Administrative Entlastung im Steuerbereich: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Der Bundesrat will Unternehmen administrativ entlasten. Zwei am 19. Juni 2026 eröffnete Vernehmlassungen[1] sehen gezielte Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer sowie der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben vor. Ziel ist es, wiederkehrende Compliance-Pflichten gegenüber der ESTV zu reduzieren, ohne die materiellen Steuerpflichten zu verändern.

I. DIE VIER ZENTRALEN MASSNAHMEN

Die Vorlage konzentriert sich auf vier Massnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe, die im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. MWST: Jährliche Abrechnung ohne Umsatzgrenze

Seit Anfang 2025 steht die jährliche statt quartalsweise Abrechnung Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5’005’000 offen. Der Entwurf sieht vor, diese Grenze ersatzlos zu streichen. Künftig könnten damit sämtliche steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Umsatzgrösse die jährliche Abrechnung beantragen. Am Antragserfordernis, an der Pflicht zu Ratenzahlungen und an fristgerechten Abrechnungen ändert diese Möglichkeit jedoch nichts.

2. Verrechnungssteuer: Meldeverfahren wird konzernweit ausgedehnt

Das Meldeverfahren soll nicht mehr nur im direkten Mutter-Tochter-Verhältnis greifen, sondern auf weitere konzerninterne Leistungsbeziehungen ausgeweitet werden, namentlich zugunsten von Gesellschaften (teilweise auch auf Beteiligungen unter 10% anwendbar), die nach anerkannten Rechnungslegungsstandards voll- oder teilkonsolidiert werden.

3. Weniger unaufgeforderte Einreichungen

Die bisher bei Überschreiten einer Bilanzsumme von CHF 5 Mio. bestehende Pflicht zur unaufgeforderten Einreichung der Jahresrechnung soll gelockert werden: Bei der Verrechnungssteuer nur noch bei tatsächlich steuerbaren Leistungen (Dividende, geldwerte Leistung), bei der Emissionsabgabe grundsätzlich nur noch auf Verlangen der ESTV. Im Einzelfall kann die ESTV die Einreichung weiterhin verlangen. Eine Vereinfachung bei der Umsatzgabe wurde von der ESTV bereits umgesetzt (siehe unten)

4. Emissionsabgabe: Erleichterte Sanierungsbefreiung

Die bisherige Limitierung der Emissionsabgabebefreiung bei Sanierungen auf CHF 10 Mio. (vorbehältlich weitergehendem Erlassgesuch) soll aufgehoben werden. Offene (z.B. Kapitalerhöhung, à-fonds-perdu-Zuschuss) und stille (z.B. Forderungsverzicht eines Anteilsinhabers) Sanierungen sanierungsbedürftiger Gesellschaften sollen künftig unabhängig von der Beitragshöhe der Anteilsinhaber von der Emissionsabgabe befreit sein, soweit bestehende Verluste beseitigt werden. Das bisherige Erlassverfahren bei offenbarer Härte, das bislang für den die Freigrenze übersteigenden Betrag griff, entfällt entsprechend.

II. STAND UND ZEITPLAN

Einen Vorgeschmack auf die Stossrichtung liefert bereits die per Praxismitteilung der ESTV vom 22. Juni 2026.[2] Damit hat die ESTV die Nulldeklarationspflicht von Effektenhändlern bei der Umsatzabgabe abgeschafft. Die Vorschläge des Bundesrats befinden sich hingegen noch im Vernehmlassungsstadium, das Inkrafttreten steht damit nicht fest, und insbesondere unterliegen die gesetzlichen Anpassungen (MWSTG, StG) zudem dem fakultativen Referendum. Einzelne Verordnungsänderungen – namentlich die Vereinfachungen betreffend die Verrechnungssteuer – könnten teilweise vorgezogen in Kraft treten, bei der Ausweitung des Meldeverfahrens jedoch ausdrücklich erst, sobald die entsprechenden IT-Anpassungen bei der ESTV umgesetzt sind.

III. WÜRDIGUNG: WENIGER FORMALISMUS – NICHT WENIGER VERANTWORTUNG

Die Stossrichtung der Vorlage ist zu begrüssen. Wiederkehrende, weitgehende formalistische Einreichungspflichten beanspruchen auf beiden Seiten – bei den Unternehmen wie bei der Verwaltung – Ressourcen, ohne dass ihnen im Regelfall ein materieller Erkenntnisgewinn gegenübersteht. Die Ausweitung des Meldeverfahrens dürfte insbesondere bei konzerninternen Leistungen ausserhalb der klassischen Mutter-Tochter-Achse spürbare Liquiditätsvorteile bringen, und der Wegfall der Sanierungslimite nimmt sanierungsbedürftigen Gesellschaften eine unnötige verfahrenstechnische Hürde in einer ohnehin angespannten Lage.

A. Erweiterung des Meldeverfahrens im Konzern

Gemäss aktuell geltendem Gesetzeswortlaut ist das Meldeverfahren insbesondere bei Dividendenausschüttungen und geldwerten Leistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Konzernverhältnis zuzulassen. Dieses Meldeverfahren ersetzt den Abzug der 35% samt nachgelagerter Rückerstattung durch eine blosse Deklaration. Gegenwärtig wird das Meldeverfahren entgegen dem Gesetzeswortlaut nur im Mutter-Tocher-Verhältnis gewährt, da auf Verordnungsstufe ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% vorausgesetzt wird. Wird diese Schwelle nicht erreicht, kann die Verrechnungssteuerpflicht auf geldwerten Leistungen nur dann im Meldeverfahren erfüllt werden, wenn die steuerbaren Leistungen im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entdeckt wurden. Zu beachten ist, dass die Anwendung des Meldeverfahrens nur zulässig ist, wenn feststeht, dass die Leistungsbegünstige materiell zur Rückerstattung der gemeldeten Leistung berechtigt ist. Bestehen Zweifel, etwa hinsichtlich Nutzungsberechtigung oder Altreserven, bleibt es bei Erhebung, zwingender Überwälzung und Verzugszins. Die entgegengenommene Meldung schützt zudem nicht vor Nacherhebung, und ein Strafverfahren bleibt vorbehalten. Wer die Steuer vorbehaltlos bezahlt, verliert den Zugang zum Meldeverfahren endgültig. Bei unterlassener oder unwahrer Meldung droht überdies ein Hinterziehungsverfahren mit Busse bis CHF 30’000 oder, sofern höher, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.
Alsdann ist zu beachten, dass die ordentliche Meldung – d.h. ausserhalb einer amtlichen Kontrolle – innerhalb von 30 nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen hat. Diese Frist hatte lange erhebliche Sprengkraft, denn bis Februar 2017 galt sie als Verwirkungsfrist. Wer zu spät meldete, verlor das Meldeverfahren definitiv und schuldete Verzugszins von damals 5% auf dem vollen Steuerbetrag, selbst bei unbestrittener Rückerstattungsberechtigung. Ab Februar 2017 wird das Meldeverfahren bei erfüllten materiellen Voraussetzungen auch bei verspäteter Meldung gewährt; ohne Verzugszins. An die Stelle der Verwirkungsfolge trat eine Ordnungsbusse bis CHF 5’000.

B. Kehrseite der Medaille

Bei aller berechtigten Freude über den administrativen Rückbau lohnt sich aber ein Blick auf die Kehrseite der Medaille: Die hier betroffenen Abgaben (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) sind als Selbstveranlagungssteuern ausgestaltet: Die Feststellung des massgebenden Sachverhalts, die rechtliche Qualifikation und die Abführung der geschuldeten Abgabe obliegen primär dem Steuerpflichtigen selbst, nicht der Behörde. Die Vernehmlassungsvorlage ändert an diesem Grundprinzip nichts. Sie reduziert lediglich die Frequenz und Dichte der behördlichen Kontrollpunkte, die dieses Prinzip bisher flankiert haben. Für die Steuerpflichtigen selbst bedeutet dies damit eine Verschiebung von der laufenden Einreichung zur Bereithaltung auf Verlangen der ESTV. Die Jahresrechnung muss im Einzelfall kurzfristig lieferbar sein, auch für zurückliegende Perioden, und Qualifikationsfehler dürften tendenziell erst bei einer gezielten, unter Umständen mehrere Jahre umfassenden Kontrolle auffallen statt im Rahmen der bisherigen laufenden Durchsicht.
Für die Praxis heisst das: Administrative Entlastung darf nicht mit einer Entlastung von der Sorgfaltspflicht verwechselt werden. Wo bisherige Kontrollpunkte der Behörde entfallen, sollte dies unternehmensintern durch entsprechende Prozesse, etwa eine sauber dokumentierte Qualifikation konzerninterner Leistungen oder eine belastbare Triage, wann eine steuerbare Leistung vorliegt, kompensiert werden. Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt, dass gerade die Verletzung vermeintlich «nur» administrativer Pflichten regelmässig zu kostspieligen Konsequenzen führt: Verzugszinsen, Ordnungsbussen oder im Extremfall Strafverfahren, die sich mit vergleichsweise geringem Mehraufwand hätten vermeiden lassen. Wer die neu gewonnene Flexibilität nutzen will, tut daher gut daran, sie mit einer entsprechend erhöhten internen Wachsamkeit zu verbinden. Die Vereinfachung der Form ändert nichts an der unveränderten Verantwortung für den materiellen Inhalt. Dies gilt ausdrücklich auch für die Emissionsabgabe. Der erläuternde Bericht behält Fälle der Abgabeumgehung explizit vor, etwa bei deutlichen Überabschreibungen zur Erzielung von Verlusten oder bei Gründungen mit augenfällig zu tiefem Kapital, um anschliessend Sanierungs-Zuschüsse zu leisten. Die grosszügigere Freigrenze ist damit kein Freipass für gestaltete Sanierungssachverhalte.

[1]  Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. Juni 2026 (siehe HIER).
[2]  Vgl. Mitteilung der ESTV vom 22. Juni 2026 (siehe LINK).

Kontaktperson

Christian Attenhofer

M.A. HSG Law & Economics,
Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Partner
christian.attenhofer@primetax.ch Erfahren Sie mehr

Luka Schadegg

MLaw Universität Bern, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Manager
luka.schadegg@primetax.ch Erfahren Sie mehr