichtige über längere Zeit hinweg systematisch und unternehmerisch in das Projekt involviert war, erhebliche finanzielle Mittel investierte, unternehmerische Risiken einging und mit einem erfahrenen Geschäftspartner kooperierte. Trotz fehlender Wiederholung dieser Tätigkeit reichten diese Umstände zur Annahme einer steuerbaren Erwerbstätigkeit aus.

Fazit und Empfehlungen

Die Unterscheidung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerpflichtigem Einkommen ist in vielen Fällen komplex und von verschiedenen Indizien abhängig. Um einen steuerfreien Kapitalgewinn zu realisieren, ist es wichtig, die relevanten Kriterien genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine frühzeitige und vorausschauende Planung ist angesichts der Steuerfolgen bei Verweigerung der steuerfreien Behandlung von Kapitalgewinnen unerlässlich. Dies gilt umso mehr als auf dem Veräusserungsgewinn neben den Einkommenssteuern auch Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind.

[1]           Vgl. Urteil BGer 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024.
[2]           Vgl. Urteil BGer 2A.547/2004 vom 22. April 2005.
[3]           Vgl. Urteil BGer 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024.
[4]           Vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 36, Ziff. 4.3.2.
[5]           Vgl. Urteil BGer 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012.
[6]           Vgl. Urteil BGer 2C_115/2012 und 2C_116/2012 vom 25. September 2012 E. 2.5.3.
[7]           Vgl. insb. Urteil BGer 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.5.
[8]           Vgl. insb. Urteil BGer 9C_403/2023 vom 25. Juni 2024.

Der Bundesrat will Unternehmen administrativ entlasten. Zwei am 19. Juni 2026 eröffnete Vernehmlassungen[1] sehen gezielte Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer sowie der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben vor. Ziel ist es, wiederkehrende Compliance-Pflichten gegenüber der ESTV zu reduzieren, ohne die materiellen Steuerpflichten zu verändern.

I. DIE VIER ZENTRALEN MASSNAHMEN

Die Vorlage konzentriert sich auf vier Massnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. MWST: Jährliche Abrechnung ohne Umsatzgrenze

Seit Anfang 2025 steht die jährliche statt quartalsweise Abrechnung Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 offen. Der Entwurf sieht vor, diese Grenze ersatzlos zu streichen. Künftig könnten damit sämtliche steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Umsatzgrösse die jährliche Abrechnung beantragen. Am Antragserfordernis, an der Pflicht zu Ratenzahlungen und an fristgerechten Abrechnungen ändert diese Möglichkeit jedoch nichts.

2. Verrechnungssteuer: Meldeverfahren wird konzernweit ausgedehnt

Das Meldeverfahren soll nicht mehr nur im direkten Mutter-Tochter-Verhältnis greifen, sondern auf weitere konzerninterne Leistungsbeziehungen ausgeweitet werden, namentlich zugunsten von Gesellschaften (teilweise auch auf Beteiligungen unter 10% anwendbar), die nach anerkannten Rechnungslegungsstandards voll- oder teilkonsolidiert werden.

3. Weniger unaufgeforderte Einreichungen

Die bisher bei Überschreiten einer Bilanzsumme von CHF 5 Mio. bestehende Pflicht zur unaufgeforderten Einreichung der Jahresrechnung soll gelockert werden: Bei der Verrechnungssteuer nur noch bei tatsächlich steuerbaren Leistungen (Dividende, geldwerte Leistung), bei der Emissionsabgabe grundsätzlich nur noch auf Verlangen der ESTV. Im Einzelfall kann die ESTV die Einreichung weiterhin verlangen. Eine Vereinfachung bei der Umsatzgabe wurde von der ESTV bereits umgesetzt (siehe unten)

4. Emissionsabgabe: Erleichterte Sanierungsbefreiung

Die bisherige Limitierung der Emissionsabgabebefreiung bei Sanierungen auf CHF 10 Mio. (vorbehältlich weitergehendem Erlassgesuch) soll aufgehoben werden. Offene (z.B. Kapitalerhöhung, à-fonds-perdu-Zuschuss) und stille (z.B. Forderungsverzicht eines Anteilsinhabers) Sanierungen sanierungsbedürftiger Gesellschaften sollen künftig unabhängig von der Beitragshöhe der Anteilsinhaber von der Emissionsabgabe befreit sein, soweit bestehende Verluste beseitigt werden. Das bisherige Erlassverfahren bei offenbarer Härte, das bislang für den die Freigrenze übersteigenden Betrag griff, entfällt entsprechend.

II. STAND UND ZEITPLAN

Einen Vorgeschmack auf die Stossrichtung liefert bereits die per Praxismitteilung der ESTV vom 22. Juni 2026.[2] Damit hat die ESTV die Nulldeklarationspflicht von Effektenhändlern bei der Umsatzabgabe abgeschafft. Die Vorschläge des Bundesrats befinden sich hingegen noch im Vernehmlassungsstadium, das Inkrafttreten steht damit nicht fest, und insbesondere unterliegen die gesetzlichen Anpassungen (MWSTG, StG) zudem dem fakultativen Referendum. Einzelne Verordnungsänderungen – namentlich die Vereinfachungen betreffend die Verrechnungssteuer – könnten teilweise vorgezogen in Kraft treten, bei der Ausweitung des Meldeverfahrens jedoch ausdrücklich erst, sobald die entsprechenden IT-Anpassungen bei der ESTV umgesetzt sind.

III. WÜRDIGUNG: WENIGER FORMALISMUS – NICHT WENIGER VERANTWORTUNG

Die Stossrichtung der Vorlage ist zu begrüssen. Wiederkehrende, weitgehende formalistische Einreichungspflichten beanspruchen auf beiden Seiten – bei den Unternehmen wie bei der Verwaltung – Ressourcen, ohne dass ihnen im Regelfall ein materieller Erkenntnisgewinn gegenübersteht. Die Ausweitung des Meldeverfahrens dürfte insbesondere bei konzerninternen Leistungen ausserhalb der klassischen Mutter-Tochter-Achse spürbare Liquiditätsvorteile bringen, und der Wegfall der Sanierungslimite nimmt sanierungsbedürftigen Gesellschaften eine unnötige verfahrenstechnische Hürde in einer ohnehin angespannten Lage.

A. Erweiterung des Meldeverfahrens im Konzern

Gemäss aktuell geltendem Gesetzeswortlaut ist das Meldeverfahren insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. Dieses Meldeverfahren ersetzt den Abzug der 35% samt nachgelagerter Rückerstattung durch eine blosse Deklaration. Gegenwärtig wird das Meldeverfahren entgegen dem Gesetzeswortlaut nur im Mutter-Tocher-Verhältnis gewährt, da auf Verordnungsstufe ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% vorausgesetzt wird. Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann die Verrechnungssteuerpflicht auf geldwerten Leistungen nur dann im Meldeverfahren erfüllt werden, wenn die steuerbaren Leistungen im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entdeckt wurden. Zu beachten ist, dass die Anwendung des Meldeverfahrens nur zulässig ist, wenn feststeht, dass die Leistungsbegünstige materiell zur Rückerstattung der gemeldeten Leistung berechtigt ist. Bestehen Zweifel, etwa hinsichtlich Nutzungsberechtigung oder Altreserven, bleibt es bei Erhebung, zwingender Überwälzung und Verzugszins. Die entgegengenommene Meldung schützt zudem nicht vor Nacherhebung, und ein Strafverfahren bleibt vorbehalten. Wer die Steuer vorbehaltlos bezahlt, verliert den Zugang zum Meldeverfahren endgültig. Bei unterlassener oder unwahrer Meldung droht überdies ein Hinterziehungsverfahren mit Busse bis CHF 30’000 oder, sofern höher, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.
Alsdann ist zu beachten, dass die ordentliche Meldung – d.h. ausserhalb einer amtlichen Kontrolle – innerhalb von 30 nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen hat. Diese Frist hatte lange erhebliche Sprengkraft, denn bis Februar 2017 galt sie als Verwirkungsfrist. Wer zu spät meldete, verlor das Meldeverfahren definitiv und schuldete Verzugszins von damals 5% auf dem vollen Steuerbetrag, selbst bei unbestrittener Rückerstattungsberechtigung. Ab Februar 2017 wird das Meldeverfahren bei erfüllten materiellen Voraussetzungen auch bei verspäteter Meldung gewährt; ohne Verzugszins. An die Stelle der Verwirkungsfolge trat eine Ordnungsbusse bis CHF 5’000.

B. Kehrseite der Medaille

Bei aller berechtigten Freude über den administrativen Rückbau lohnt sich aber ein Blick auf die Kehrseite der Medaille: Die hier betroffenen Abgaben (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) sind als Selbstveranlagungssteuern ausgestaltet: Die Feststellung des massgebenden Sachverhalts, die rechtliche Qualifikation und die Abführung der geschuldeten Abgabe obliegen primär dem Steuerpflichtigen selbst, nicht der Behörde. Die Vernehmlassungsvorlage ändert an diesem Grundprinzip nichts. Sie reduziert lediglich die Frequenz und Dichte der behördlichen Kontrollpunkte, die dieses Prinzip bisher flankiert haben. Für die Steuerpflichtigen selbst bedeutet dies damit eine Verschiebung von der laufenden Einreichung zur Bereithaltung auf Verlangen der ESTV. Die Jahresrechnung muss im Einzelfall kurzfristig lieferbar sein, auch für zurückliegende Perioden, und Qualifikationsfehler dürften tendenziell erst bei einer gezielten, unter Umständen mehrere Jahre umfassenden Kontrolle auffallen statt im Rahmen der bisherigen laufenden Durchsicht.
Für die Praxis heisst das: Administrative Entlastung darf nicht mit einer Entlastung von der Sorgfaltspflicht verwechselt werden. Wo bisherige Kontrollpunkte der Behörde entfallen, sollte dies unternehmensintern durch entsprechende Prozesse, etwa eine sauber dokumentierte Qualifikation konzerninterner Leistungen oder eine belastbare Triage, wann eine steuerbare Leistung vorliegt, kompensiert werden. Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt, dass gerade die Verletzung vermeintlich «nur» administrativer Pflichten regelmässig zu kostspieligen Konsequenzen führt: Verzugszinsen, Ordnungsbussen oder im Extremfall Strafverfahren, die sich mit vergleichsweise geringem Mehraufwand hätten vermeiden lassen. Wer die neu gewonnene Flexibilität nutzen will, tut daher gut daran, sie mit einer entsprechend erhöhten internen Wachsamkeit zu verbinden. Die Vereinfachung der Form ändert nichts an der unveränderten Verantwortung für den materiellen Inhalt. Dies gilt ausdrücklich auch für die Emissionsabgabe. Der erläuternde Bericht behält Fälle der Abgabeumgehung explizit vor, etwa bei deutlichen Überabschreibungen zur Erzielung von Verlusten oder bei Gründungen mit augenfällig zu tiefem Kapital, um anschliessend Sanierungs-Zuschüsse zu leisten. Die grosszügigere Freigrenze ist damit kein Freipass für gestaltete Sanierungssachverhalte.

[1]  Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. Juni 2026 (siehe HIER).
[2]  Vgl. Mitteilung der ESTV vom 22. Juni 2026 (siehe LINK).

Seit dem 01.01.2025 ist das teilrevidierte MWSTG in Kraft. Mit diesem Beitrag informieren wir zum aktuellen Stand per Mitte Januar 2025.

 

1. Elektronische Plattformen („Plattformbesteuerung“)

Durch eine sog. «Lieferkettenfiktion» (siehe Darstellung unten) wird mehrwertsteuerlich eine Lieferung vom Händler an die Plattform und von der Plattform an den Kunden fingiert, vgl. Art. 20a nMWSTG. Die Plattform hat demnach die MWST auf die Verkäufe an die Kunden gegenüber der ESTV abzurechnen, sofern diese der Inlandsteuer unterliegen. Achtung: Die sog. Versandhandelsregelung für die Lieferung geringwertiger Warensendungen aus dem Ausland gilt weiterhin, Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Faktisch soll die Neuregelung damit zu einer umfassenden Steuerpflicht ausländischer Handelsplattformen in der Schweiz führen. Betroffen sind aber auch inländische Privatverkäufer, die beispielsweise über eine Handelsplattform gelegentlich Ware verkaufen: Die Handelspattform wird die von ihr geschuldete MWST zweifelsohne an die Verkäufer durchreichen.

In der Praxis stellen sich zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Plattformbesteuerung. Umso bedauerlicher ist, dass im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages seitens ESTV noch keine Publikation mit Hinweisen zur Verwaltungspraxis verfügbar ist.


2. Leistungen von reisebüros 

Während heute bei Auslandreisen die einzelnen Komponenten der Reise für die Zwecke der Mehrwertsteuer aufgeschlüsselt und einzeln nach ihrem Leistungsgehalt beurteilt werden müssen, gilt künftig für alle Dienstleistungen von Reisebüros das sog. Erbringerortsprinzip, d.h. die (eigenen und von Dritten weiterverrechneten) Leistungen des Reisebüros gelten einheitlich am Sitz des Reisebüros erbracht. Die Leistungen von Reisebüros sind von der Steuer befreit, wenn sie im Ausland bewirkt werden oder wenn sie gestützt auf Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit wären, wenn sie von einer Person erbracht würden, die kein Reisebüro ist.

Im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages ist seitens ESTV noch keine Publikation mit Hinweisen zur Verwaltungspraxis verfügbar.

3. subventionen

Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als eine Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag, Art. 18 Abs. 3 nMWSTG. Subventionen gelten als Nicht-Entgelte, die nicht der MWST unterliegen, aber auf Stufe des Subventionsempfängers eine Kürzung des Vorsteuerabzugs erforderlich machen, Art. 18 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 33 MWSTG. Das Gemeinwesen hat bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist die Möglichkeit, Mittel gegenüber dem Empfänger als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu bezeichnen. Steuerpflichtige, die mit der Qualifikation als Subvention nicht einverstanden sind, werden sich hiergegen aktiv wehren müssen.

Die MWST-Info 05 «Subventionen und Spenden» wurde entsprechend überarbeitet, wobei die Anpassungen sich derzeit auf die redaktionelle Ergänzung der neuen Vorschriften beschränkt, ohne weiterführende Praxishinweise zu geben.

4. Handel mit emissions- und vergleichbaren rechten

Die (von der Lieferung von Energie losgelöste) Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, etc. unterliegen neu generell der Bezugsteuer – unabhängig vom Sitz des Veräusserers. Art. 45 Abs. 1 MWSTG wurde um einen Buchstaben e ergänzt. Die Regelung greift nicht, sofern die Emissionsrechte etc. unter die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG fallen. Von der Steuer ausgenommen ist insbesondere der Handel mit Derivaten auf solche Rechte, Zertifikate und Bescheinigungen.

Fehlerhaft in Rechnung gestellte Inlandsteuer ist nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn der Leistungsempfänger den Nachweis erbringen kann, dass der Leistungserbringer diese Inlandsteuer auch abgerechnet und bezahlt hat.

MWST-Info 14 „Bezugsteuer“ enthält in Ziff. 2.5 eine Auflistung der in den Anwendungsbereich der Neuerung fallenden Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate. Hierzu zählen namentlich:

  • Emissionsrechte nach Artikel 2 Buchstabe c CO2-Gesetz;
  • nationale Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstabe d CO2-Gesetz;
  • Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 2 Buchstabe e CO2-Gesetz;
  • internationale Bescheinigungen nach Artikel 2 Buchstabe f CO2-Gesetz;
  • Herkunftsnachweise für Elektrizität nach Artikel 9 EnG;
  • andere Bescheinigungen für die Herkunft von Energie (z. B. Herkunftsnachweise für erneuerbare Treib- und Brennstoffe [sog. eTS/eBS-System]);
  • ausländische Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate, welche den voranstehend genannten Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten entsprechen (z. B. europäische Emissionsberechtigungen oder Herkunftsnachweise für ausländische Elektrizität);
  • im sog. freiwilligen Markt für Treibhausgaskompensationen übertragene in- oder ausländische Rechte, Bescheinigungen und Zertifikate, welche den vorstehend genannten Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten entsprechen (z. B. «Voluntary Emission Reductions» [VER])

5. Administrative massnahmen

Abrechnungsperiode

Für steuerpflichtige Personen, deren jährlicher Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen 5 005 000 Franken nicht überschreitet, besteht zukünftig die Option, die MWST jährlich abzurechnen. Die Anwendung dieser Methode hat keinen Einfluss auf die Abrechnungsmethode. Die Bewilligung der jährlichen Abrechnung erfolgt auf Antrag und kann verweigert bzw. widerrufen werden, sofern der Steuerpflichtige seinen Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur ungenügend nachkommt, Art. 35 und 35a nMWSTG.

Die Steuerpflichtigen müssen unterjährig Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld leisten (quartalsweise bzw halbjährlich bei Saldosteuersatzabrechnenden). Die Raten werden von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt, Art. 86 nMWSTG. Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend. Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen.

Im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages ist seitens ESTV noch keine Publikation mit Hinweisen zur Verwaltungspraxis verfügbar.

Fiskalvertretung

Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland benötigen grundsätzlich eine Steuervertretung im Inland („Fiskalvertreter“). Hier sollen administrative Vereinfachungen und Kostenersparnisse geschaffen werden, indem das Erfordernis einer Steuervertretung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind, vgl. Art. 67 Abs. 1 bis nMWSTG.

In Gesetz, Verordnung und den entsprechenden Botschaften finden sich keine Hinweise, wie «die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet» werden können. Insofern bleibt abzuwarten, ob sich die Verwaltung konkretisierend äussert. Im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrages ist seitens ESTV noch keine Publikation mit Hinweisen zur Verwaltungspraxis verfügbar.

fazit

Auch nach Inkrafttreten des teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzes bleiben Fragen zu dessen Umsetzung durch die Steuerpflichtigen offen. Wir verfolgen die Entwicklung der Verwaltungspraxis und informieren Sie an dieser Stelle über allfällige Entwicklungen.

sachverhalt

A AG ist tätig im Bereich Beschaffung, Halten, Finanzierung, Betrieb, Vermietung und Leasing von Luftfahrzeugen. A AG wird von der Unternehmung B gehalten. Eigentümerin der B ist die Familie C.

Im Jahr 2012 erwarb die A AG ein Luftfahrzeug und schloss einen „Aircraft Management- und Charter“-Vertrag mit der Firma D. A AG übertrug in dem Vertrag das ausschließliche Recht, das Luftfahrzeug zu verwalten und es gegenüber Dritten zu betreiben auf D.

Alle mit dem Luftfahrzeug durchgeführten Flüge wurden von der Firma D. in Rechnung gestellt. Von den vereinnahmten Entgelten behielt D einen bestimmten Betrag als Provision zurück. Den Restbetrag rückvergütete D an A AG als Mietzahlung. Im Einzelnen sah die Vereinbarung Folgendes vor:

  • Flüge durch Dritte («Charter»): A AG erhält 85% abzüglich Provision.
  • Flüge durch Nahestehende der A AG, Führungskräfte der Familie C etc. («Key Charter»): A AG erhält 100% der durch D vereinnahmten Entgelte abzüglich CHF 100 pro Flugstunde.

Der Vertrag sah ausserdem vor, dass D für jeden Charterflug die vorherige Zustimmung der A AG einholen müsse. Darüber hinaus würde sie die A AG auf deren Wunsch über alle Fluganfragen potenzieller Charterkunden informieren. A AG behielt sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen jeden von der D angebotenen Charterflug zu genehmigen oder abzulehnen.

Im Jahr 2012 bestätigte die ESTV der A AG den Vorsteuerabzug hinsichtlich Einfuhrsteuer auf das Flugzeug und von D in Rechnung gestellter Inlandsteuer. Dem Entscheid lag eine Rulinganfrage zugrunde, die von folgender Nutzungsprognose ausging:

  • 52 % Nutzung durch Dritte
  • 28 % Nutzung für den privaten Gebrauch nahestehender Personen der A AG und
  • 20 % Nutzung für die Angehörige der C

Wie sich später herausstellte erfolgte die tatsächliche Nutzung zu über 50% für private Bedürfnisse der A AG und ihre nahestehender Personen. In der Folge versagte die ESTV den Vorsteuerabzug im Umfang der Nutzung für nicht-gewerbliche Zwecke und qualifizierte die Struktur in Bezug auf das Flugzeug als missbräuchlich.

fragestellung bzw. problematik

Streitgegenständlich ist insbesondere die Frage, ob der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Flugzeug für den privaten Gebrauch der wirtschaftlich Berechtigten (A AG und ihre nahestehende Personen) genutzt wird.

entscheid des Bundesgerichts

9C_775/2023
Das Bundesgericht hat sich in seinem früheren Urteil (BGE 149 II 53) bei der Festlegung der Schwelle, ab der eine private Nutzung eines Flugzeugs nicht mehr als Teil einer unternehmerischen Tätigkeit gilt, an der Praxis der ESTV orientiert. Demnach ist eine private Nutzung von bis zu 20 % nicht schädlich. Wenn dieser Wert überschritten wird, fällt die gesamte private Nutzung des Flugzeugs durch den wirtschaftlich Berechtigten und die ihm nahestehenden Personen aus dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer heraus und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin gehen zu Recht davon aus, dass die A AG eine unternehmerisch tätige Einheit bildet (nach dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens in BGE 142 II 488), was vorliegend auch vom Bundesgericht bestätigt wird. Aber auch bei Vorliegen einer Unternehmenseinheit ist der Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen Tätigkeit möglich.

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob eine Vorsteuerkorrektur nötig ist, obschon das Konstrukt eine ausschliesslich unternehmerische Nutzung des Flugzeugs vorsieht. Dies bejaht das Bundesgericht, da die private Nutzung mehr als 20 % der Gesamtnutzung ausmacht und insofern nicht in den Anwendungsbereich der MWST fällt. Insofern bestand nach Ansicht des Gerichts nie das Recht, die Vorsteuer geltend zu machen.

fazit

Flugzeughaltestrukturen sind regelmässig im Fokus der MWST-Revisoren. Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Praxis der ESTV und deren restriktiven Ansatz. Das Urteil geht über Flugzeughaltestrukturen hinaus und Steuerpflichtige sollten in einschlägigen Konstellationen (z.B. Ferienhäuser, Fahrzeuge, Boote) stets den Anteil der «faktisch» privaten Nutzung dieser Gegenstände im Auge behalten.

Die Erledigung der Zollformalitäten löst bei den wenigsten Begeisterungsstürme aus. Zu formalistisch, zu aufwändig- und gerade, wenn man die Ware nur kurz in das jeweilige Lang bringt (z.B. im Rahmen einer Messe), ist die Versuchung gross, auf die lästigen Formalitäten zu verzichten. Dabei zeigt sich immer wieder, dass die ordnungsgemässe Erledigung der zollrechtlichen Formalitäten den Anmeldepflichtigen viel Ärger ersparen kann – und Geld. So, wie in dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht jüngst zu entscheiden hatte (Urteil vom 19. November 2024, A-4028/2022). Gegenstand dieses Urteils war die unterlassene Eröffnung des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungsstücke an einer Messe in der Schweiz.

Hintergrund zum verfahren der „vorübergehenden Verwendung“

Die Zollanmeldung bildet dem Selbstdeklarationsprinzip folgend die Grundlage der Zollveranlagung. An die Sorgfalt der anmeldepflichtigen Person werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Zollpflichtige haben sich vorab über die Zollpflicht und die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Sie sind für die rechtmässige und richtige Deklaration ihrer Warenbewegungen verantwortlich und müssen die Veranlagung anmelden.

Wird die Ware zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht, ist die Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) auszustellen. Hierbei handelt es sich um ein schweizerisches Zolldokument, das keine Auswirkungen auf die Zollformalitäten im Ausland hat. Für das Verfahren mit der ZAVV verlangt die Zollstelle eine Sicherheitsleistung. Das ist der Betrag, der bei der definitiven Verzollung zu bezahlen wäre.

Damit das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen werden kann, müssen die folgenden Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
  • Die Identität der Waren muss festgehalten werden können.
  • Die Waren werden in unverändertem Zustand wieder ausgeführt. Massnahmen zur Warenerhaltung sind während der vorübergehenden Verwendung erlaubt.

Der Verwendungszweck der Waren bestimmt die Zulässigkeit des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung und die erforderlichen Formalitäten. Häufige Verwendungszwecke sind beispielsweise Ausstellungen, Tests, Erprobungen, Sportveranstaltungen oder Unternehmermaterial. Sollte sich der Verwendungszweck, der Verwender oder der Eigentümer der Waren während der vorübergehenden Verwendung ändern, ist eine neue Zollanmeldung erforderlich.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Einfuhr- und Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt. Bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung werden die veranlagten Abgaben fällig, es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hatte zwei selbst entworfene und montierte Wohnfahrzeuge ohne Zollanmeldung in die Schweiz gebracht, um sie auf einer Messe ausstellen zu lassen. Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute und im Folgenden als Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG, bezeichnet) beschlagnahmte die Fahrzeuge und leitete in der Folge eine Zollstrafuntersuchung aufgrund unterlassener Zollanmeldung gegen die Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a., dass die Wohnwagen unter das Istanbuler Übereinkommen fielen und daher formlos abgabenfrei vorübergehend eingeführt werden konnten. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung im Sinne des Art. 56 Abs. 3 ZG erfüllt, da die nämlichen Wohnfahrzeuge das Inland wieder verlassen hätten.  

Entscheid des bundesverwaltungsgerichts 

Das Gericht verweist zunächst darauf, dass die einschlägigen Vorschriften des Istanbuler Übereinkommens nicht nur auf den Gegenstand der Einfuhr selbst („Beförderungsmittel“), sondern auch auf dessen Verwendungszweck im konkreten Fall abstellen („zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch“). Dabei umfasse die „gewerbliche Verwendung“ ausschliesslich Mittel zur «Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt». Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn der Verwendungszweck in der Ausstellung an einer Messe bestünde. Die Wohnaufbauten fielen damit unter eine andere Regelung des Istanbuler Übereinkommens – die aber gerade keine formlose Anmeldung vorsähe.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften der Abgabenbefreiung sei ebenfalls nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei zunächst, dass ein Zollverfahren ordnungsgemäss eröffnet worden ist. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall.

Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht damit fest, dass die Zoll- und Einfuhrsteuerschuld rechtmässig gegen die Steuerpflichtige festgesetzt wurde.

Fazit

Das Unterlassen der Zollanmeldung kam die Beschwerdeführerin im Ergebnis teuer zu stehen. Die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung lagen im entschiedenen Fall wohl vor. Mit wenig Aufwand hätte der Messebesuch in der Schweiz zollrechtlich abgewickelt werden können, ohne dass es zu einer effektiven Belastung mit Mehrwertsteuer und Zollabgaben gekommen wäre.

Influencer haben sich als bedeutende Akteure im digitalen Marketing etabliert. Unternehmen nutzen sie, um Produkte und Dienstleistungen gezielt an potenzielle Kunden zu vermitteln. Dabei stellen sich sowohl für Influencer als auch für deren Auftraggeber und Kooperationspartner wichtige mehrwertsteuerliche Fragen. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte aus Sicht der Influencer sowie aus Sicht der Unternehmen, die deren Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Mehrwertsteuerliche Verpflichtungen für Influencer

Influencer erhalten für ihre Werbetätigkeit oft monetäre Vergütungen oder Naturalleistungen in Form von Produkten oder Dienstleistungen. Sobald ihr steuerbarer Umsatz (weltweit!) den Schwellenwert von CHF 100’000 pro Jahr übersteigt, sind sie mehrwertsteuerpflichtig und müssen sich bei der Eidgenössische Steuerverwaltung registrieren lassen. Dies betrifft sowohl die Vergütung für Werbedienstleistungen als auch den Verkauf eigener Produkte.

Ein Beispiel: Der Influencer René aus Zürich kooperiert mit Modehäusern und Hotels. Er erhält kostenlose Übernachtungen als Gegenleistung für Werbeleistungen in sozialen Medien. Nach Artikel 24 Absatz 3 MWSTG gilt dies als Tauschgeschäft: Der Marktwert der Hotelübernachtung entspricht dem zu versteuernden Entgelt für seine Werbedienstleistung. Sollte ihm anstelle einer monetären Zahlung eine bestehende Hotelrechnung erlassen werden, liegt eine „Leistung an Zahlung statt“ gemäss Artikel 24 Absatz 5 MWSTG vor, wobei der ursprünglich vereinbarte Buchungsbetrag als Bemessungsgrundlage dient.

Ebenso sind gesponserte Posts, Affiliate-Einnahmen oder Abonnementgebühren von Followern in die steuerbare Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Mehrwertsteuerliche Implikationen für Auftraggeber

Nicht nur Influencer selbst, sondern auch deren Auftraggeber müssen die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen beachten, insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Die Bestimmung des Leistungsortes für Werbedienstleistungen erfolgt gemäss dem Empfängerortsprinzip. Unternehmen, die Dienstleistungen von ausländischen Influencern beziehen, sollten prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.

Ein Beispiel: Ein Schweizer Hotel beauftragt einen in Deutschland ansässigen Influencer mit der Promotion seines Resorts. Da die Leistung an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer erbracht wird, verlagert sich die Steuerschuld auf das Schweizer Hotel. Dieses muss die Mehrwertsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst abführen und entsprechend in der Mehrwertsteuerabrechnung deklarieren.

Verkauf eigener Produkte durch Influencer

Influencer, die eigenen Produkte über Onlineshops vertreiben, unterliegen den Regeln für Lieferungen. Der Lieferort bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In der Regel ist dies der Wohnsitz des Influencers. Wird an ausländische Kunden geliefert, stellt sich die Frage, ob eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung vorliegt oder ob sich der Influencer im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Hier könnte man noch auf b2c und OSS bzw. Versandhandelsregelung in der CH kurz eingehen.

Fazit

Sowohl Influencer als auch Unternehmen, die mit ihnen zusammenarbeiten, sollten die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen ihrer Geschäftsmodelle sorgfältig prüfen. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften kann steuerliche Risiken minimieren und unerwartete Nachforderungen vermeiden. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine fundierte steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Unternehmer die Möglichkeit, im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens eine Erstattung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge zu beantragen. Dieses Verfahren findet nur in den Fällen Anwendung, in denen in dem betreffenden Land keine Registrierung für Mehrwertsteuer-Zwecke erforderlich ist.

Verfahren und Fristen in der Schweiz

Im Ausland ansässige Unternehmen, die in der Schweiz Aufwendungen für ihre unternehmerische Tätigkeit haben, können die auf diesen Aufwendungen bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückfordern. Dies ist der Fall, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz im Ausland und kann eine entsprechende Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch den entsprechenden Staat vorlegen,
  • das Unternehmen ist nicht im schweizerischen MWST-Register eingetragen,
  • das Unternehmen erbringt in der Schweiz keine steuerbaren Leistungen (Auch Leistungen, die im Auftrag eines Dritten in der Schweiz erbracht und im eigenen Namen weiterverrechnet werden, gelten als Leistungen des Antragstellers),
  • die Kosten sind im Zusammenhang mit Ausgangsleistungen des Unternehmens angefallen, die in der Schweiz steuerbar wären,
  • der Sitzstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, gewährt der Schweiz das Gegenrecht,
  • die zu vergütende Vorsteuer beträgt mindestens CHF 500 pro Kalenderjahr und
  • die zu vergütende MWST wurde vom Leistungserbringer zu Recht belastet.

 

Nachstehend sind die wichtigsten Punkte bezüglich des Anspruchs auf steuervergütung zusammengefasst

Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Antragsteller in der Schweiz ausschliesslich Leistungen erbringt, für die er von der Steuerpflicht befreit ist und auf diese nicht verzichtet.

Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt ebenfalls bestehen, wenn der Antragsteller in der Schweiz kostenlos Prospekte oder Werbeartikel für seine Produkte verteilt, verteilen lässt oder als Garantiegeber Garantiearbeiten an seinen Produkten selbst vornimmt oder durch Dritte erbringen lässt.

Im Hinblick auf Garantieleistungen ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Vergütung ist nicht möglich, wenn die nachträgliche Reparatur oder Ersatzlieferung dem Endabnehmer vom Antragsteller (teilweise) weiterverrechnet wird. In diesem Fall führt der ausländische Antragsteller eine Inlandlieferung aus, was allenfalls eine Steuerpflicht und Registrierungspflicht auslösen kann.

Es besteht kein Anspruch auf Steuervergütung auf Rechnungen für Voraus- und Akontozahlungen. Hierfür ist eine definitive Schlussrechnung nach Leistungsempfang erforderlich.

Beispiel:

Die Sport AG mit Sitz in Deutschland nimmt im Juni 2025 als Aussteller an der Zuger Messe in der Schweiz teil. Der Messeveranstalter hat der Sport AG im November 2024 eine Anzahlungsrechnung gestellt. Da die Zuger Messe erst im Juni 2025 stattfindet, ist die Leistung im November noch nicht bezogen. Erst nach Durchführung der Messe können die bezahlten Steuern der Akonto-Rechnung in der Vergütungsperiode 2025 (einzureichen im Folgejahr 2026) mit Einreichung der Schlussrechnung geltend gemacht werden.

Für die Antragsstellung ist ein in der Schweiz ansässiger Vertreter zu bestellen. Der Antrag ist gemäss dem offiziellen Formular (Nr. 1222 und 1223) der ESTV zu stellen und es sind die Originalbelege beizufügen. Der Antrag ist zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Folgejahres einzureichen, in dem die Kosten entstanden sind. Wird diese Frist versäumt, kann die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Checkliste Vergütungsverfahren Schweiz

  • Die verantwortliche Person im Unternehmen sollte bis Anfang Juni prüfen, ob im Vorjahr in der Schweiz ein Vorsteuerguthaben von mindestens 500 CHF angehäuft worden ist.
  • Sofern ein Antrag lohnend erscheint, sollten alle mit MWST belasteten Rechnungen aus der Schweiz im Original gesammelt werden. Achtung bei elektronisch übermittelten Rechnungen. Ein Ausdruck gilt regelmässig nicht als Original.
  • Dem Antrag muss eine Unternehmerbescheinigung oder ein ähnlicher Nachweis beiliegen.
  • Die ESTV prüft Vergütungsanträge sehr genau! Sofern absehbar ist, dass in der Schweiz mit höheren Vorsteuern zu rechnen ist, sollten Mitarbeiter bereits im Vorfeld sensibilisiert werden und Rechnungen beim Verbuchen kritisch auf formelle Richtigkeit geprüft werden. Rechnungskorrekturen sind häufig zeitaufwändig – und die Fristen beim Vergütungsverfahren sind absolut! Ein „Fact Sheet“ mit den wichtigsten Informationen bietet Hilfe.

 

Fazit

Vergütungsverfahren sind stets recht formalistisch und mit einem gewissen Aufwand verbunden. Im EU-Vergleich schneidet die Schweiz dabei allerdings noch relativ gut ab, was den Aufwand anbelangt, sich als ausländisches Unternehmen die in der Schweiz bezahlte MWST erstatten zu lassen. Es lohnt sich schon bei vergleichsweise geringen Summen, ins Vergütungsverfahren zu gehen.

In unserem Blogbeitrag im Juli 2024 zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2024(Aktenzeichen A-5793/2022) haben wir uns mit der mehrwertsteuerlichen Einordnung von Vergütungen für Vermittler im Finanzbereich befasst. Der Fall wurde an das Bundesgericht (BG) weitergezogen. In seiner Entscheidung folgt das Bundesgericht der Vorinstanz und bestätigt, dass die strittigen Transaktionsgebühren („Courtagen“) für die „Execution“ Entgelt für eine Nebenleistung darstellten. Hauptleistung sei die steuerpflichtige Vermögensverwaltung. Das Entgelt für die Execution unterliegt demnach im entschiedenen Fall ebenfalls der Mehrwertsteuer.

Hintergrund

Refresher: Die Steuerpflichtige erhielt als Vermögensverwalterin für ihre Tätigkeit im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags zwei Arten von Entschädigungen. Einerseits wurden ihr von Kunden bezahlte Courtagen der Banken ausbezahlt, andererseits erhielt sie eine monatliche Management Fee. Strittig war, ob es sich bei den Courtagen und den externen Vermögensverwaltungsgebühren um Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung oder eine steuerbare Vermögensverwaltungsleistung handelte.

Die Steuerpflichtige war der Auffassung, dass sie mit der Execution Vermittlungsleistungen im Sinne der Verwaltungspraxis erbrachte. Eine Nichtanwendung dieser Verwaltungspraxis würde einen Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Execution-Leistung der Steuerpflichtige als akzessorisch zur Hauptleistung der Anlageberatung bzw. Vermögensverwaltung zu betrachten sei, da diese Leistung für sich allein keinen Sinn ergäbe.

 

Urteil des Bundesgerichts 

9C_439/2024 vom 7. März 2025

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen: Die Steuerpflichtige verwende zwar den Begriff „Courtage“ für ihre Tätigkeit als Vermögensverwalterin, doch würden „Courtagen“ üblicherweise im Zusammenhang mit Wertschriftentransaktionen verwendet und nicht als Entgelt für ausgenommene Vermittlungsleistungen entrichtet. Die blosse Bezeichnung als „Courtage“ im Vermögensverwaltungsvertrag sei nicht massgebend.

Die Steuerpflichtige ist zwar kausal am Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beteiligt, sie führt die Wertpapiertransaktion am Markt jedoch nicht selbst aus, sondern beauftragt die Banken dies für sie zu tun. Somit liegen keine separaten Leistungen oder eine Mehrheit von Leistungen vor. Die „Execution-Leistung“ geht Hand in Hand mit der Vermögensverwaltung und ist dermassen eng mit der Hauptleistung verknüpft, sodass sie auch deren mehrwertsteuerliches Schicksal teilt.

Im Rahmen der Vermögensverwaltungsmandate erbrachte Execution-Leistungen sind als mehrwertsteuerpflichtige Nebenleistungen zu betrachten. Eine Nebenleistung erfüllt für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern muss ihm ermöglichen, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen zu nutzen. Das für die Nebenleistung ausgerichtete Entgelt, die sogenannte Transaktionsgebühr, ist somit steuerpflichtig.

 

Fazit

Bei Vermittlungsgeschäften ist es entscheidend, genau zu klären, welche Leistung welcher Partei zuzuordnen ist. Im vorliegenden Fall ist die regulatorische Tätigkeit, die mit der Courtage verbunden ist, nicht der Vermittlerin, sondern der ausführenden Bank zuzurechnen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die in Verwaltungsverordnungen enthaltenen Empfehlungen nicht ungeprüft auf jeden Einzelfall übertragen werden können. Die verwendeten Begriffe sind dabei nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Analyse, um zu erkennen, welche konkrete Leistung sich hinter einem Begriff wie „Courtage“ verbirgt und wie deren Charakter einzuordnen ist. Gleichzeitig kann die Überschrift oder der allgemeine Begriff einer Verwaltungsvorschrift deren Anwendbarkeit einschränken. Damit stellt sich die Frage, inwieweit solche Praxisanweisungen den Steuerpflichtigen tatsächlich Orientierung bieten können.

Veranstalter bieten ihren Teilnehmern häufig mehr als nur den eigentlichen Event. Neben der Teilnahme an einer Konferenz, einem Seminar oder einem Workshop werden häufig auch Hotelübernachtungen, Transfers oder weitere Rahmenprogramme organisiert. Für die Teilnehmer ist dies komfortabel: Sie buchen ein Gesamtpaket und müssen sich um nichts weiter kümmern. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht kann diese Kombination von Leistungen jedoch komplex sein. Je nach Ausgestaltung kann ein solches Angebot entweder als Veranstaltungsleistung oder als Reiseleistung qualifizieren. Diese Unterscheidung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Sie entscheidet insbesondere darüber, in welchem Staat Mehrwertsteuer geschuldet ist, ob eine Registrierung im Ausland erforderlich wird und ob ein Vorsteuerabzug möglich ist. Gerade bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist die korrekte Einordnung von zentraler Bedeutung. Die Regelungen sind nicht vollständig harmonisiert, und eine unterschiedliche Qualifikation kann im Einzelfall sogar zur Doppelbesteuerung führen.

Veranstaltungsleistungen – Grundprinzipien

Sowohl im europäischen als auch im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht gilt grundsätzlich, dass Veranstaltungsleistungen dort besteuert werden, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Dies betrifft insbesondere Leistungen wie den Eintritt zu Konferenzen, Seminaren, Messen oder anderen ähnlichen Veranstaltungen.

Für Veranstalter bedeutet dies in der Praxis häufig, dass sie sich im jeweiligen Veranstaltungsstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrieren müssen. Organisiert beispielsweise ein Schweizer Unternehmen eine Konferenz in Deutschland, kann es verpflichtet sein, deutsche Mehrwertsteuer auf dem Teilnahmeentgelt abzurechnen.

Der Vorteil dieser Behandlung besteht darin, dass Vorsteuern auf im Zusammenhang mit der Veranstaltung bezogenen Leistungen grundsätzlich abziehbar sind.

Reiseleistungen – eine andere Systematik

Von Veranstaltungsleistungen zu unterscheiden sind Reiseleistungen. Sowohl im EU-Recht als auch im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht bestehen für solche Leistungen besondere Regelungen.

Im europäischen Mehrwertsteuerrecht gilt für Reiseveranstalter grundsätzlich eine Margenbesteuerung. Dabei wird nicht das gesamte Entgelt besteuert, sondern lediglich die vom Veranstalter erzielte Marge. Gleichzeitig ist der Vorsteuerabzug auf Leistungen ausgeschlossen, die unmittelbar der Durchführung der Reise dienen.

Auch im schweizerischen Recht bestehen Sonderregelungen für Reiseleistungen. Der Weiterverkauf von Reiseleistungen durch ein Reisebüro kann von der Steuer ausgenommen sein. Gleichzeitig ist in solchen Fällen in der Regel kein Vorsteuerabzug auf den bezogenen Leistungen möglich.

Der kritische Punkt in der Praxis: kombinierte Leistungspakete. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig nicht eindeutig. Veranstalter bieten ihren Teilnehmern zunehmend Gesamtpakete an, die mehrere Leistungen umfassen. Neben der Teilnahme an einer Veranstaltung können beispielsweise auch Unterkunft, Transport oder Freizeitprogramme Bestandteil des Angebots sein.

Praxisbeispiele aus der Event- und Travel-Industry

Praxisbeispiel: Konferenz mit Hotelpaket

Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz organisiert eine zweitägige Fachkonferenz in Barcelona. Neben der Teilnahme an der Konferenz können Teilnehmer ein Paket buchen, das auch zwei Hotelübernachtungen umfasst. Das Hotel wird vom Veranstalter eingekauft und gegenüber den Teilnehmern im eigenen Namen weiterverkauft.

Mehrwertsteuerlich stellt sich die Frage, ob eine einheitliche Veranstaltungsleistung vorliegt oder ob hinsichtlich der Hotelübernachtung eine Reiseleistung anzunehmen ist.

Je nach Qualifikation kann entweder der Ort der Veranstaltung massgeblich sein – mit möglicher Registrierungspflicht im Veranstaltungsstaat – oder die Besteuerung am Sitz des Veranstalters erfolgen. Gleichzeitig unterscheiden sich die Regeln zum Vorsteuerabzug erheblich.

Praxisbeispiel: Incentive-Reise mit Workshop

Ein Unternehmen organisiert für seine internationalen Vertriebspartner eine dreitägige Incentive-Veranstaltung in Portugal. Das Programm umfasst einen halbtägigen Workshop, Hotelübernachtungen, gemeinsame Abendveranstaltungen sowie organisierte Transfers. Alle Leistungen werden als Gesamtpaket angeboten.

Mehrwertsteuerlich stellt sich die Frage, welche Leistung aus wirtschaftlicher Sicht im Vordergrund steht. Steht der Workshop im Zentrum, kann eine Veranstaltungsleistung vorliegen. Wird hingegen das Gesamtprogramm als Reise betrachtet, können spezielle Regeln für Reiseleistungen zur Anwendung gelangen.

Praxisbeispiel: EU-Veranstalter organisiert Event in der Schweiz

Ein deutsches Unternehmen organisiert ein mehrtägiges Seminar in Zürich. Neben der Teilnahme am Seminar wird ein Paket mit Hotelübernachtungen angeboten. Die Übernachtungen werden vom Veranstalter eingekauft und den Teilnehmern weiterverrechnet.

Wird die Leistung als Veranstaltungsleistung qualifiziert, kann der Leistungsort in der Schweiz liegen, was grundsätzlich eine Registrierungspflicht und Steuerpflicht in der Schweiz zur Folge haben kann.

Wird hingegen eine Reiseleistung angenommen, kann die Besteuerung nach speziellen Regeln im Sitzstaat erfolgen. Da die Regelungen in der Schweiz und in der EU nicht vollständig harmonisiert sind, besteht in bestimmten Fällen das Risiko einer unterschiedlichen Qualifikation und damit auch einer Doppelbesteuerung.

Wann besteht in der Praxis ein erhöhtes MWST-Risiko?

In der Praxis zeigen sich Abgrenzungsfragen insbesondere dann, wenn Veranstalter neben der eigentlichen Veranstaltung zusätzliche Leistungen anbieten. Typische Risikosituationen sind Veranstaltungspakete mit Unterkunft oder Transport, Pauschalpreise für mehrere Leistungen sowie internationale Veranstaltungen.

Je stärker Reiseelemente in das Angebot integriert sind, desto eher stellt sich die Frage, ob eine Reiseleistung vorliegt. Gerade bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union empfiehlt es sich daher, die steuerliche Behandlung frühzeitig zu prüfen.

Fazit

Die Abgrenzung zwischen Veranstaltungsleistungen und Reiseleistungen gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Während kombinierte Eventpakete für Teilnehmer attraktiv sind, können sie aus mehrwertsteuerlicher Sicht komplexe Fragen aufwerfen. Eine sorgfältige Analyse der angebotenen Leistungen kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu vermeiden und eine sachgerechte Behandlung sicherzustellen.