Das Wichtigste in Kürze
Worum es geht Ein Händler, der Amazon FBA nutzt, lagert seine Ware in den Logistikzentren von Amazon in der EU. Bereits die Lagerung begründet mehrwertsteuerliche Pflichten in den betreffenden EU-Ländern. Wer die Mehrwertsteuer auf den Verkauf an den Endkunden schuldet, hängt vom Vertriebskanal und von der Ansässigkeit des Händlers ab: Beim Verkauf über den eigenen Shop trägt der Händler die Abwicklung selbst, beim Verkauf über den Amazon-Marktplatz wird Amazon für nicht in der EU ansässige Händler zum steuerlichen Lieferer. Unabhängig davon verschiebt Amazon die Ware zwischen den Lägern verschiedener Länder, und diese Verschiebungen begründen in jeder Konstellation eigene Registrierungs- und Meldepflichten. Darin liegt ein erhebliches und häufig unterschätztes Compliance-Risiko.
Wer betroffen ist Alle Händler, die über Amazon FBA in der EU verkaufen und dabei mehr als ein Land für die Lagerung nutzen, ob EU-ansässig oder, wie Schweizer Händler, aus einem Drittland heraus. Für Schweizer Händler kommt hinzu, dass sie je nach Lagerland unter Umständen eine Fiskalvertretung benötigen.
Was zu tun ist Massgeblich für die Registrierungspflichten ist, in welchen Ländern Amazon die Ware lagert, nicht, in welche Länder verkauft wird. Zu klären ist ferner, wer die Mehrwertsteuer auf den Verkauf schuldet, was vom Vertriebskanal und von der Ansässigkeit abhängt. Die Registrierung im Lagerland sollte vor der Aktivierung eines Lagerprogramms vorliegen und nicht erst danach. Und die innergemeinschaftlichen Verschiebungen der eigenen Ware sind gesondert zu erfassen, da sie in den Verkaufsauswertungen nicht als Umsatz erscheinen.
Der One Stop Shop und seine Grenzen
Der One Stop Shop ist ein Meldeverfahren für sogenannte Fernverkäufe. Als Fernverkauf gilt der Verkauf an eine Privatperson in einem anderen EU-Land, bei dem die Ware grenzüberschreitend zum Kunden gelangt. Seit Juli 2021 lassen sich solche Verkäufe in einer einzigen quartalsweisen Erklärung über das Registrierungsland melden, jeweils zum Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslands. Massgeblich ist eine Umsatzschwelle von EUR 10’000 pro Jahr, die für sämtliche Fernverkäufe innerhalb der EU zusammen gilt und nicht je Land; unterhalb dieser Schwelle bleibt es beim Satz des Landes, aus dem die Ware an den jeweiligen Kunden verschickt wird.
Der OSS erfasst allein die grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatpersonen. Weitere Vorgänge, die im FBA-Modell regelmässig anfallen, bleiben ausserhalb seines Anwendungsbereichs. Dazu gehören der Verkauf aus einem lokalen Lager an Kunden im selben Land, der als Inlandsumsatz zu behandeln ist, der Verkauf an Unternehmenskunden sowie das Verbringen eigener Ware von einem Land in ein anderes.
Drei Grundkonstellationen
Ob und wie der OSS zum Zug kommt, hängt davon ab, über welchen Kanal verkauft wird und wo der Händler ansässig ist. Drei Grundkonstellationen sind zu unterscheiden.
In der ersten Konstellation verkauft der Händler über den eigenen Shop und nutzt die Logistikzentren von Amazon lediglich zur Lagerung und zum Versand (Multi-Channel Fulfilment). Amazon tritt hier nicht als Verkaufsplattform auf. Der Händler ist Lieferer sämtlicher Umsätze und wickelt sie selbst ab: grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen über den OSS, Inlandsverkäufe über die lokale Registrierung, Verkäufe an Unternehmenskunden nach den allgemeinen Regeln.
In der zweiten Konstellation verkauft ein in der EU ansässiger Händler über den Amazon-Marktplatz. Die Zurechnung entspricht der ersten Konstellation; der Händler schuldet die Mehrwertsteuer auf seine Verkäufe selbst.
In der dritten Konstellation verkauft ein nicht in der EU ansässiger Händler, etwa ein Schweizer Unternehmen ohne EU-Niederlassung, über den Amazon-Marktplatz. Hier greift die sogenannte Plattformfiktion.
Die Plattformfiktion beim Marktplatzverkauf
Für Verkäufe über eine elektronische Schnittstelle, wozu auch ein Online-Marktplatz zählt, sieht das Mehrwertsteuerrecht eine Zurechnungsfiktion vor. Sie greift, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Plattform unterstützt den Verkauf, und der dahinterstehende Händler ist nicht in der EU ansässig. Unterstützung bedeutet dabei mehr als die blosse Zahlungsabwicklung oder Listung; die Plattform muss die Bedingungen des Verkaufs bestimmen, die Zahlung freigeben oder in Bestellung und Lieferung eingebunden sein. Beim Verkauf über den Amazon-Marktplatz durch einen Schweizer Händler ohne EU-Niederlassung sind beide Voraussetzungen regelmässig erfüllt.
Rechtsfolge ist, dass der eine Verkauf für MWST-Zwecke in zwei Lieferungen aufgeteilt wird. Der Händler «liefert» an Amazon, und Amazon «liefert» an den Endkunden. Die Lieferung des Händlers an Amazon ist von der Mehrwertsteuer befreit, wobei der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Die Mehrwertsteuer auf den Verkauf an den Endkunden schuldet Amazon und führt sie über die eigenen Meldeverfahren ab. Der Händler stellt insoweit keine Mehrwertsteuer in Rechnung und meldet die Endkundenverkäufe nicht über einen eigenen OSS.
Daraus folgt jedoch nicht, dass für den Händler keine Pflichten verblieben. Die Fiktion verlagert die Steuerschuld für den Endkundenverkauf, sie hebt die Registrierungspflicht des Händlers nicht auf. Die befreite Lieferung an Amazon ist zu dokumentieren und zu melden, die Ware liegt in einem oder mehreren Lagerländern, und die Einfuhr- sowie Vorsteuer sind geltend zu machen. Vor allem aber bleibt das Verbringen der Ware zwischen den Lägern in der Verantwortung des Händlers, und zwar unverändert.
Das Verbringen eigener Ware zwischen den Lägern
Das Verbringen eigener Ware fällt in allen drei Konstellationen gleich an, unabhängig davon, wer den Endkundenverkauf versteuert. Unter einem Verbringen versteht das Mehrwertsteuerrecht das Verschieben eigener Ware von einem Land in ein anderes, ohne dass ein Verkauf stattfindet. Verschiebt Amazon Ware aus einem Lager in Deutschland in ein Lager in Polen, liegt ein solches Verbringen vor. Es wird mehrwertsteuerlich wie eine Lieferung des Händlers an sich selbst behandelt: im Abgangsland als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung, im Ankunftsland als innergemeinschaftlicher Erwerb. Amazon nimmt diese Verschiebungen nach eigenem Ermessen vor, ohne den Händler im Einzelnen darüber zu informieren; sie ergeben sich erst aus den Transaktionsdaten.
Beide Vorgänge setzen voraus, dass der Händler in beiden Ländern mehrwertsteuerlich registriert ist, dort Erklärungen einreicht und das Verbringen in der Zusammenfassenden Meldung mindestens des Abgangslandes deklariert. Nicht die Zahl der Belieferungsländer bestimmt somit die Registrierungspflichten, sondern die Zahl der Länder, in denen Amazon die Ware lagert. Jedes zusätzliche Lagerland bedeutet eine eigene Registrierung, eine eigene laufende Erklärungspflicht und eine eigene Zusammenfassende Meldung.
Die Lagerprogramme Pan-EU und CEE
Die Logistikprogramme von Amazon verteilen die Ware gezielt über mehrere Länder. Beim Programm Pan-EU verteilt Amazon die Bestände über ein Kernnetz aus Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Polen; je nach Belegung können weitere Länder hinzukommen. Beim Programm CEE (Central Europe) beschränkt sich die Lagerung auf Deutschland, Polen und Tschechien. In beiden Fällen entstehen Registrierungspflichten in jedem Land, in dem Ware gelagert wird.
Zu beachten ist der Zeitpunkt der Registrierung. Die Registrierung im Ankunftsland muss bereits bestehen, wenn die Ware dorthin verbracht wird. Andernfalls lässt sich die im Abgangsland steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nicht als solche behandeln, da die Befreiung eine gültige Mehrwertsteuernummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Verbringens voraussetzt. Die Registrierung sollte daher vor der Aktivierung eines Lagerprogramms abgeschlossen sein. Dies gilt für Pan-EU und CEE gleichermassen.
Die Datengrundlage aus Seller Central
Amazon stellt in Seller Central eine Auswertung der mehrwertsteuerlich relevanten Transaktionen zur Verfügung, den Amazon VAT Transactions Report. Er unterscheidet die Vorgänge nach Art, insbesondere zwischen Verkäufen, Retouren, Erstattungen, Wareneingängen und den Verschiebungen zwischen den Logistikzentren.
Für die Registrierungs- und Meldepflichten sind die Verschiebungen zwischen den Logistikzentren von besonderer Bedeutung, da sie die innergemeinschaftlichen Verbringungen abbilden, die in die Zusammenfassenden Meldungen einfliessen. Weil sie keinen Verkauf darstellen, fehlen sie in Auswertungen, die allein die Umsätze betrachten, und werden entsprechend leicht übersehen.
Ausblick: Entwicklungen auf EU-Ebene
Die mehrwertsteuerlichen Regeln auf EU-Ebene entwickeln sich derzeit rasch weiter. Mit dem Reformpaket ViDA ist vorgesehen, dass sich das Verbringen eigener Ware ab dem 1. Juli 2028 über eine einzige Registrierung und eine monatliche Meldung im Rahmen des OSS abwickeln lässt. Das Verfahren ist als Wahlrecht ausgestaltet und ersetzt die lokalen Registrierungen nicht in jeder Hinsicht, etwa nicht für den lokalen Vorsteuerabzug. An der Plattformfiktion ändert sich für die hier dargestellten Konstellationen wenig; eine zwischenzeitlich erwogene Ausdehnung auf Verkäufe EU-ansässiger Händler ist nicht weiterverfolgt worden. Wie die Mitgliedstaaten die Vorgaben im Einzelnen umsetzen, ist teilweise noch offen; die weitere Entwicklung ist zu beobachten.
Häufige Irrtümer
- «Mit dem OSS ist die Mehrwertsteuer vollständig abgedeckt.» Der OSS erfasst nur grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen. Inlandsverkäufe aus lokalem Lager, Umsätze mit Unternehmenskunden und das Verbringen eigener Ware bleiben ausserhalb.
- «Massgeblich ist die Zahl der Belieferungsländer.» Massgeblich ist die Zahl der Länder, in denen Amazon die Ware lagert. Ein einziges Belieferungsland kann mit mehreren Lagerländern einhergehen.
- «Amazon übernimmt die mehrwertsteuerliche Abwicklung.» Amazon verschiebt die Ware und stellt die Daten bereit. Die Registrierungen, Erklärungen und Zusammenfassenden Meldungen verbleiben beim Händler.
- «Die Verbringungen sind in den Verkaufszahlen enthalten.» Verbringungen sind keine Verkäufe. Sie erscheinen gesondert in der Transaktionsauswertung und fehlen in jeder Betrachtung, die allein die Umsätze berücksichtigt.
- «Beim Marktplatzverkauf über Amazon muss der Händler sich um nichts kümmern.» Bei nicht in der EU ansässigen Händlern schuldet Amazon zwar die Steuer auf den Endkundenverkauf. Die Registrierung im Lagerland, die befreite Lieferung an Amazon und die Verbringungen zwischen den Lägern verbleiben jedoch beim Händler.
Besonderheiten für Schweizer Händler
Für Schweizer Händler bestehen zusätzliche Anforderungen. Bevor die Ware in ein Logistikzentrum in der EU gelangt, ist sie in den zollrechtlich freien Verkehr der EU zu überführen. Verkauft der Händler anschliessend über den Amazon-Marktplatz, greift die dargestellte Plattformfiktion; verkauft er über den eigenen Shop, trägt er die Abwicklung selbst. In beiden Fällen ist er in den Lagerländern zu registrieren, und als Unternehmen aus einem Drittland ist je nach Lagerland zusätzlich eine Fiskalvertretung erforderlich, was den Aufwand je Registrierung erhöht. Die auf EU-Ebene vorgesehenen Erleichterungen richten sich ausdrücklich auch an nicht in der EU ansässige Unternehmen.
Fazit
Der One Stop Shop vereinfacht die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe, deckt die mehrwertsteuerlichen Pflichten eines FBA-Händlers aber nicht vollständig ab. Wer den Verkauf an den Endkunden versteuert, hängt vom Vertriebskanal und von der Ansässigkeit ab; beim Marktplatzverkauf durch einen nicht ansässigen Händler übernimmt Amazon diese Steuer, während der Händler registriert bleibt. Unabhängig von der Konstellation entstehen mit der Verteilung der Ware über mehrere Länder Registrierungs- und Meldepflichten, die der OSS nicht erfasst. Von besonderer Bedeutung ist die zutreffende Erfassung der innergemeinschaftlichen Verbringungen, da diese in den üblichen Verkaufsauswertungen nicht sichtbar sind. Vor der Aktivierung eines Lagerprogramms empfiehlt sich daher eine Abklärung der Konstellation und der erforderlichen Registrierungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung und der laufenden Abwicklung.
Stand: 14. Juli 2026
