Steuerdomizilkonflikte werden zwar auf der Sachverhaltsebene entschieden, die verfahrensrechtliche Ebene ist aber nicht zu vernachlässigen. Wer Beweisregeln, Mitwirkungspflichten und Fristen übergeht, riskiert trotz guter materieller Ausgangslage eine definitive Doppelbesteuerung oder empfindliche Kostenfolgen. Dieser Beitrag fasst die Verfahrensregeln zusammen, wie sie das Bundesgericht in den Jahren 2025 und 2026 präzisiert und teils verschärft hat. Die materiellen Fragen behandeln wir in separaten Beiträgen zum steuerlichen Wohnsitz natürlicher Personen und zur steuerlichen Ansässigkeit von Gesellschaften sowie zur Rechtslage im internationalen Kontext.
I. Auslöser und Ablauf des Steuerdomizilverfahrens
Steuerdomizilverfahren werden häufig dadurch ausgelöst, dass eine Steuererklärung eingereicht oder ein Wegzug gemeldet wird, den die bisher zuständige Behörde nicht akzeptieren will. Bei Gesellschaften stehen Sitzverlegungen, der Wohnsitz und die Funktionen der Organe oder Auffälligkeiten in den Steuerakten (z.B. fehlender Miet- und Personalaufwand am Sitz) im Vordergrund; daneben können Hinweise Dritter sowie Meldungen anderer Steuerbehörden Untersuchungen anstossen. Auch Informationen aus Strafverfahren, welche die Steuerbehörden rechtshilfeweise an ausländische Strafverfolgungsbehörden übermittelt haben, können Grundlage für ein Steuerdomizilverfahren bilden.
Hegt die Steuerverwaltung einen Verdacht, folgt in der Regel eine sog. Aktenauflage. Bei natürlichen Personen verlangt sie etwa Wohnungspläne, Angaben zur Möblierung, Strom- und Wasserverbräuche oder lückenlose Aufstellungen von Bargeldbezügen und Kartenzahlungen. Bei Gesellschaften Belege zu Räumlichkeiten, Entscheidprozessen und Präsenz am Sitz.
Der Umfang solcher Auflagen kann erheblich sein und erscheint bisweilen gar unverhältnismässig und kratzt an der Grenze zur «fishing expedition». Teilweise stellen die Behörden auch eigene Abklärungen an und beschaffen sich relevante Informationen – etwa Verbrauchsdaten – selbst, ohne dies von Beginn an offenzulegen.
Wer die Steuerhoheit bestreitet, hat grundsätzlich Anspruch auf ein formelles Steuerhoheitsverfahren (auch Steuerdomizilverfahren genannt). Das laufende Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren ist zu sistieren, und die Behörde hat vorab in einem Steuerdomizilentscheid verbindlich festzustellen, ob sie die betroffene Person überhaupt besteuern darf. Gegen diesen Entscheid stehen die üblichen Rechtsmittel offen.
Zur Tragweite dieses Entscheids hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis aufgegeben.[1] Der Steuerdomizilentscheid ist nach Ansicht des Bundesgerichts ein Vor- oder Zwischenentscheid und erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Die Frage der Steuerpflicht kann mit der Anfechtung der späteren Veranlagung oder Nachsteuerverfügung erneut aufgeworfen werden. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Wer einen Steuerdomizilentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen lässt, hat im anschliessenden Veranlagungsverfahren mitzuwirken und kann die Steuerpflicht nicht ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse wieder bestreiten.[2]
II. Zuständigkeit – zwei Verfahren, zwei Rechtswege
A. Auseinanderfallende Zuständigkeiten
Häufig übersehen wird, dass das kantonale Steuerdomizilverfahren nur die Staats- und Gemeindesteuern erfasst. Für die direkte Bundessteuer gilt der Grundsatz der Einheit des Veranlagungsortes: Auch bei Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen darf stets nur ein einziger Kanton dieselbe steuerpflichtige Person für dieselbe Steuerperiode veranlagen.
Ist der Veranlagungsort ungewiss oder streitig, bestimmt ihn die ESTV, sobald mehrere Kantone in Frage kommen. Die Feststellung des Veranlagungsortes durch die ESTV kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von der steuerpflichtigen Person verlangt werden. Gegen die Verfügung der ESTV steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.
B. Feststellung des Veranlagungsortes durch die ESTV
Den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden fehlt insoweit die Zuständigkeit. Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer gleichwohl fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort in Frage kommt, sind ihr Entscheid und die ihn bestätigenden Rechtsmittelentscheide nichtig. Ob der Kanton hauptfrageweise – mit einer Steuerhoheitsverfügung – oder bloss vorfrageweise im Rahmen der Veranlagung über den Veranlagungsort befindet, ändert daran nichts.[3] Die Nichtigkeit beschränkt sich allerdings auf die direkte Bundessteuer; der Steuerdomizilentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern bleibt davon unberührt.
C. Parallele Verfahren
Praktisch laufen damit zwei Verfahren nebeneinander: das kantonale Steuerhoheitsverfahren über die kantonalen Instanzen an das Bundesgericht, und das Feststellungsverfahren nach Art. 108 DBG über das Bundesverwaltungsgericht. Wie eng die beiden Stränge verflochten sein können, zeigt ein aktueller Fall, in dem die Steuerpflichtige am selben Tag Einsprache gegen die kantonale Veranlagung erhob und bei der ESTV die Feststellung des Veranlagungsortes verlangte, während zusätzlich ein kantonales Steuerdomizilverfahren hängig war.[4] Eine Koordination findet dabei nicht statt – die ESTV darf ihr Verfahren nicht bis zur Rechtskraft des kantonalen Verfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sistieren.[5] Wer nur den kantonalen Weg beschreitet, riskiert nicht nur, dass die direkte Bundessteuer ungeklärt bleibt, sondern auch ein Nichteintreten mangels tauglichem Anfechtungsobjekt.[6]
III. Beweislast, Beweismass und Mitwirkung
A. Grundsatz
Es gilt der Grundsatz, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind. Für die erstmalige oder erneute Inanspruchnahme der Steuerhoheit ist demnach die Steuerverwaltung beweisbelastet.
B. Folgen für juristische Personen
Bei juristischen Personen knüpft die Steuerhoheit an den Sitz oder den Ort der tatsächlichen Verwaltung an. Beansprucht ein Kanton die Steuerhoheit mit der Begründung, die tatsächliche Verwaltung befinde sich auf seinem Gebiet, trägt er hierfür die Beweislast, wobei für diesen Nachweis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt.[7] Weist er nach, dass der statutarische Sitz im anderen Kanton ein blosses Briefkastendomizil ist, spricht dies als gewichtiges Indiz für die tatsächliche Verwaltung auf seinem Gebiet. Diesfalls hat die juristische Person den Gegenbeweis anzutreten (faktische Umkehr der Beweislast) und nachzuweisen, dass sie am Sitz substanzielle Aktivitäten entfaltet oder die tatsächliche Verwaltung dort erfolgt.
C. Folgen für natürliche Personen
Bei natürlichen Personen knüpft die Steuerhoheit an den Ort des Lebensmittelpunkts an. Beansprucht ein Kanton seine Steuerhoheit erstmals oder nach Jahren erneut für sich, trägt er für die steuerbegründenden Tatsachen die Beweislast, wobei auch hier das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt.[8] Massgebend ist dabei keine Vermutung zugunsten des bisherigen Wohnsitzes, sondern die Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien: Zu prüfen ist einzig, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich lag. Eine Wohnsitzverlegung setzt namentlich nicht voraus, dass sämtliche Beziehungen zum bisherigen Ort gelöst werden. Sie ist anzunehmen, sobald die Beziehungen zum neuen Ort gesamthaft überwiegen.[9]
D. Mitwirkungspflicht
Da die Behörden die massgebenden Tatsachen oft nicht selbst in Erfahrung bringen können, sind sie auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine gewisse Mitwirkungspflicht bereits, bevor die Steuerhoheit rechtskräftig feststeht. Benennt die Behörde hinreichende Indizien, sind diese durch die betroffene Person zu entkräften. Die Beweislast begründet insoweit eine faktische Mitwirkungspflicht.
Hinzu kommt: Ungenügende Mitwirkung in einem berechtigterweise eingeleiteten Steuerdomizilverfahren darf nach ständiger Rechtsprechung als Indiz zulasten der betroffenen Person gewürdigt werden.[10] Schweigen kann damit mehr kosten als eine unangenehme Auskunft.
Bei personenbezogenen Sachverhalten erstreckt sich die Mitwirkungspflicht sogar in die privaten Verhältnisse des Gesellschafters. Bei Ein-Personen-Gesellschaften bildet dieser das «Epizentrum» der Abklärungen. Verlangt werden können daher grundsätzlich auch private Kreditkarten- und Bankkontoauszüge.
Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann mit Busse geahndet werden. Der ordentliche Rahmen reicht bis CHF 1’000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis CHF 10’000. Nach hier vertretener Auffassung liegt indes keine Verfahrenspflichtverletzung vor, wenn die betroffene Person andere, objektiv zur Klärung des Steuerdomizils geeignete Unterlagen einreicht und die eingeforderten Dokumente nicht (mehr) vorhanden sind oder ihre Beschaffung unverhältnismässig wäre.
IV. Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung
Wird das Steuerdomizil abweichend von der eigenen Auffassung festgelegt und wurden die Steuern im anderen Kanton bereits rechtskräftig veranlagt, liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung vor. Solche Doppelbesteuerungen sind verfassungsrechtlich verboten (Art. 127 Abs. 3 BV) und müssen beseitigt werden. Der Weg dazu führt im Regelfall über das Bundesgericht, das befugt ist, auch bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügungen des anderen Kantons aufzuheben.
A. Bidirektionaler Antrag: Unverzichtbare Anforderung
Das Bundesgericht hat die formellen Anforderungen an die Beschwerdeführung jüngst verschärft. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Rechtsbegehren zwingend «bidirektional» auszugestalten ist.[11]
Nebst dem Hauptantrag gegen den einen Kanton ist innert der Beschwerdefrist ein komplementärer Eventualantrag gegen den anderen (bereits rechtskräftig veranlagenden) Kanton zu stellen, verbunden mit dem Antrag auf Rückerstattung und gegebenenfalls Verzinsung der dort bezahlten Steuern.
Die frühere Praxis, wonach an die Mitanfechtung des anderen Kantons «keine hohen Anforderungen» zu stellen seien und ein impliziter Eventualantrag genüge, hat das Bundesgericht ausdrücklich aufgegeben. Eine Vermutung der impliziten Mitanfechtung besteht nicht mehr ohne weiteres. Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeschobener Eventualantrag bleibt unbeachtlich. Wer somit nur einen Kanton ins Recht fasst, riskiert, auf den im anderen Kanton bezahlten Steuern sitzen zu bleiben.
B. Verwirkung und Kostenfolgen
Das Recht auf Beseitigung der Doppelbesteuerung wird nach der neueren Praxis nur noch bei qualifiziert rechtsmissbräuchlichem Verhalten verwirkt, etwa beim Aufbau eines eigentlichen Lügengebäudes oder beim Vorspiegeln falscher Tatsachen. Die Hürde liegt hoch – treuwidriges oder auch nur unklares Verhalten kann das Bundesgericht aber bei den Kostenfolgen berücksichtigen:
In einem Urteil vom 23. Juni 2026[12] wurden der obsiegenden Gesellschaft trotz Aufhebung der Veranlagungen des Sitzkantons sämtliche Gerichtskosten auferlegt; zusätzlich hatte sie dem Kanton Zug, gegen den sie obsiegte, eine Parteientschädigung von CHF 2’600 zu bezahlen. Ebenso in einem Urteil vom 22. Juli 2026[13]: Das Bundesgericht wies die Verwirkungseinrede des Zweitkantons ab und hob dessen rechtskräftige Veranlagung auf – die Gerichtskosten trug gleichwohl der obsiegende Steuerpflichtige (CHF 3’000), und eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Der Erfolg in der Sache schützt also nicht vor den Kostenfolgen, wenn das eigene Verhalten im Verfahren Anlass zur Kritik gibt.
V. Revision und Wiedererwägung im erstveranlagenden Kanton
Einige Kantone haben die Beseitigung interkantonaler Doppelbesteuerungen als gesetzlichen Revisionsgrund in ihr Steuergesetz aufgenommen.[14] Lange war umstritten, ob eine Doppelbesteuerung darüber hinaus gestützt auf die Bundesverfassung mittels «aussergesetzlicher» Revision beseitigt werden kann. Das Bundesgericht hat diesbezüglich mit einem Urteil vom 1. Mai 2025 Klarheit geschaffen.[15] Aus der Bundesverfassung lasse sich kein Anspruch auf einen aussergesetzlichen Revisionsgrund ableiten. Neben den gesetzlichen Rückkommensgründen (Revision, Berichtigung, Nachsteuer) gäbe es keine weiteren.
Den Kantonen steht es jedoch frei, rechtskräftige Veranlagungen in Fällen interkantonaler Doppelbesteuerung in Wiedererwägung zu ziehen, solange der Weg an das Bundesgericht noch offen ist. Im Gegensatz zur Revision besteht dabei allerdings kein Anspruch darauf, dass die Behörde das Gesuch überhaupt an die Hand nimmt.
Zudem dürfen die Kantone die Wiedererwägung befristen; bundesrechtskonform ist eine Frist von 90 Tagen ab Eröffnung des Steuerdomizilentscheids des anderen Kantons. Wer sich auf die Wiedererwägung verlassen will, muss diese Frist deshalb von Beginn an im Blick behalten.
VI. Steuerstrafrechtliche Dimension
Befindet sich das Steuerdomizil nicht am bisher deklarierten Ort und wurden am massgebenden Ort bislang keine Steuern entrichtet, kann in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Daran ändert nichts, dass die Steuern andernorts ordnungsgemäss deklariert und bezahlt wurden. Strafbar ist jedoch nur schuldhaftes Verhalten; in Steuerdomizilfällen liegt – wenn überhaupt – regelmässig nur eine versuchte Steuerhinterziehung vor, deren Strafbarkeit Vorsatz voraussetzt. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis höchstens in besonderen Einzelfällen gelingen.
Gleichwohl verbinden gewisse Steuerbehörden Steuerdomizilverfahren (insbesondere im Rahmen von Nachsteuerverfahren) mit der Eröffnung eines Bussenverfahrens; das Bundesgericht verweist die Kantone bei Fehlverhalten der steuerpflichtigen Person denn auch ausdrücklich auf die Mittel des Steuerstrafrechts. Damit droht selbst bei erfolgreich beseitigter (rechtlicher) Doppelbesteuerung eine wirtschaftliche Doppelbelastung, wenn eine Hinterziehungsbusse ausgesprochen wird. Zu beachten ist schliesslich, dass bei einer Busse von über CHF 5’000 betreffend die direkte Bundessteuer ein Eintrag im Strafregister droht.
VII. Fazit und Checkliste für die Praxis
Die Rechtsprechung der Jahre 2025 und 2026 hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen in Steuerdomizilfällen deutlich geschärft. Für die Praxis lassen sich folgende Grundregeln ableiten:
- Auf die erste Anfrage einer Steuerbehörde kooperativ und belegt reagieren, weil ungenügende Mitwirkung als Indiz gewertet werden darf.
- Bei sehr umfangreichen Aktenauflagen, geeignete Ersatzbelegen begegnen, falls die eingeforderten Unterlagen nicht vollständig vorhanden sind, statt die Auflage unbeantwortet zu lassen.
- Die Fristen konsequent im Auge behalten – für die Anfechtung des Steuerdomizilentscheids ebenso wie für ein Wiedererwägungsgesuch im anderen Kanton, wo teils schon 90 Tage ab Eröffnung des Steuerdomizilentscheids laufen.
- Im bundesgerichtlichen Verfahren die Anträge zwingend bidirektional stellen, einschliesslich Rückerstattung und Verzinsung der im anderen Kanton bezahlten Steuern.
Spätestens im Streitfall empfiehlt sich der Beizug einer Fachperson – denn im Steuerdomizilverfahren entscheidet zunehmend die Prozessführung über den Ausgang. Vorsicht ist auch hier besser als Nachsicht.
[1] Vgl. BGE 151 II 657.
[2] Vgl. Urteil BGer 9C_602/2024 vom 25. März 2025.
[3] Vgl. BGE 150 II 244.
[4] Vgl. Urteil BVGer A-6994/2025 vom 21. Juli 2026.
[5] Vgl. Urteil BVGer A-6987/2025 vom 3. Februar 2026.
[6] Vgl. Urteile BGer 9C_706/2024 und 9C_154/2025 je vom 27. August 2025.
[7] Vgl. BGE 150 II 321.
[8] Vgl. Urteil BGer 9C_157/2025 vom 19.3.2026.
[9] Vgl. Urteil BGer 9C_73/2025 vom 2. April 2026.
[10] Vgl. zuletzt Urteile BGer 9C_702/2024 vom 13. Januar 2026; 9C_558/2024 vom 29. April 2025 und 9C_570/2024 vom 29. April 2025.
[11] Vgl. Urteil BGer 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026.
[12] Vgl. Urteil BGer 9C_452/2025 vom 23. Juni 2026.
[13] Vgl. Urteil BGer 9C_391/2025 vom 22. Juli 2026.
[14] Konkret: Appenzell Ausserrhoden, Luzern, St. Gallen, Solothurn und Tessin.
[15] Vgl. BGE 151 II 673.
